Abmahnung der Kanzlei FAREDS für Malibu Media LLC "Floating Emotions"

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Die Kanzlei FAREDS verschickt Abmahnungen im Auftrag der Firma Malibu Media LLC. Konkret geht es um das Werk "Floating Emotions".

Was wird vorgeworfen?

Die Hamburger Kanzlei wirft Anschlussinhabern vor, das Werk "Floating Emotions" illegal über Tauschbörsen verbreitet zu haben. Vielen Anschlussinhabern ist immer noch nicht bewusst, dass sie in Filesharing-Börsen Dateien nicht nur herunterladen, sondern zeitgleich auch Dritten zur Verfügung stellen. Dies wird von diversen Kanzleien abgemahnt, weil dies eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Wer haftet?

Die Abmahnkanzleien argumentieren in ihren Abmahnungen oftmals, dass der Anschlussinhaber quasi immer haftet, wenn über deren Anschluss Filesharing betrieben wurde. Dies ist so pauschalisiert jedoch nicht richtig. Daher sollte man keinesfalls den Kopf in den Sand stecken, wenn man eine Filesharing-Abmahnung erhalten hat.

Wie ist zu reagieren?

Zunächst stellt sich die Frage, ob man eine Unterlassungserklärung abgeben sollte. Dies dürfte in den meisten Fällen zu bejahen sein, da – gibt man gar keine Unterlassungserklärung ab – oftmals recht teure Gerichtsverfahren drohen. Man sollte jedoch nie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen, die einer Abmahnung beiliegt. Dies dürfte nämlich ein Schuldeingeständnis darstellen. Vielmehr kann es in vielen Fällen Sinn ergeben, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung zu formulieren. Dabei wird die Unterlassungserklärung so umformuliert, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt, gleichzeitig aber auch ein teures Gerichtsverfahren hinsichtlich etwaiger Unterlassungsansprüche verhindert. In letzter Zeit beobachten wir, dass einige Abmahnkanzleien gar keine Unterlassungserklärungen mehr den Abmahnungen beifügen. Hintergrund hierfür ist, dass seit einer Gesetzesänderung Abmahnungen unwirksam sein können, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung falsch, bzw. ungenau formuliert wurde. In einem solchen Fall muss der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung gewissermaßen von dem "weißen Blatt" aus formulieren. Hierbei sollte man immer einen spezialisierten Rechtsanwalt um Hilfe bitten.

Hinsichtlich der geforderten Kosten muss man stets zwischen dem sog. Lizenzschaden und den geforderten Anwaltskosten unterscheiden. Für den Lizenzschaden haftet grundsätzlich nur ein konkreter Täter und keineswegs zwingend der Anschlussinhaber. Hier hat man in der Regel gute Verteidigungsmöglichkeiten, um die Forderung abzuwehren. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Anschlussinhaber seinen Internetanschluss zusammen mit seiner Familie oder Mitbewohnern nutzt.

Für die geforderten Anwaltskosten kommt grundsätzlich der Anschlussinhaber auf. Doch auch hier gibt es einige Ausnahmen. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung inzwischen recht unübersichtlich geworden, sodass man auch hier kaum auf den Rat eines spezialisierten Rechtsanwaltes verzichten sollte.

Wie können wir helfen?

Unsere Erfahrung aus mehreren tausend Filesharing-Abmahnungen ist, dass man mit einer geschickten Verteidigung zumindest die Möglichkeit hat, die geforderten Kosten deutlich zu reduzieren. In vielen Fällen raten wir auch zu einer vollständigen Zahlungsverweigerung.

Kostenlose Ersteinschätzung

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten Abgemahnte aus ganz Deutschland seit mehreren Jahren. Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben, können Sie uns gerne telefonisch unter 0221-78952980 für eine Ersteinschätzung erreichen. Hierfür fallen keine Anwaltsgebühren an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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