Abmahnung der Samsung Electronics GmbH wegen Markenverletzung

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Gegenstand der Abmahnung der Samsung Electronics GmbH, ausgesprochen durch die Kanzlei NOTOS ist der Vertrieb von Zubehör für Smartphones im Internet.

Vorgeworfen wurde der Mandantin Zubehör für Smartphones zu verkaufen, welches  (fast) identisch mit der der Rechteinhaberin ist und mit der Marke "Samsung" gekennzeichnet ist.

Dadurch sollen Markenrechte der Rechteinhabern nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Lit.a und lit. c UMV verletzt worden sein. 

Gemäß Art. 9 Abs. 1 UMV hat die Rechteinhabern einer Marke das ausschließliche und alleinige Recht, die Markenbezeichnung zu verwenden.

Gefordert wurde nach Art. 17 Abs. 1, 130 UMV, §§ 14 Abs. 5, Abs. 6, 18 und 19 MarkenG eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Schadensersatz zu leisten, Auskunft und Rechnungslegung zu erteilen, die widerrechtlich gekennzeichneten Waren zurückzurufen sowie die Zustimmung zur Vernichtung der beanspruchten Produkte. Der Streitwert wurde mit 250.000 € angesetzt, woraus Abmahnkosten in Höhe von 3.865,00 € resultieren. 

Haben auch Sie eine Abmahnung wegen einer Markenverletzung erhalten? 

Gerne prüfe ich, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Möglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen. 

Nehmen Sie die markenrechtliche Abmahnung auf jeden Fall ernst. Die außergerichtliche Abmahnung ist die Möglichkeit des Rechteinhabers eine Markenrechtsverletzung außergerichtlich zu unterbinden. Soweit keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt, droht die Einleitung von gerichtlichen Schritten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. die Einleitung eines Klageverfahrens können die Kosten immens in die Höhe treiben. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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