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Abmahnung Buse Heberer Fromm für CK rasscass Medien Content Verlag Christian Kaiser: WHO'S WHO

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Buse Heberer Fromm vor, die für den CK rasscass Medien Content Verlag des Biografien Lexikons WHO’S WHO tätig ist. Die Abmahnung behauptet eine Urheberrechtsverletzung durch die unberechtigte Verwertung einer Biografie der Internetseite von WHOs-WHO (www.whoswho.de).

Konkreter Vorwurf

Dem Abgemahnten wird die (unbefugte) Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Inhalt vorgeworfen. Konkret geht es um eine bestimmte WHO’S-WHO- Biografie. Diese sei von ihm in einem Magazin und auf einer Internetseite genutzt worden. Laut Abmahnung handele es sich bei der Kurzbiografie einer Person der Zeitgeschichte um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Dem CK rasscass Medien Content Verlag als alleinigem Inhaber der Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Biografie stünden deshalb urheberrechtliche Ansprüche gegen den Abgemahnten zu.

Die behaupteten Ansprüche im Einzelnen

Insgesamt macht der CK rasscass Medien Content Verlag drei Ansprüche geltend:

  • einen Unterlassungsanspruch, da der Abgemahnte die Biografie ohne Zustimmung des CK rasscass Medien Content Verlag in einem Magazin verbreitet und auf einer Website öffentlich zugänglich gemacht habe,
  • Einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Betrags, den der Abgemahnte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte sowie
  • einen Aufwendungsersatzanspruch, die Kosten umfassend, welche der CK rasscass Medien Content Verlag für Anwaltsgebühren der Kanzlei Buse Heberer Fromm habe aufwenden müssen.

Zudem wurde der Abgemahnte in dem Schreiben dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, wonach er sich bei Meidung einer Vertragsstrafe dazu verpflichten soll, es zu unterlassen, den Text zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Einschätzung: Rechtsfolgen

Die behaupteten Ansprüche werden auf §§ 97 ff. UrhG gestützt.

  • Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelt. Er richtet sich gegen drohende, künftige Rechtsverletzungen.
  • § 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 4 UrhG sehen im Falle einer Urheberrechtsverletzung zudem einen Schadensersatzersatzanspruch vor. Hier wird ein Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie geltend gemacht. Gemeint ist damit der Betrag, den die Parteien bei Kenntnis aller Umstände als Lizenzgebühr für eine Nutzung des Werkes, also für die konkrete Verwendung der Biografie auf der Website, vereinbart hätten bzw. hätten vereinbaren können.
  • Der vorgebrachte Aufwendungsersatzanspruch folgt aus § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG. Demnach kann bei einer berechtigten Abmahnung der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von dem Abgemahnten verlangen, wozu auch die Kosten zählen, die für ein anwaltliches Tätigwerden anfallen.
  • Die Ansprüche gehen zurück auf eine angeblich unzulässige Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung, die in dem Einstellen der Biografie ohne Einwilligung des Urhebers auf einer Internetseite/ in der Veröffentlichung in einem Magazin liegt. Ob der Urheber die Verbreitung oder Vervielfältigung eines Werkes gestattet, liegt allein in seiner Hand. Eine Verbreitung oder Vervielfältigung seines Werkes braucht sich der Urheber ohne seine Zustimmung nicht gefallen lassen. Unter Umständen hat er dann Ansprüche gegen denjenigen, der seine urheberrechtlichen Verwertungsrechte verletzt.

Schöpfungshöhe als zentrale Voraussetzung für urheberrechtlichen Schutz

Diese behaupteten Ansprüche setzten aber alle voraus, dass der Biografie-Text als Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt. Nur wenn einem Werk ein solcher Schutz zukommt, kann der Urheber dieses Werkes Ansprüche aus dem UrhG herleiten.

