Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Rabattgutscheinen von Ärzten bei Groupon

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Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) mahnt derzeit Ärzte ab, die auf der Internetplattform Groupon Wertgutscheine anbieten, die auf eine ärztliche Behandlung angerechnet werden können.

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale stellt das Angebot eines Wertgutscheines bei Groupon zu einem festen Preis anrechenbar auf eine ärztliche Behandlung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ) dar. Rabatte oder Pauschalen sähe die Gebührenordnung im Regelfall nicht vor, so die Wettbewerbszentrale. Zudem sei die Werbung unter dem Gesichtspunkt des unangemessenen und unsachlichen Einflusses unzulässig und stelle auch ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte dar, die anpreisende Werbung verbieten würde.

Die Wettbewerbszentrale fordert mit dem Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung ist eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichten soll, es zu unterlassen, um geschäftlichen Verkehr auf Internetplattformen, insbesondere unter www.groupon.de ärztliche Behandlungen mit Rabatten und/oder Festpreisen anzubieten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung soll eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.500,00 € gezahlt werden.

Zudem wird die Zahlung von 246,10 € zur Begleichung der Kosten für die Rechtsverfolgung gefordert.

Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung würden Sie einen Vertag mit der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. schließen. Im Falle des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung kann die Wettbewerbszentrale die Vertragsstrafe geltend machen.

Wenn Sie auch eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten haben sollten, geben Sie nicht vorschnell die geforderte Erklärung ab. Lassen Sie sich anwaltlich beraten und nehmen nicht selbst Kontakt zu der Wettbewerbszentrale auf.

Nehmen Sie die meist sehr kurz gesetzten Fristen ernst. Nach Ablauf dieser kann die Wettbewerbszentrale die Ansprüche gerichtlich geltend machen. 

Rechtsanwältin Helen Vollprecht berät und vertritt Sie gerne.


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