Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Textilkennzeichnung

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Wer Textilien online verkauft, muss bestimmte Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung einhalten. Wegen eines angeblichen Verstoßes gegen diese Vorgaben wurde kürzlich einer unserer Mandanten von der Wettbewerbszentrale, Büro Berlin abgemahnt.

Die Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung gelten EU-weit und sind aufgrund der großen Zahl der täglich verkauften Textilien von großer Bedeutung. In der Verordnung ist z. B. vorgeschrieben, wie genau Textilien bzw. deren Zusammensetzung gekennzeichnet werden müssen. So wird in den Artikeln 5 bis 11 der Verordnung aufgeführt, wie genau eine Kennzeichnung zu erfolgen hat. Eine Textilie, die ausschließlich aus Baumwolle besteht, muss demnächst wie folgt gekennzeichnet werden: „100 % Baumwolle“. Andere Bezeichnungen, wie z. B. „Fantasienamen“, sind unzulässig. Da die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung und des nationalen Textilkennzeichnungsgesetzes als Marktverhaltensregeln anerkannt werden, kann ein Verstoß gegen die Verordnung oder das Gesetz von Mitbewerbern oder Wettbewerbsverbänden nach dem UWG abgemahnt werden. So geschah es auch einem unserer Mandanten. 

Ihm wird in dem Abmahnschreiben vorgeworfen, gänzlich keine Kennzeichnung von Textilien vorgenommen zu haben. Der Vorwurf lautet konkret:

Handelsplattform: eigener Onlineshop

Produkte: Bekleidung – Herrenaccessoires

Vorwurf: keine Kennzeichnung der Zusammensetzung der Textilien

Verstoß gegen: Textilkennzeichnungsverordnung und Textilkennzeichnungsgesetz

Folge: wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG

Unser Mandant wird infolge der angeblichen Wettbewerbsverletzung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei handelt es sich um ein rechtsverbindliches Dokument, in dem sich der Unterzeichner dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung nicht (erneut) in Zukunft vorzunehmen. Im Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wäre eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Außerdem fordert die Wettbewerbszentrale von unserem Mandanten die Kostenerstattung für die Abmahnung i. H. v. 299,60 €.

Unsere Einschätzung:

Es handelt sich bei dem Abmahnschreiben um eine klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wie wir sie aus unserer täglichen Kanzleipraxis bereits gut kennen. Wenn Sie ebenfalls eine derartige Abmahnung erhalten haben, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rechtsanwalt Jan B. Heidicker ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert. Wir prüfen Ihre individuelle Abmahnung zunächst und erläutern Ihnen im Rahmen unserer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung Ihre Verteidigungsoptionen. Keinesfalls sollten Sie selbst reagieren oder die beigelegte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Diese kann ein Schuldeingeständnis darstellen und Ihnen mögliche Verteidigungsoptionen abschneiden. Das uns vorliegende Abmahnschreiben beinhaltet in der vorformulierten Unterlassungserklärung zudem eine pauschale Vertragsstrafe. Dies sollte unserer Auffassung nach so ebenfalls nicht unterzeichnet werden, da dem Abgemahnten im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung Nachteile drohen könnten. 

Vorsorge ist besser als Nachsorge

Als Onlinehändler unterliegen Sie zahlreichen Vorschriften, die es zu beachten gilt. Bieten Sie gewerblich Textilien an, zählt hierzu bspw. auch die Textilkennzeichnungsverordnung. In dieser wird geregelt, wie genau die Bestandteile von Textilien angegeben werden müssen. Andere Angaben als in der Textilkennzeichnungsverordnung vorgegeben sind unzulässig und können abgemahnt werden. Onlinehändler unterliegen noch zahlreichen weiteren Informations- und Belehrungspflichten. Deshalb bieten wir Ihnen unser AGB-Update-Paket an. Wir gestalten Ihre Rechtstexte rechtssicher und halten diese auf dem aktuellen gesetzlichen Stand. So kann die Gefahr von Abmahnungen effektiv gebannt werden. Weitere Informationen zu unserem AGB-Update-Paket erhalten Sie auf unserer Homepage.

Abmahnung erhalten? Wir helfen Ihnen. Beachten Sie folgende erste Tipps:

  • kein Kontakt zum Abmahner
  • keine Unterzeichnung irgendwelcher Dokumente
  • Ruhe bewahren
  • Leisten Sie keine Zahlungen!
  • Beauftragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz!

Wir sind bundesweit tätig. Rufen Sie uns für eine kostenfreie erste Einschätzung einfach an oder senden Sie eine E-Mail.


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