Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer über Rechtsanwalt Fechner wegen Urheberrechtsverletzung

  • 5 Minuten Lesezeit

Haben Sie eine urheberrechtliche Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer durch Rechtsanwalt Fechner wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Fotografien erhalten?

Eine Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer sollten Sie dringend ernst nehmen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen unverbindlich für Rückfragen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns gleich hier über die Nachrichtenfunktion bei anwalt.de 

I. Die Abmahnung

Uns liegt eine Abmahnung des Rechtsanwalts Fechner vor, der für den Fotografen Roland Schweizer tätig ist. Die Abmahnung beruht auf einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung durch die unberechtigte Verwertung von geschützten Lichtbildwerken.

II. Der konkrete Vorwurf

Dem Empfänger der Abmahnung wird die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Inhalt durch eine öffentliche Zugänglichmachung von Lichtbildwerken i. S. d. § 2 UrhG vorgeworfen. Der Empfänger der Abmahnung habe Lichtbildmaterial genutzt, ohne entsprechende Lizenz oder Genehmigung des Fotografen Roland Schweizer.

III. Die Forderung

Insgesamt macht Rechtsanwalt Fechner, für den Fotografen Roland Schweizer mehrere Ansprüche geltend:

  • einen Unterlassungsanspruch sowie 
  • einen Auskunfts-, und Schadensersatzanspruch nach den §§ 97, 97a Abs. 1 UrhG, 242 BGB
  • Ersatz der Rechtsverfolgungskosten für die Abmahnung i. H. v. 837,76 Euro
  • Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Beweis-Dokumentation der Rechtsverletzung
  • Schadenersatz nach Lizenzanalogie i.H.v. 1.518,09 Euro

Darüber hinaus wurde der Empfänger in der Abmahnung aufgefordert, das beigefügte Muster einer Unterlassungserklärung mit einer festen Vertragsstrafe i. H. v. 5.001,- Euro abzugeben. Demnach soll der Empfänger der Abmahnung sich bei Meidung einer für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe dazu verpflichten, es zu unterlassen, das in Rede stehenden Bildmaterial zu veröffentlichen und ohne die Zustimmung des Fotografen Roland Schweizer öffentlich zugänglich zu machen.

IV. Zum Fotografen

Roland Schweizer ist ein Fotograf aus Löwenstein (Wohlfahrtsberg 34, 74245 Löwenstein). Der Fotograf Roland Schweizer ist unter anderem auf seiner Webseite www.rolandschweizer.de tätig und unter anderem im Bereich Naturfotografie tätig.

V. Unser Ratschlag

Haben auch Sie eine Abmahnung des Rechtsanwalts Fechner im Namen des Fotografen Roland Schweizer erhalten?

Wir helfen Ihnen bei einer Abmahnung wegen urheberrechtswidriger Fotonutzung ausgesprochen durch Rechtsanwalt Fechner, für den Fotografen Roland Schweizer.

VI. Einschätzung: Rechtsfolgen bei zutreffendem Sachverhalt

Die Ansprüche in der Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer gehen unter anderem zurück auf eine vorgeworfene unzulässige öffentliche Zugänglichmachung.

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist in § 19a UrhG geregelt. Vor allem im Internet ist die Regelung von hoher Bedeutung, sie stellt einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe des § 15 Abs. 2 UrhG dar.

Unter eine öffentliche Zugänglichmachung fällt grundsätzlich auch der Upload von Werken, z. B. Lichtbildern. Denn dadurch wird Dritten die Möglichkeit gegeben, auf das Werk zuzugreifen. Bei einer öffentlichen Zugänglichmachung ohne vorherige Rechtseinräumung liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Dann können sich die in den §§ 97 ff. UrhG bestimmten Rechtsfolgen ergeben.

Eine öffentliche Zugänglichmachung ist, wie auch die Verbreitung oder Vervielfältigung, allein dem Urheber/der Urheberin oder dem Inhaber von Nutzungsrechten vorbehalten. Es steht auch ausschließlich dem Urheber/der Urheberin zu, die Verwertung seiner/ihrer geschützten Werke zu gestatten. Bei einem Verstoß muss der/die Verletzer/in deshalb mit Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG rechnen.

Auch die hier vorgebrachten Ansprüche stützen sich auf die §§ 97 ff. UrhG:

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist in § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelt und dient dazu, gegen drohende künftige Rechtsverletzungen vorzugehen.

§ 97 Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 4 UrhG regeln im Falle einer Urheberrechtsverletzung zudem einen Schadensersatzersatzanspruch. Ein bestimmter Betrag wurde in der vorliegenden Abmahnung nicht genannt, sondern von dem ebenfalls gegen den Empfänger gerichteten Auskunftsanspruch abhängig gemacht.