Schöpfungshöhe bei einem biografischen Text

Das entscheidende Kriterium der persönlichen geistigen Schöpfung ist in § 2 Abs. 2 UrhG festgelegt und gilt für alle Werkarten. Erforderlich ist eine gewisse Mindesthöhe an Individualität, das Werk muss dafür über das „rein handwerklich Normale“ hinausgehen. [1] Bei Texten als Sprachwerken ist eine Besonderheit zu beachten: Sie können urheberrechtlichen Schutz entweder deshalb haben, weil

  1. die Darstellungsform oder
  2. der Inhalt des Textes als solcher eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG darstellt. [2] Die Gestaltung des Texts ist demnach klar von dem Inhalt als solchen zu trennen.

Zu urheberrechtlich geschützten Werken dieser Kategorie gehören regelmäßig u. a. literarische Werke, wie z. B. Romane, Gedichte, Liedtexte oder Tagebucheinträge und journalistische Artikel. Bei Biografien, insbesondere kurzen, ist hingegen sehr fragwürdig, ob sie ihrem Inhalt nach urheberrechtlich geschützt sind. Denn eine Biografie beruht letztlich nur auf Tatsachenstoff. Ihr Inhalt wird lediglich der Realität entnommen. Werke, die sich mit einem Thema wie einer Biografie befassen, sind deshalb grundsätzlich nur hinsichtlich ihrer Formgestaltung geschützt. [3]

Geltend gemachte Ansprüche bestehen möglicherweise nicht

Auf den ersten Blick scheint es, als liegt durch die öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung des Textes ohne Gestattung des Urhebers eine Urheberrechtsverletzung vor, aus der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche folgen. Bei genauerem Hinsehen erreicht die Biografie sehr wahrscheinlich aber schon nicht die für Urheberrecht erforderliche Schöpfungshöhe. Dann sind die Ansprüche aus dem UrhG, die die Kanzlei Buse Heberer Fromm anführt, aber unbegründet. Dies könnte sogar dazu führen, dass sich der Abmahner selbst Schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn § 97a Abs. 4 UrhG gibt dem unberechtigt oder unwirksam Abgemahnten ein Recht zum Gegenschlag. Er kann vom Abmahner den Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten verlangen!

Gründe für eine anwaltliche Prüfung

Der Fall zeigt, weshalb eine anwaltliche Prüfung bei urheberrechtlichen Abmahnungen stets dringend zu empfehlen ist. Darüber hinaus sprechen aber noch eine ganze Reihe Gründe dafür, eine Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen:

  • In § 97a Abs. 2 UrhG schreibt der Gesetzgeber Pflichtangaben für den Inhalt von Abmahnungen vor. Verstöße gegen diese Vorschrift von Seiten des Abmahnenden können ggf. dazu führen, dass die gesamte Abmahnung unwirksam ist. Auch in diesem Fall wird die Schadensersatzpflicht des Abmahners gem. § 97a UrhG ausgelöst.
  • Ob ein Werk überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt, entscheidet stets eine Einzelfallbetrachtung. Eine detaillierte und fachliche Auseinandersetzung mit den genauen Umständen ist deshalb zu empfehlen.
  • I.d.R. sind Abmahnungen wie diese mit Entwürfen für Unterlassungserklärungen verbunden. Unterzeichnet der Abgemahnte diese und verstößt sodann schuldhaft gegen eine solche Erklärung, so verwirkt er eine oder gar mehrere Vertragsstrafen. Auch bei überhöhter Vertragsstrafenforderung im Entwurf einer Unterlassungserklärung oder zu weitgehender Unterlassungsforderung ist die Abmahnung grundsätzlich rechtlich unwirksam.

Noch Fragen?

Sollen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung prüfen? Dann rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine Mail. Besuchen Sie gerne auch unsere Homepage.

Rieck und Partner Rechtsanwälte – schnell, kompetent, bundesweit

(Autor: Niklas Koglin mit Lars Rieck)

[1] Vgl. Jani in: Wandtke/Ohst, Medienrecht Praxishandbuch Band 2, 3. Auflage Rn. 50.

[2] Vgl. hierzu Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 5. Auflage 2019, § 2 UrhG Rn. 38.

[3] Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 5. Auflage 2019, § 3 UrhG Rn. 38.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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