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Abmahnung durch Waldorf Frommer für Film „Nightcrawler“

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Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nightcrawler“ ab. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, dass der Abgemahnte den Film auf Filesharing-Netzwerken zum Download anbietet. Es handelt sich hierbei nicht um einzelne Abmahnungen, sondern um massenhaft versendete Schreiben.

Der Vorwurf – Bereitstellen des Films zum Download

Der Vorwurf bezieht sich auf das Bereitstellen des Films zum Download auf sogenannten Filesharing Netzwerken, wie z.B. Vuze, Popcorn-Time etc.

Die meisten Benutzer solcher Plattformen laden sich die Filme lediglich herunter. Problematisch ist dabei, dass die Daten gleichzeitig hochgeladen werden, so dass der Benutzer die Daten ebenfalls zum Download anbietet.

Die Forderung – Abgabe der Unterlassungserklärung

Die Forderung bezieht sich auf die Abgabe einer beigefügten Unterlassungserklärung, die in aller Regel als strafbewährte Unterlassungserklärung ausgestaltet ist. Gefordert wird darin die Unterlassung des Filesharings.

Strafbewehrt ist eine Unterlassungserklärung dann, wenn die Missachtung der vereinbarten Unterlassung zu einer Strafzahlung führt. Diese Strafzahlungen können mitunter sehr hoch sein.

Abmahnungen wegen Filesharings sind nicht immer rechtmäßig

Abmahnungen wegen Filesharings sind nicht zwangsläufig rechtmäßig. Ob es sich um eine rechtmäßige Abmahnung handelt, kann immer nur am Einzelfall beurteilt werden. Gerechtfertigt ist eine Abmahnung dann, wenn der Abgemahnte schuldhaft gehandelt hat, d.h. wenn er die vorgeworfene Handlung selbst getätigt hat oder seinen WLAN-Anschluss nicht ausreichend gegen den Zugriff von Dritten geschützt hat oder aber beispielsweise Belehrungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern verletzt hat.

Wie soll der Abgemahnte reagieren?

Der Abgemahnte sollte unter keinen Umständen ungeprüft die Unterlassungserklärung abgeben. Die Unterlassungserklärung stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten dar. Diese Unterlassungserklärung ist, wenn sie einmal abgeben wurde, in der Regel wirksam und kann nur noch schwer aus der Welt geschafft werden, d.h. der Abgemahnte ist dann an die Unterlassungserklärung gebunden. Zudem stellt die Abgabe der Unterlassungserklärung ein Schuldeingeständnis dar, so dass der Abmahnende entstandene Kosten für die Abmahnung geltend machen kann. Der Abgemahnte kann ebenfalls mit einer hohen Vertragsstrafe belastet werden, sollte er die Unterlassung missachten. Schließlich kann der Abmahnende unter Umständen Schadensersatz geltend machen. In der Regel ist die beigefügte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten nachteilig gestaltet.

Die Abmahnung sollte jedoch auch nicht einfach ignoriert werden. Die gesetzten Fristen sind einzuhalten.

Eine selbstständige Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Partei oder deren Anwälten sollte vermieden werden. Der Abgemahnte sollte sich hierbei unbedingt von einem fachkundigen Anwalt vertreten lassen.

Fazit: Wenn Sie eine Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen einer Urheberrechtsverletzung an dem Film „Nightcrawler“ erhalten haben, ist es dringend angeraten, einen fachkundigen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann aufgrund der Umstände im jeweiligen Fall prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Nur so kann vermieden werden, dass unter Umständen unnötig hohe Kosten entstehen.

Kontaktieren Sie uns und profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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