Abmahnung der Zierhut IP Anwälte im Auftrag der Frida Kahlo Corporation

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Wir vertreten aktuell einen Mandanten, der von der Anwaltskanzlei Zierhut IP im Auftrag der Frida Kahlo Corporation abgemahnt worden war. Diese wirft unserem Mandanten vor, im Internet die Markenrechte der Frida Kahlo Corp. verletzt zu haben.


Bei dem Namen „Frida Kahlo“ handelt es sich (inzwischen) um eine geschützte Marke der Frida Kahlo Corporation. Diese vertreibt laut Abmahnung Produkte in diversen Segmenten und lege dabei stets größten Wert auf Qualität und Kreativität. Unter anderem werden Produkte der Gattungen Bekleidung und Fotografie vertrieben. Unter folgenden Registernummern bestehen markenrechtliche Eintragungen zugunsten der Frida Kahlo Corp. beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO):

  • 00441380
  • 015085517
  • 015589179
  • 017352352
  • 017493305
  • 018073216
  • 004589181
  • 018110212
  • 018243379
  • 017824905
  • 017988404
  • 018012874
  • 018250916

Der gegen unseren Mandanten erhobene Vorwurf in der Abmahnung lautet, dass dieser über die Do-it-yourself-Verkaufsplattform Etsy unter anderem Taschen zum Kauf anbiete und diese mit geschützten Markenzeichen der Frida Kahlo Corporation bewerbe. Hierzu liege ein Einverständnis der Markenrechtsinhaberin Frida Kahlo Corp. nicht vor. Daher sei in der Verwendung der Markenzeichen eine Markenrechtsverletzung zu sehen, die ab sofort zu unterlassen sei.

Forderungen:

Unser Mandant soll eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben. Damit würde er sich dazu verpflichten, in Zukunft keine weitere (?) Markenrechtsverletzung zu Lasten der Frida Kahlo Corp. zu begehen. Im Falle eines Verstoßes müsste eine Vertragsstrafe an die Frida Kahlo Corp. gezahlt werden. Dem Abmahnschreiben ist bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Unterlassungserklärung beigefügt. 

Weitere geltend gemachte Ansprüche sind ein Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspruch. Gegen Zahlung eines Pauschalbetrages von 2.884,70 € sei man allerdings bereit, auf diese Ansprüche zu verzichten.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung: 

In der uns vorliegenden klassischen markenrechtlichen Abmahnung werden die im Markenrecht typischen Ansprüche geltend gemacht. Bevor Betroffene auf eine Abmahnung reagieren, sollte diese zunächst von einem im Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auf die Berechtigung und Rechtmäßigkeit geprüft werden. Wenn Abgemahnte bereits vorschnell und ohne vorherige anwaltliche Überprüfung die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, können sie dadurch ein Schuldeingeständnis abgeben. Eine Markenrechtsverletzung scheidet unter anderem beispielsweise dann aus, wenn kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorgelegen hat. Diese Voraussetzung ist jedenfalls unserer Erfahrung nach nicht immer so klar erfüllt, wie es die Gegenseite in Abmahnungen häufig darzustellen versucht Abgemahnte sollten daher die Abmahnung zunächst innerhalb der Fristen nun von einem spezialisierten Fachanwalt überprüfen lassen. Unsere Fachanwaltskanzlei vertritt seit Jahren Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, die eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben. Das Ziel unserer Verteidigung lautet stets die rasche, rechtssichere und möglichst kostengünstige Beilegung des Streits. Wenn Sie abgemahnt worden sind, können Sie sich gerne unser folgendes Ratgeber-Video ansehen. In diesem erklärt Ihnen Jan B. Heidicker (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht), was Sie unbedingt beachten sollten. Das Video finden Sie unterhalb dieses Beitrages.


In unserer Fachanwaltskanzlei erhalten Abgemahnte eine kostenlose und zunächst völlig unverbindliche Ersteinschätzung zum Fall. Senden Sie uns dazu einfach Ihr Abmahnschreiben per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unter 02307-17062 an. Wir vertreten Ihre Interessen im gesamten Bundesge

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