Abmahnung der Kanzlei Schlömer Sperl für Frau Kristin Liepelt wegen Bildnutzung auf eBay

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns wurde heute eine Abmahnung der Kanzlei Schlömer Sperl vorgelegt, die Frau Kristin Liepelt vertritt.

Wer wird abgemahnt?

Der Abgemahnte ist Inhaber eines privaten eBay-Accounts und soll Fotos in den Produktbeschreibungen genutzt haben, an denen Frau Liepelt  ausschließlicher Nutzungsrechte innehaben soll.

Was wird gefordert?

Die Kanzlei fordert in der uns vorliegenden Abmahnung einen Lizenzschadenersatz in Höhe von 120,00 Euro je Bild sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 Euro. Dies kann je nach Abmahnung variieren, da es darauf ankommt, welcher Gegenstandswert angesetzt wird.

Ferner wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Der Abmahnung liegt eine Unterlassungserklärung bei. Diese sollte nach unserer Rechtsauffassung nicht ungeprüft unterzeichnet werden, da sie Angaben enthält, die zu weit gefasst sind.

Wie sollte man reagieren?

Insbesondere sollte man sich nicht verpflichten, den geforderten Schadenersatz und Aufwendungsersatz zu zahlen. Solche Positionen gehören nach unserer Einschätzung nicht in Unterlassungserklärungen. Sollte tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegen, empfiehlt sich eher die Abgabe einer modifizierten – also abgeänderten – Unterlassungserklärung. Bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte man sehr vorsichtig vorgehen. Ist die modifizierte Unterlassungserklärung zu eng gefasst oder fehlt eine Vertragsstrafe völlig, bzw. ist diese zu niedrig, kann dies zur Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung führen. Dies kann zur Folge haben, dass etwaige Unterlassungsansprüche gerichtlich eingeklagt werden. Ist die modifizierte Unterlassungserklärung jedoch zu weit gefasst, besteht das Risiko, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine saftige Vertragsstrafe fällig wird. Wir raten daher stets dazu, dass man sich die modifizierte Unterlassungserklärung von einem Rechtsanwalt formulieren lassen sollte.

Sind die Kosten angemessen?

Hinsichtlich der geforderten Kosten bleibt anzumerken, dass diese zwar hoch, aber durchaus in einem Rahmen sind, welcher im Urheberrecht nicht unüblich ist. Es stellt sich also die Frage, ob die Abmahnung wirksam ausgesprochen wurde. Der neue § 97a UrhG stellt einige formelle Kriterien an Abmahnungen. Erfüllt eine Abmahnung diese Kriterien nicht, wird sie unwirksam. Dies hat zur Folge, dass man auch keine Abmahnkosten erstatten muss. Die Abmahnung sollte also auch stets von einem Rechtsanwalt überprüft werden.

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten bundesweit Abgemahnte. Wir haben in den letzten Jahren mehrere tausend Empfänger von Abmahnungen verteidigt. Wir übernehmen die außergerichtliche Vertretung gegen Abmahnungen zu fairen Festpreisen, die Sie auf unseren Internetseiten, bzw. bei telefonischer Kontaktaufnahme erfahren können. Ferner bieten wir eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Obladen

Beiträge zum Thema