Unterlassungs- und Schadensersatz-Anspruch + Vertragsstrafe bei Werbe-SPAM-E-Mails

  • 3 Minuten Lesezeit

Haben auch Sie eine SPAM-E-Mail erhalten?


Es ist eine lästige Erscheiniung in der heutigen Zeit: Man erhält nicht selten unerwünscht zahlreiche Werbe-E-Mails. Doch was können Betroffene hiergegen tun? Wr klärren dies in diesem Beitrag...


Ist die Zusendung von Werbe-Mails zulässig?

Grundsätzlich darf nur derjenige per E-Mail zur Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen angeschrieben werden, derhierzu auch seine Einwilligung erteilt hat. Dies gilt zudem nur solange, bis diese EInwilligung widerrufen wird. Sollte der Empfänger über einen längeren Zeitraum (mindestens ein halbes Jahr) keine E-Mail-Werbung von dem Absender erhalten haben, so erlischt aufgrund dieses Zeitablaufes regelmäßig auch die erteilte Einwilligung.

Ausnahmsweise darf ein Versender einen potentiellen Kunden im Rahmen einer laufenden Kundenbeziehung vper E-Mail zur Bewerbungen weiterer Angebote anschreiben, sofern es sich um Werbung für ein ähnliches Produkt oder eine Dienstleistung des Absenders handelt und der Verbraucher zuvor auf sein Recht zum Widerspruch ausreichend hingewiesen worden ist. Das ergibt sich aus § 7 III UWG. 

Liegt keiner der beiden Fälle vor, ist die Mail unverlangt und damit unzumutbar im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Achtung: Auch bei bestehender, ausdrücklicher Einwilligung zum -Mail-Epfang oder der bestehenden Möglichkeit zur Direktwerbung im Rahmen einer bestehenden Kundenbeziehung ist der Versand von E-Mail-Werbung immer dann unzulässig, wenn die Identität des E-Mail-Absenders verheimlicht wird oder keine gültige Abmelde-Adresse (dies kann auch ein Link in der E_Mail sein) existiert, unter der sich der Empfänger abmelden kann.


Welche Rechte haben Sie bei unerwünschten Spam-E-Mails?

Der Spam-Versand ist rechtswidrig. Werden Sie mit derartigen Werbemails belästigt, liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. bei Freiberuflern, Gewerbetreibenden und Unternehmen ein Eingriff in den sog.  eingerichteten und ausgeübten  Gewerbebetrieb vor. W

Sie auch Sie Betroffen, so können Sie einen Unterlassungsanspruch, eine Schandeserstzanspruch und bei erneuter Werbe-E-Mail ggf. sogar eine Vertragsstrafe geltend machen. Zudem haben Sie datenschutzrechliche Ansprüche wie AUskunft und Löschung bzw. Sperrung Ihrer Daten.


Unterlassunganspruch

Es kann mit anbwaltlichem Abmahnschreiben ein sog. Unterlassungsanspruch durchgestezt werden. Der Absender muss hierauf dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Dies bedeutet, dass der Absender bei erneuter Zusendung unerwünschter Werbe-E-Mails an den Empfänger eine Vertragsstrafe zaheln muss. Diese Beträgt zwischen 500,- bis 5.000,- EUR pro erneuter E-Mail. Die Kosten der anwaltlichen Abmahnung - also die Rechtsanwaltsgebühren - muss der Absender der E-Mail zudem tragen. Dem Empfänger der ungewollten Werbe-E-Mail sollen hierdurch keine Kosten entstehen!

Schadensersatz

Aufgrund der rechtswidrigen Werbe-E-Mail ist eine SchandesersatzAnspruch nach DSGVo (Datenschutzgrundverordnung) in Höhe von bis zu 500,- EUR pro Werbe-E-Mail denkbar. Dies sollte im Rahmen einer anwaltlichen Abmahnung geprüft und durchgesetzt werden.

Vertragsstrafe

Verstößt der Absender gegen eine abgegebene Unterlassunsgerklärung, so stehen dem Empfänger bei erneutem SPAM ein Anspruch von etwa 500,- EUR bis 5.001,- EUR pro Werbe-E-Mail zu. Zudem muss der Absender bei erneuter Abmahnung die Anwaltskosten tragen und für den Fall des weiteren Verstoßes eine noch höhere Vertragsstrafe versprechen.



Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falles vor. 

Haben auch SIe ungewollte SPAM-E-Mails erhalten und können einen deutschen oder europäischen Absender bestimmen, so wenden Sie sich für die Getlendmachung Ihrer Rechte gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal unter: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html



Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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