Abmahnung der JBB Rechtsanwälte im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG

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Wir verteidigen aktuell gegen eine Abmahnung der Rechtsanwälte JBB aus Berlin, welche diese im Auftrag der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgesprochen haben. In der Abmahnung geht es um die vermeintlich unzulässige öffentliche Zugänglichmachung des „Sky“-Fernsehprogramms in der von unserem Mandanten betriebenen Bar.

Sachverhalt:

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, in der von ihm betriebenen Bar das Fernsehprogramm des TV-Senders „Sky“, welches von der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG angeboten und betrieben wird, ohne gewerbliches Abonnement öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Konkret geht es um ein gesendetes Bundesligaspiel, welches von der Sportcast GmbH im Auftrag des DFL Deutsche Fußball Liga e. V. produziert und von Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG ausgestrahlt wurde.

Die Rechte zur Vorführung und zur öffentlichen Wahrnehmbarmachung gem. §§ 19 Abs. 4, 22 UrhG lägen bei der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Nur bei Bestehen eines gewerblichen Sky-Abonnements sei die öffentliche Zugänglichmachung von Bundesligaspielen demnach zulässig. Da im Falle unseres Mandanten kein solches gewerbliches Sky-Abo vorliege, dürfe er das Programm von Sky auch nicht in seiner Bar ausstrahlen. Genau dies habe aber ein Kontrolleur, der im Auftrag von Sky die Bar unseres Mandanten besucht haben will, festgestellt. Unserem Mandanten wird daher eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen.

Forderungen:

In der Abmahnung werden wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung folgende Ansprüche geltend gemacht:

  • Unterlassungsanspruch

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der er sich dazu verpflichtet, die gerügte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Täte er dies doch, müsste er an Sky eine Vertragsstrafe bezahlen.

  • Schadensersatzanspruch

Wegen der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung machen die JBB Rechtsanwälte im Auftrag von Sky Schadensersatzansprüche dem Grunde nach geltend. Ein konkreter Schadensersatzbetrag wird noch nicht gefordert. Vielmehr wird unserem Mandanten das Angebot gemacht, dass er bei gleichzeitigem Abschluss eines gewerblichen Sky-Abos 500,00 € zahlen könne und damit den Schadensersatzanspruch abgelten könne. Würde hingegen kein gewerbliches Sky-Abo abgeschlossen und würde unser Mandant keine 500,00 € zahlen, so käme man in einem weiteren Schreiben erneut auf den Schadensersatzanspruch zurück. Im Schreiben heißt es jedoch bereits, dass Sky „mindestens“ Lizenzeinnahmen in Höhe von 5.982,00 € entgangen seien.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Wir kennen „Sky-Abmahnungen“ bereits sehr gut. In vielen Fällen haben wir Gastronomen, Bar- oder Club-Betreiber, Sportvereine und andere Abgemahnte erfolgreich vereidigt. In einigen Fällen konnten wir für unsere Mandanten auch gerichtliche Erfolge erzielen. In einem Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, war das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“ streitig.

Unsere Kanzlei konnte hier einen großen Erfolg erzielen, das Gericht folgte unserer Auffassung: Für eine Öffentlichkeit sei es erforderlich, dass mehrere, nicht untereinander verbundene Personen die Ausstrahlung ungehindert verfolgen könnten. Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG habe jedoch nicht beweisen können, dass dies vorliegend der Fall war. Die Tatsache, dass die Ausstrahlung in einem abgetrennten Nebenraum stattgefunden habe, zu dem nur persönlich miteinander verbundene Personen Zugang hatten, stelle keine Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15 Abs. 3 S. 1, 19a UrhG i. V. m. § 15 Abs. 3 S. 2 UrhG dar. Unseren ausführlichen Bericht zu diesem Verfahren finden Sie hier.

Es gibt eine Vielzahl von Ansatzpunkten, die unbedingt bei Erhalt einer Abmahnung der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG überprüft werden sollten. So kann z. B. auch in Ihrem Fall das Tatbestandsmerkmal „Öffentlichkeit“ streitig sein. Keinesfalls sollten Sie sich von der Abmahnung einschüchtern lassen und direkt zahlen oder die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen, beinhaltet eine nachteilige pauschale Vertragsstrafenregelung und schränkt Ihre Verteidigungsoptionen stark ein.

Vielmehr sollten Sie im Falle einer Abmahnung unmittelbar einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung – rufen Sie uns an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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