Abmahnklassiker: Werbung mit Testergebnissen – Rechtsanwalt für Abmahnung

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1. Werbung mit Testergebnissen

Allgemein beliebt ist die Produktwerbung mit Testergebnissen, vor allem wenn ein Produkt als Testsieger oder mit außergewöhnlich guten Ergebnissen abgeschnitten hat. Häufig trifft man auf Ergebnisse der Stiftung Warentest, denen Verbraucher in der Regel ein besonderes Vertrauen entgegenbringen, doch auch andere Institute stellen Testergebnisse zur Verfügung. Bei der Einbeziehung von Testergebnissen müssen jedoch verschiedene Dinge beachtet werden:

Grundsätzlich ist es immer notwendig, die Quelle der verwendeten Testergebnisse anzugeben und die Ergebnisse vollständig, unverfälscht und aktuell darzustellen. Wird der Verbraucher in die Irre geführt, liegt in aller Regel auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

2. Gerichtliche Entscheidungen

a. Das LG Frankfurt a. M. hat kürzlich mit Urteil vom 14.06.2017, Az. 2-03 O 36/17, entschieden, dass die Angabe von Teil-Testergebnissen irreführend sein kann, selbst wenn alle Teilergebnisse korrekt aufgeführt werden. Werde jedoch die Gesamtnote aufgrund einzelner schlechter Teilbewertungen nochmals abgewertet, müsse diese angegeben werden, anderenfalls diese Abwertung kaschiert werde. Dies beinhalte bereits eine Irreführung.

b. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 24.03.2016, Az. 6 U 182/14, entschieden, dass die Angabe einer Fundstelle für ein Testergebnis zwingend erforderlich ist. Nur so könne der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

3. Wurden Sie oder Ihr Unternehmen in diesem Bereich bereits abgemahnt?

Haben Sie in der Vergangenheit oder aktuell eine Abmahnung wegen der irreführenden Werbung mit Testergebnissen erhalten? Haben Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben und drohen möglicherweise Vertragsstrafen? Oder befinden Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren zu diesem Themenkomplex? Sollte dies der Fall sein, kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind im ganzen Bundesgebiet für Sie tätig. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos.

4. Warum unsere Kanzlei?

Irreführende Werbung mit Testergebnissen kann von Mitbewerbern und/oder Verbraucherschutzvereinen oder der Wettbewerbszentrale kostenpflichtig als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden. Das Wettbewerbsrecht gehört in den Bereich des „Gewerblichen Rechtsschutzes“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem in diesem Bereich promoviert. Wir haben bereits über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir sind auch versiert darin, Ihren Onlineshop oder sonstigen Internetauftritt zu prüfen und abzusichern oder Ihnen bei der rechtskonformen Ausgestaltung Ihres Auftritts auf einer Handelsplattform zu helfen. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht, die nahezu werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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