Abmahnung bekommen – was nun?

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Zu den Dauerbrennern der anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsrecht gehört das Themenfeld „Abmahnung“. Da Arbeitgeber mit Abmahnungen in der Regel den Ausspruch einer Kündigung vorbereiten, sollten Abmahnungen auf Arbeitnehmerseite nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Der folgende Beitrag ermöglicht einen ersten Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen einer Abmahnung und Reaktionsmöglichkeiten auf unwirksame Abmahnungen.

I. Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung

Eine wirksame Abmahnung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ernsthaft ermahnt und auffordert, ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern (1.), und für den Wiederholungsfall Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses androht (2.).

1. Konkret bezeichnetes Fehlverhalten

Das gerügte Fehlverhalten muss seitens des Arbeitgebers genauestens bezeichnet werden, um dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen, dass ein bestimmtes Verhalten vom Arbeitgeber als nicht vertragsgemäß beanstandet wird. Nicht ausreichend sind hingegen allgemeine Rügen, die ohne Bezug auf einen konkreten Vorfall ausgesprochen werden. So wäre z. B. folgende Abmahnung einer Sekretärin nicht ausreichend bestimmt: „Bei der Erstellung von Schreiben sind Ihnen in letzter Zeit viele Fehler unterlaufen. Hierfür mahnen wir Sie ab.“ Die vorstehende Rüge lässt nicht erkennen, in welchen Schreiben Fehler aufgetreten sein sollen. Die Abmahnung wäre somit unwirksam.

Aufgrund dieser Voraussetzung sind nach unserer Erfahrung mehr als 50 % aller Abmahnungen unwirksam.

2. Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen

Auch hinsichtlich der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen muss eine Abmahnung hinreichend konkret sein. Hier ist eine Formulierung notwendig, die dem Arbeitnehmer vor Augen führt, dass er im Wiederholungsfall den Bestand seines Arbeitsverhältnisses riskiert. Eine wirksame Androhung liegt vor, wenn mitgeteilt wird, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen hat. Zu unbestimmt hingegen wäre eine Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ im Wiederholungsfall, da aus dieser Formulierung nicht ausreichend deutlich wird, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet sein kann.

II. Reaktionsmöglichkeiten 

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung stehen dem Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

1. Zunächst kann der Arbeitnehmer eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, um den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen. Eine solche Gegendarstellung ist vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Personalakte zu nehmen.

2. Sofern ein Betriebsrat besteht, kann sich ein Arbeitnehmer bei diesem über eine aus seiner Sicht unberechtigte Abmahnung beschweren. Sofern der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt erachtet, hat er beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

3. Weiterhin kann ein Arbeitnehmer, sofern die Abmahnung zur Personalakte genommen wurde, mithilfe eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen und diesen Anspruch gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

4. Gleichzeitig sollte man sich aus Arbeitnehmersicht jedoch darüber im Klaren sein, dass es aus taktischen Gründen häufig sinnvoller ist, keine der zuvor aufgezeigten Reaktionsmöglichkeiten zu wählen. Mit einer schriftlichen Reaktion wird dem Arbeitgeber vielmehr die Möglichkeit gegeben, Informationen über den zugrunde liegenden Sachverhalt zu dokumentieren und Fehler in der Abmahnung zu beheben. Dem Arbeitgeber wäre es sodann möglich, die ursprüngliche Abmahnung aus der Personalakte zu nehmen und eine wirksame Abmahnung nachzuschieben. 

Sofern ein Arbeitnehmer keine Maßnahmen gegen eine Abmahnung ergreift, ist dies nicht als Einverständnis des Arbeitnehmers im Hinblick auf den Inhalt der Abmahnung zu werten. Kommt es im Nachgang zu einer oder mehrerer Abmahnungen zum Ausspruch einer Kündigung und erhebt der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage, so wird die Wirksamkeit der Abmahnungen vom Arbeitsgericht vollumfänglich geprüft. Mit anderen Worten: Auch in einem späteren Kündigungsschutzverfahren kann ein Arbeitnehmer somit noch die Entfernung von (unwirksamen) Abmahnungen aus der Personalakte erreichen.

Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Reaktionsmöglichkeiten bietet es sich daher nach Erhalt einer Abmahnung regelmäßig an, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um Chancen und Risiken des Vorgehens gegen eine Abmahnung zu klären. Sollten Fragen oder weiterer Informationsbedarf bestehen, stehen Ihnen unsere im Arbeitsrecht tätigen Kollegen gerne zur Verfügung. 

Dr. Alexander Scharf

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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