Abmahnung der FRIDA KAHLO CORPORATION und Kanzlei Zierhut (Marke„FRIDA“) erhalten?

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Vermehrt mahnt die Kanzlei Zierhut mit Sitz in München für die FRIDA KAHLO CORPORATION  aus Panama vermeintliche Markenrechtsverletzungen ab. Abermals erreichte uns eine solche Abmahnung zur Vertretung des Abgemahnten. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, der Abgemahnte nutze das Zeichens „FRIDA KAHLO“ in markenverletzender Weise.  Die Zeichen „FRIDA“ und „FRIDA KAHLO“ seien zugunsten der FRIDA KAHLO CORPORATION als Unionsmarken insbesondere für die Nizza-Warenklasse 25 („Bekleidung“) eingetragen. Die FRIDA KAHLO CORPORATION behauptet, der Abgemahnte habe unter dem Zeichen im Internet ein Bekleidungsstück zum Verkauf angeboten und in der Angebotsüberschrift das Zeichen „Frida“ genutzt. Nach  Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei Zierhut stelle dies eine Markenrechtsverletzung dar.

Vorab:

Liegt Ihnen oder Ihrem Unternehmen eine Abmahnung oder gar eine einstweilige Verfügung oder Klageschrift der FRIDA KAHLO CORPORATION und der Kanzlei Zierhut vor? Dann kontaktieren Sie uns, die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Münster, gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung. Insbesondere aufgrund unserer Fachanwaltschaften im gewerblichen Rechtsschutz verfügen wir über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechtes und stehen Ihnen gerne bundesweit zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zur Verfügung. Sie können uns hierzu telefonisch unter 0251 20 86 80 30  oder per Mail info@wd-recht.de kontaktieren.

Was lässt die FRIDA KAHLO CORPORATION durch die Kanzlei Zierhut fordern?

  1. Unterlassung: Dem Abgemahnten wird Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Zur Ausräumung einer vermeintlichen Wiederholungsgefahr verlangt die FRIDA KAHLO CORPORATION die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Die Kanzlei Zierhut hat der Abmahnung bereits eine vorformulierte –sehr umfangreiche- Erklärung beigelegt;
  2. Auskunft: Es soll eine umfangreiche Auskunft über den mit der Nutzung des Zeichens erzielten Umsatz und Erlös, gewerbliche Abnehmer und  Art und Umfang der mit dem Zeichen getätigten Werbung erteilt werden;
  3. Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach einem hohen Gegenstandswert von 250.000 €;
  4. Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung. Der Schadensersatzanspruch wird üblicherweise nach Erteilung der Auskunft beziffert.

Wie sollte sich der Abgemahnte verhalten?

Vor allem Abmahnungen aus Markenrecht sind unbedingt ernst zu nehmen. Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Nicht empfehlenswert ist eine vorschnelle eigene Kontaktaufnahme mit der Gegenseite oder gar eine vorschnelle Erfüllung der Ansprüche. 

Auch sollte die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung keinesfalls in dieser Form und ohne vorherige juristische Beratung unterzeichnet werden. Denn die Bindungswirkung einer solchen Erklärung ist enorm. Der Unterzeichner bindet sich im Zweifel lebenslang vertraglich an die Gegenseite und hat im Falle der Zuwiderhandlung eine hohe Vertragsstrafe an die Gegenseite zu zahlen.  Die aus der Erklärung resultierenden Pflichten gehen nicht immer unmittelbar aus dem Wortlaut hervor, so dass der Erklärende der Verpflichtung zuwider handeln kann, ohne dass ihm dies bewusst ist.  

Die in der Abmahnung genannten Fristen gilt es einzuhalten, da im Falle des reaktionslosen Fristablaufes eine gerichtliche – mit einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbundene- Inanspruchnahme drohen kann. Angesicht der negativen finanziellen Konsequenzen, welche ein leichtfertiger Umgang mit Abmahnung haben kann, sollte rechtzeitig ein Spezialist auf dem Gebiet des Markenrechtes (bspw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz) hinzugezogen werden.

Wir für Sie - Anwälte für Markenrecht!

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, verfügen -insbesondere als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz- über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und haben bereits mehrfach Mandanten in diesen Fällen vertreten und über diese Abmahnung berichtet: 

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/frida-kahlo-abmahnung-von-zierhut-ip-ihr-anwalt-24/

https://www.anwalt.de/rechtstipps/weitere-abmahnung-von-frida-kahlo-und-zierhut-ip-199931.html

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Erreichbar sind wir telefonisch unter 0251 20 86 80 30 sowie per Mail an info@wd-recht.de  . Senden Sie uns die Abmahnung am besten per Mail zu und hinterlassen Ihre Rufnummer. Wir melden uns dann gerne zu einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück. Weitere Infos unter:

Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten! 


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