Spam Werbe-Emails: Anspruch auf Unterlassung – Vertragsstrafe im Wiederholungsfall

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Wer kennt sie nicht, die zahlreichen Werbe-Email, die neben den alltäglichen Emails den Posteingang verstopfen. Sie kosten nur Zeit um angeklickt und gelöscht zu werden.

Kann man sich gegen die unerwünschten Werbe-Emails wehren?

Grundsätzlich ja. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie der Werbung per Email zugestimmt haben, der Absender also im Vorfeld eine Einwilligung von Ihnen erhalten hat, oder ob die Email ohne entsprechende Einwillige versandt wurde. Denn, nur mit vorheriger Einwilligung ist der Versand von Werbe-Emails erlaubt.

Sollte eine Einwilligung von Ihnen erteilt worden sein oder sofern Sie sich unsicher sind, ob Sie eine Einwilligung erteilt haben, so sollten den Newsletter abbestellen. Hierzu befindet sich in der Regel ein Link in der Werbemail. Sollte dies nicht der Fall sein, sollten Sie den Versender anschreiben und mitteilen, dass Sie keine weiteren Email mehr erhalten wollen.

Sollten Sie keine Einwilligung erhalten haben, können Sie oder ein von Ihnen beauftragter Anwalt den Versender in der Regel kostenpflichtig abmahnen. Hierbei liegt Ihre Anspruchsgrundlage im BGB. Nur der Empfänger der Email ist berechtigt die Abmahnung auszusprechen bzw. in seinem Namen aussprechen zu lassen. Die Unterlassung kann in dem Fall auch nur darauf gerichtet sein, den Emailempfänger zukünftig nicht mehr unter seiner Emailadresse anzuschreiben. In einem Verstoßfall verpflichtet sich der Versender zu Zahlung einer Vertragsstrafe.

Hiermit nicht zu verwechseln ist der wettbewerbsrechtliche Anspruch eines Unternehmers/Mitbewerbers gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dieser Anspruch ist viel weiter gefasst.  Der Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers bezieht sich grundsätzlich darum, dass der Versender es grundsätzlich  zu unterlassen hat, Email-Werbung ohne Einverständnis des Empfängers zu versenden.

Wir konnten bereits für zahlreiche Mandanten die Zusendung von Werbe- und Spamemails unterbinden. Der Versender ist auch zur Kostenerstattung verpflichtet. Dabei gilt jedoch zu bedenken, dass für eine erfolgreiche Abmahnung auch der Versender bekannt sein muss. Die ist gerade oft bei in englischer Sprache verfassten Spammails nicht der Fall. Bei konkreter unzulässiger deutscher Werbung  zeigt sich nach unserer Erfahrung jedoch eine überdurchschnittliche hohe Erfolgsbilanz.

Für eine kostenloses unverbindliches Ersttelefonat stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Rufen Sie uns in der Kanzlei an unseren Standorten in Hamburg oder Berlin an. Wir vertreten Sie bundesweit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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