Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verwendung von „Bio“ und gesundheitsbezogenen Angaben

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Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (sog. Wettbewerbszentrale) hat aktuell ein Unternehmen abgemahnt, welches Produkte zur Förderung der weiblichen Fruchtbarkeit anbietet. Der Wettbewerbszentrale sei eine Beschwerde gegen dieses Angebot zugekommen, sodass sie sich daraufhin an das Unternehmen gewandt hat. Laut der Abmahnung würden einige der angebotenen Produkte gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1924/2006 (Health Claims Verordnung) verstoßen. Darüber hinaus werbe das Unternehmen mit der Eigenschaft „bio“, obwohl es über keine Bio-Zertifizierung verfüge.

Wie lautet der Vorwurf der Wettbewerbszentrale?

Die Health Claims Verordnung enthalte die Regelung, dass gesundheitsbezogene Angaben, wie die Förderung der weiblichen Fruchtbarkeit, zugelassen sein müssen. Die Aussagen über die Produkte des abgemahnten Unternehmens wären jedoch wissenschaftlich nicht gesichert und seien somit nicht zugelassen. Daher seien diese Aussagen nach der Verordnung unzulässig. Zudem verstoße das Angebot von „bio-Produkten“ gegen Art. 28 EG-Öko-Verordnung, da das Unternehmen keine Bio-Zertifizierung einer Öko-Kontrollstelle für die Produkte erhalten habe. Beide Regelungen der Verordnungen seien Marktverhaltensregelungen, sodass ein Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3 Abs. 1, 3 a UWG vorliege.

Darüber hinaus sei das abgemahnte Unternehmen der Impressumspflicht gem. § 5 TMG unzureichend nachkommen, da dort mehrere Angaben fehlen würden. Durch dieses Verhalten liege ein weiterer Wettbewerbsverstoß vor.

Was fordert die Wettbewerbszentrale? 

Aus der vorgeworfenen Rechtsverletzung entstehe eine Wiederholungsgefahr, welche nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden könne, da der Wettbewerbszentrale ein Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Entwurf einer mit 3.000 € strafbewehrten Erklärung liegt der Abmahnung bei.

Gem. § 12 Abs. 1 UWG sei das abgemahnte Unternehmen ebenfalls zum Aufwendungsersatz der Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Unser Rat für Ihre Abmahnung 

Wird ein Unternehmen aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt, fordert der Abmahnende meist die Unterlassung des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen.

Wir raten Ihnen daher zu einer zeitnahen Reaktion, um die Abmahnung rechtlich einschätzen zu lassen. Bewahren Sie die Ruhe und suchen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf. Der gewerbliche Rechtsschutz umfasst u. a. neben dem Markenrecht auch das Lauterkeitsrecht (Wettbewerbsrecht) i.S.d. UWG. 

Unsere Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bietet Ihnen Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht. Wir haben in den letzten Jahren bereits mehrere tausend Abmahnungen bearbeitet.

Ihre Abmahnung können Sie uns per E-Mail, Fax oder mit dem Direkthilfe-Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung zukommen lassen: www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/


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