Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH durch Fortmann Tegethoff für "Kniffel" und "Mensch ärgere dich nicht"

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Wir von der Kanzlei OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung an, wenn Sie eine Abmahnung von Schmidt Spiele GmbH für "Mensch Ärgere Dich nicht" oder "Kniffel" erhalten haben. Sie erreichen uns unter 022180067680.

Wir vertreten seit über 10 Jahren erfolgreich Onlinehändler auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutz, also Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Designrecht sowie dem Urheber- und Medienrecht. Unsere Mandanten kommen aus ganz Deutschland.

Abmahnung der Schmidt Spiele GmbH durch Fortmann Tegethoff  für Kniffel und Mensch ärgere dich nicht.

Die Kanzlei Fortmann Tegethoff Patent- und Rechtsanwälte versendet Abmahnungen im Auftrag der Firma Schmidt Spiele GmbH.

Mit den Abmahnungen kann die Verletzung diverser Markenrechte vorgeworfen werden. So wurden in der Vergangenheit bereits die Verwendungen der Marken „Mensch ärgere dich nicht“ und „Kniffel“ abgemahnt.

Worum geht es in der Abmahnung "Mensch ärgere dich nicht" und "Kniffel"?

Ein Nutzer des Onlinemarktplatzes eBay erhielt eine Abmahnung, da er ein Würfelspiel zum Kauf angeboten. Dieses Würfelspiel hat er als „Kniffel“ bezeichnet. 

Eine Erlaubnis zur Markenverwendung durch die Schmidt Spiele GmbH gab es dabei nicht. 

Viele meinen, dass Bezeichnungen wie „Mensch ärgere dich nicht“ oder „Kniffel“ Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs seien. Eine Markenrechtsverletzung erscheint daher erst einmal fernliegend. In der Tat ist es aber so, dass auch Spielbezeichnungen rechtlich geschützt sein können.

So hat die Schmidt Spiele GmbH bereits im Jahr 1949 unter der Registernummer DD609355 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Wort-Bild-Marke „Mensch ärgere dich nicht“ angemeldet. Die Anmeldung erstreckt sich auf Nizzaklasse 28: Gesellschaftsspiele, Spiele, Spielwaren. 

Bei Kniffel verhält es sich ganz ähnlich. Diese Marke ist zwar deutlich jünger, da sie erst im Jahr 2009 als europäische Marke eingetragen wurde. Gleichwohl besteht Markenschutz. Dies bedeutet, dass Dritte die Zeichen „Mensch ärgere dich nicht“ und „Kniffel“ nicht ohne Einverständnis der Schmidt Spiele GmbH für die Bewerbung von Gesellschaftsspielen nutzen dürfen.

Was wird nun von dem Empfänger der Abmahnung durch Schmidt Spiele GmbH gefordert?

In der Abmahnung erwartet die Schmidt Spiele GmbH von dem eBay-Verkäufer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (diese ist in den Abmahnung jeweils umfangreich formuliert und dieser beigefügt). Mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte damit, im Falle eines erneuten Verstoßes eine feste Vertragsstrafe an den Abmahnenden zu zahlen. 

Die Schmidt GmbH verlangt ebenfalls die Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 2.584,90 Euro (der Gegenstandswert wird mit 100.000,00 Euro angegeben).. Zudem macht die Schmidt Spiele GmbH  umfangreiche Auskunftsansprüche über Umsatz und Vertriebswege geltend. 

Wie sollte man reagieren, wenn man eine Abmahnung für "Mensch Ärgere dich nicht" oder "Kniffel" erhält?

Falls Sie von einer Abmahnung betroffen sein sollten, ist es sehr wichtig, Ruhe zu bewahren. Kontaktieren Sie in jedem Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt, am Besten einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser wird zunächst prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte. In vielen Fällen ist die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung sinnvoll. Dies bedeutet, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung so abgeändert wird, dass sie kein Schuldeingeständnis darstellt. Zudem sollte die Vertragsstrafenregelung etwas abgeschwächt werden. Hier ist aber in jedem Fall anwaltlicher Rat erforderlich. Wird die modifizierte Unterlassungserklärung nämlich falsch formuliert, kann es sein, dass die Unterlassungsansprüche nicht erfüllt werden. Dies führt dann dazu, dass diese Ansprüche gerichtlich eingeklagt werden, was mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist. Eine richtig formulierte modifizierte Unterlassungserklärung verhindert dies.

Bezüglich der Auskunftsansprüche sollte man sich ebenfalls beraten lassen. Anhand der getätigten Auskunft wird nämlich regelmäßig der Schadenersatz berechnet. Der Schadenersatz kann grundsätzlich auch Herausgabe des sog. Verletzergewinns sein.

Es sollte erwogen werden, dass man mit der Gegenseite einen Gesamtvergleich schließt, der sowohl etwaige Anwaltskosten als auch Schadenersatzansprüche umfasst. Hier besteht je nach Reaktion auf die Abmahnung in der Regel erheblicher Verhandlungsspielraum.

Wie kann die Kanzlei OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte helfen?

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten deutschlandweit eine große Anzahl von Onlinehändlern. Wir sind eine Fachanwaltskanzlei im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheber- und Medienrecht. Wir bieten unseren Mandanten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung unter 022180067680 sowie die außergerichtliche Vertretung zu fairen Festpreisen an. Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung können wir in aller Regel schon die Chancen der Rechtsverteidigung abschätzen. Wir können dann gemeinsam erwägen, welche Verteidigungsstrategie am Sinnvollsten ist. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung berechtigt ist, bietet sich in aller Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung an. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann es u.U. sinnvoll sein, keine Unterlassungserklärung abzugeben und ein Gerichtsverfahren zu riskieren. Da allerdings im Markenrecht das Kostenrisiko regelmäßig sehr hoch ist, sollte dieser Schritt nur dann erwogen werden, wenn die Verteidigungschancen als sehr gut eingeschätzt werden. In allen anderen Fällen ergibt eher eine defensive Strategie zur außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit Sinn.

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

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