Abmahnung droht - wichtige Änderung im AGB-Recht ab. 1.10.16!! - Nicht nur Onlinehändler betroffen

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Ab dem 01.10.2016 tritt eine Aktualisierung im AGB-Recht mit weitreichenden Konsequenzen in Kraft, die nicht nur Händler mit einem Onlineshop betrifft, sondern annähernd jeden Online-Dienstanbieter. Schließlich hat sie auch Auswirkungen auf Arbeitsverträge, die im Streitfall ebenfalls einer AGB-Kontrolle unterliegen!

Der Katalog unzulässiger AGB-Klauseln wurde geändert.

In § 309 Nr. 13 BGB heißt es nun ab dem 1. Oktober 2016 verschärfend:

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,

(Nr. 13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die TEXTFORM in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“

Im Vergleich die aktuell – geltende Fassung des § 309 Nr. 13 BGB:

 „Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam,

 (Nr. 13) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die SCHRIFTFORM oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden;“

Textform statt Schriftform – Was ändert sich?

Nach § 309 Nr. 13 b) kann der Online-Händler den Kunden ab Oktober nicht mehr dazu verpflichten, einseitige Erklärungen zum Vertrag, wie insbesondere Kündigung, Mängelanzeige, etc., in Schriftform (§ 126 BGB) abzugeben. Schriftform bedeutet: Unterschrift! Eine solche AGB-Klausel ist in Zukunft unwirksam und stellt daher ein nicht unerhebliches Risiko vor Abmahnungen durch Konkurrenten dar.

Textform – was bedeutet das?

Die Textform ist in § 126 b BGB geregelt. Sie setzt zwar auch eine schriftliche Erklärung voraus. Im Unterschied zur strengeren Schriftform wird aber keine eigenhändige Unterschrift benötigt. Der Zweck Änderung liegt in der Erleichterung des Rechtsverkehrs insbesondere bei solchen Erklärungen, bei denen weniger Warnfunktion vor einem bestimmten Rechtsgeschäfts oder Beweisfunktion im Vordergrund stehen. In Zukunft reicht also eine einfache Verschriftlichung einer Erklärung. Ab dem 01. Oktober 2016 haben Online-Anbieter also bei online geschlossenen Verträgen Erklärungen per Email, Telefax, maschinell erstelltem Brief oder gar per SMS zu akzeptieren.

Der Bundesgerichtshof entschied bereits im Sinne der neuen Rechtslage

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte bereits in einer aktuellen Entscheidung vom 14.07.2016 (Az.: III ZR 387/15) im Sinne der zukünftig geltenden Rechtslage. Demnach ist eine AGB Klausel, die eine Kündigung per Email ausschließt, unwirksam, wen jedoch alle weiteren Erklärungen des Kunden, wie das Angebot oder die Annahme zum Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung problemlos elektronisch erfolgen könne.

Unsere Empfehlung für Onlineanbieter:

Kontrollieren Sie, ob Ihre AGB und Nutzungsbedingungen an irgendeiner Stelle von dem Kunden eine Erklärung in Schriftform fordern.

In diesem Fall ist eine frühzeitige Überarbeitung und Anpassung der AGB ratsam. Nur so minimieren Sie das Risiko vor kostspieligen Abmahnungen!

Nehmen Sie einfach & unkompliziert Kontakt zu uns auf. Wir überprüfen bzw. erstellen Ihre AGB und wappnen Sie so gegen Abmahnungen Ihrer Konkurrenten!

Ihre Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


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