VII. Warum eine Abmahnung anwaltlich prüfen lassen?

Ein Rat vorweg: Geben Sie keine Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung ab und leisten Sie keine Zahlung ohne vorherige Prüfung! (Zu den Problemen unter Ziffer VIII.)

Die anwaltliche Prüfung einer Abmahnung ist aus mehreren Gründen sinnvoll:

Auch wenn die im Namen des Fotografen Roland Schweizer geltend gemachten Ansprüche und die dargelegte Verletzung schlüssig erscheinen, sagt eine Abmahnung noch nichts darüber aus, ob die Ansprüche tatsächlich bestehen. Dafür sind vor allem zwei Fragen zu klären:

  1. Ist der in Rede stehende Inhalt (z. B. Lichtbildwerk) urheberrechtlich geschützt?
  2. Wird durch die konkrete Nutzung dieses Inhalts überhaupt in das Urheberrecht eingegriffen?
  3. Ist die Höhe der Forderungen gerechtfertigt?

Schon wenn eine der Voraussetzungen nicht gegeben ist – etwa weil dem genutzten Foto gar kein urheberrechtlicher Schutz zukommt oder die Nutzung eines geschützten Bildes durch sog. Urheberrechtsschranken (ausnahmsweise) gesetzlich gestattet ist – ist die Abmahnung unbegründet. Die Klärung dieser Fragen kann im Einzelfall kompliziert sein.

Selbst wenn die Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann z. B. die Höhe des Schadensersatzanspruchs zu hoch bemessen sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer vorliegt, prüfen wir dies für Sie.

In § 97a Abs. 2 UrhG sind Pflichtangaben für den Inhalt von Abmahnungen enthalten. Es ist deshalb sinnvoll, zu überprüfen, ob der Abmahnende diese eingehalten hat. Falls nicht, kann die Abmahnung unwirksam sein.

Abmahnungen ist regelmäßig – auch in diesem Fall der Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer – eine Unterlassungsverpflichtungserklärungen beigefügt. Diese können aber zu weit gefasst und damit nachteilig für den Abgemahnten/die Abgemahnte sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer vorliegt, unterschreiben Sie nicht voreilig! Lassen Sie die Abmahnung und beigefügte Unterlassungserklärungen des Rechtsanwalts Fechner prüfen!

VIII. Achtung es droht eine Vertragsstrafe!

Durch Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung setzen Sie sich einem erheblichen Risiko aus. Erneute Verstöße führen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe. Verpflichten Sie sich nicht zu mehr als nötig! Dies ist ärgerlich und kann für Sie mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein.

IX. Fristen der Abmahnung im Namen des Rechtsanwalts Fechner nicht ignorieren!

Auf keinen Fall sollten Sie eine im Namen des Fotografen Roland Schweizer ausgesprochene urheberrechtliche Abmahnungen und die darin enthaltenen Fristen schlicht ignorieren. Anderenfalls leitet die Gegenseite möglicherweise gerichtliche Schritte ein. Meistens enthalten Abmahnungen auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der/die Abmahnende sich „die Einleitung gerichtlicher Schritte vorbehält“. Andererseits soll das aber auch kein Grund zur Beunruhigung sein – schon eine Erstberatung hilft hier weiter.

X. Hinweise zur Nutzung von Lichtbildwerken in Onlineshops, auf Webseiten & Co.

Gerade in Online-Shops erscheint es für Verkäufer/innen reizvoll, die dort eingestellten Artikel, die Waren oder die Webseite zu PR- oder Marketingzwecken zu bebildern. Ohne vorherige Rechtseinräumung bzw. Zustimmung des Urhebers/der Urheberin ist der Upload von urheberrechtlich geschützten Fotos aber in der Regel rechtswidrig. Um gar nicht erst mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist es ratsam, keine fremden Fotografien zu benutzen.

XI. Haben Sie noch weitere Fragen zu Abmahnungen oder zum Urheberrecht?

Sollen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer im Namen des Fotografen Roland Schweizer ausgesprochenen urheberrechtlichen Abmahnung des Rechtsanwalts Fechner prüfen? Dann schreiben Sie uns gleich hier eine Nachricht oder rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail. Besuchen Sie gerne auch unsere Homepage.

Urheberrechtliche Abmahnung des Fotografen Roland Schweizer ausgesprochenen durch Rechtsanwalt Fechner erhalten? Rieck & Partner Rechtsanwälte helfen weiter – schnell, kompetent, bundesweit!



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