Abmahnung durch Rechtsanwalt Levent Göktekin

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt eine weitere Abmahnung des Kollegen Göktekin aus Berlin vor. Über Abmahnungen des Kollegen haben wir schon berichtet, vgl. bspw.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-von-ra-levent-goektekin-fuer-hr-hasan-koeker_168373.html

Vorab: Sollten Sie ebenfalls eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, melden Sie sich gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung des Schreibens bei uns unter info@wd-recht oder (Tel) 0251/208680-30.

Gegenstand der Abmahnung 

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens. Die Gründe für solch vorwerfbares Verhalten sind extrem vielfältig, weil das UWG über den § 3 UWG Bezug auf Marktverhaltensregeln in allen in Frage kommenden Gesetzen und Verordnungen nimmt. Vorliegend wird dem Abgemahnten vorgeworfen,

  • kein ordnungsgemäßes Widerrufsrecht zu stellen (§§ 312c, 312g, 312d Abs. 1 BGB iVm Art 246a EGBGB),  
  • kein Impressum/keine Anbieterkennzeichnung zu führen (§ 5 TMG)
  • keinen Hinweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform zu stellen (Art 14 ODR-VO)

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die als Entwurf der Abmahnung beigefügt ist.

Tipp: Reaktion auf eine Abmahnung

Wahren Sie die (kurzen) Fristen! Die Abmahnung soll dem Abgemahnten Gelegenheit geben, ein Gerichtsverfahren abzuwenden. Das Gesetz vermutet bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten Eilbedürftigkeit. Das bedeutet nicht nur, dass die meist sehr kurzen Fristen richtig bemessen sind, nach Fristablauf müssen Sie auch damit rechnen, dass direkt nach Ablauf ohne Weiteres gerichtliche Maßnahmen ergriffen werden.

Handeln Sie aber nicht überstürzt. Nicht immer bestehen die geltend gemachten Ansprüche! Zudem bestehen durch Inkrafttreten neuer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften zusätzliche Anforderungen an den Abmahnenden, auch dessen Ansprüche haben sich geändert. Hier sollte die Abmahnung zunächst durch einen Fachmann geprüft werden.

Dies insbesondere angesichts der 30jährigen strafbewehrten Bindung durch das eingeforderte Unterlassungsversprechen. Wird das eingeforderte Versprechen unmodifiziert und ungenügend vorbereitet abgegeben, riskiert man hierdurch Vertragsstrafeansprüche, die problemlos bei 5.000,00 EUR je Verstoß liegen können du sich bei weiteren Wiederholungshandlungen immer wieder verdoppeln könnten. Die Unterschrift sollte keinesfalls leichtfertig abgegeben werden.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Rechtsanwälte | Fachanwälte

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Tel.: 0251 / 208680-20

Fax: 0251 / 208680-50

eMail: info@wd-recht.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema