Abmahnung des Arbeitgebers – Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

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Die beste Reaktion des von einer ungerechtfertigten Abmahnung betroffenen Arbeitnehmers besteht häufig darin, die Abmahnung nicht anzugreifen, sondern lediglich Vorbereitungen für den Angriff gegen die Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess zu treffen.

Die Abmahnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für vertragswidriges Verhalten oder Leistungsmängel hat für den Arbeitnehmer keine unmittelbaren rechtlichen Konsequenzen. Sie ist allerdings in der Regel Voraussetzung für eine ordentliche oder fristlose verhaltensbedingte oder leistungsbedingte spätere Kündigung durch den Arbeitgeber. 

Die Abmahnung hat insoweit eine Rüge- und Warnfunktion. Sie bringt zum Ausdruck, dass bei einer Wiederholung des gerügten Verhaltens mit einer Kündigung gerechnet werden muss.

Ein von einer Abmahnung betroffene Arbeitnehmer wird sich insbesondere dann, wenn er die Abmahnung für unberechtigt hält, fragen, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte. Ihm stehen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Abmahnung und Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Der Arbeitnehmer kann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Ihm steht grundsätzlich ein Recht gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu, wenn die Abmahnung sich als rechtswidrig erweist.

Gegendarstellung

Alternativ kann der Arbeitnehmer eine Gegendarstellung abgeben und verlangen, dass diese zu seiner Personalakte genommen wird. Diese Gegendarstellung ist dann im Falle des Ausspruchs einer verhaltensbedingten oder leistungsbedingten Kündigung dem Betriebsrat gegebenenfalls mit Abmahnung im Rahmen der Anhörung zur Kündigung vorzulegen.

Keine Reaktion auf die Abmahnung

Der Arbeitnehmer kann aber auch auf die Abmahnung überhaupt nicht reagieren. Häufig wird dies die zu empfehlende Reaktion auf die Abmahnung sein. Diese Nichtreaktion des Arbeitnehmers bietet mehrere Vorteile:

1.
Eine zusätzliche Belastung des Arbeitsverhältnisses durch die Klage gegen die Abmahnung wird vermieden.

2.
Nach einem gewissen Zeitablauf verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und ist gegenstandslos. Sie muss dann aus der Personalakte entfernt werden. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat insoweit einmal entschieden, dass eine Abmahnung in der Regel nach Ablauf von 2 Jahren wirkungslos wird, sodass der Arbeitgeber sich auf sie zur Rechtfertigung einer Kündigung nicht mehr berufen kann (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 15. April 1986, 2 Sa 320/86). 

Insoweit ist allerdings eine verlässliche Prognose schwierig. Denn das Bundesarbeitsgericht hat zwischenzeitlich geurteilt, dass es eine Regelfrist für den Entfall der Warnfunktion einer Abmahnung nicht gibt, sondern dies immer im Einzelfall zu entscheiden ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.05.1987, 2 AZR 313/86).

3.
Der Arbeitnehmer kann die Abmahnung noch im Kündigungsschutzprozess als unwirksam angreifen. Soweit es um die Tatsachengrundlage für die Abmahnung geht, ist der Arbeitgeber auch im Kündigungsschutzprozess noch dafür beweisbelastet, dass die Abmahnung zu Recht ausgesprochen wurde. Häufig wird dem Arbeitgeber dieser Beweis mit zunehmendem Zeitablauf schwerer fallen. Während er in einem sofort nach Ausspruch der Abmahnung Gerichtsverfahren häufig noch auf Zeugen zurückgreifen kann, denen die der Abmahnung zugrundeliegenden Tatsachen noch sehr gut in Erinnerung sind, ist dies häufig in einem geraume Zeit später geführten Kündigungsschutzprozess nicht mehr der Fall. 

Zeugen haben eventuell zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt oder sind verstorben. Selbst wenn sie noch greifbar sind, können Sie sich an die der Abmahnung zugrundeliegenden tatsächlichen Vorgänge aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr so gut erinnern, wie in zeitlicher Nähe zum Ausspruch der Abmahnung. Der Arbeitnehmer demgegenüber kann im Kündigungsschutzprozess die Abmahnung noch in vollem Umfang als unwirksam angreifen. Er verliert daher durch einen nicht Reaktion auf die Abmahnung nichts, sondern kann gegebenenfalls sogar Vorteile erlangen.

Wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, wie auf die Abmahnung reagiert werden sollte. Die Entscheidung muss im Einzelfall getroffen werden. Häufig wird der Rat des Fachanwalts für Arbeitsrecht allerdings dahingehen, gar nicht zu reagieren und lediglich den späteren Angriff gegen die Abmahnung in einem Kündigungsschutzprozess vorzubereiten und abzusichern.


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