Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke für TOBIS Film „Snitch - ein riskanter Deal"

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Die Kanzlei Schutt Waetke verschickt Abmahnungen im Auftrag der Firma TOBIS Film. Abgemahnt wird das illegale Tauschen des Filmes „Snitch - ein riskanter Deal" im Auftrag der Firma TOBIS Film.

Was wird gefordert? 

Gefordert wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 732,50 Euro. Die Forderung setzt sich zusammen aus Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe von insgesamt 1.517,50 Euro, einem Schadenersatz in Höhe von 500,00 Euro sowie Ermittlungskosten in Höhe von 17,50 Euro. Damit wendet die Kanzlei Schutt Waetke den noch nicht in Kraft getretenen § 97a Abs. 3 UrhG an, wonach der Unterlassungsstreitwert gegenüber Privatpersonen grundsätzlich auf 1.000 Euro gedeckelt sein soll - zum Gegenstandswert hinzugerechnet wird der Schadenersatz sowie die Ermittlungspauschale.

Was ist davon zu halten?

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass die Kanzlei Schutt Waetke hier gewissermaßen Vorreiter ist, wenn es um die Anwendung des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken geht. Der Gesetzgeber hat sich jüngst dafür entschieden, die Abmahnkosten möglichst konsequent zu deckeln, um dem „Abmahnmissbrauch" Einhalt zu gebieten. Weniger begrüßenswert ist es jedoch, dass ein Schadenersatz in Höhe von 500,00 Euro gefordert wird. Dies dürfte nach unserer Rechtsauffassung überhöht sein. Wir haben stets kritisiert, dass sowohl Gerichte als auch einige Abmahnkanzleien nach unserer Auffassung nur wenig überzeugend argumentieren, warum ausgerechnet ein Schadenersatz in Höhe von mehreren hundert Euro angemessen sein soll. Wir sind der Meinung, dass dies kaum dem realen Schaden entsprechen dürfte, der durch einen einzelnen Filesharer entstehen kann.

Wie sollte man reagieren?

Es sollte zunächst nicht die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung vorschnell unterzeichnet werden. Vielmehr kann es sehr sinnvoll sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die kein Schuldeingeständnis darstellt. Leider ist die Rechtsprechung sehr kompliziert geworden, wenn es darum geht, wozu man sich verpflichten soll. Damit ist es auch komplizierter geworden, eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, die den konkreten Fall richtig trifft. Das Formulieren einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte daher idealerweise einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen werden. Daneben haftet nicht in jedem Fall der Anschlussinhaber für die Anwaltskosten, den Schadenersatz sowie die Ermittlungspauschale. Hier hängt vieles vom Einzelfall ab. Nutzen z.B. mehrere Nutzer den Internetanschluss und kann glaubhaft gemacht werden, dass der Anschlussinhaber nicht zwingend als Täter in Betracht kommt, kann der Anschlussinhaber nach unserer Rechtsauffassung auch nicht auf den Schadenersatz haften. Hierfür kann grundsätzlich nur der konkrete Täter haften - wer dieser ist, muss aber die abmahnende Partei beweisen. In einer guten Verteidigung geht es also darum, die Vermutung der Täterschaft zu erschüttert. Gelingt einem dies, ist auch nicht der Schadenersatz erstattungsfähig.

Wie vorgehen?

Da das Formulieren einer Unterlassungserklärung nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollte, sollte man einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Formulierung beauftragen. Dieser wird auch ein Verteidigungsschreiben hinsichtlich der geforderten Kosten anfertigen und die Kosten soweit drücken, dass die Abmahnung „erträglich" wird. In vielen Fallkonstellationen kann es auch Sinn ergeben, eine Zahlung vollständig zu verweigern.

Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Vielzahl von Empfängern einer Filesharing-Abmahnung - sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Wir haben die Erfahrung aus mehreren tausend Filesharing-Abmahnungen. In bestimmten Fallkonstellationen können wir zudem helfen, wenn Folgeabmahnungen durch andere Abmahnkanzleien drohen. Wir übernehmen die komplette Fallbearbeitung zu fairen Festpreisen, die Sie entweder auf unserer Homepage oder telefonisch bereits vor einer Mandatierung einsehen können. Zudem können Sie uns gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung telefonisch erreichen.

Unser Kanzleitelefon ist rund um die Uhr unter 0221-78952980 erreichbar.


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