Abmahnung erhalten – was jetzt? Teil 2 von 3

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Teil 1

1. Was ist eine Abmahnung?
2. Formelle Voraussetzungen/Wirksamkeit einer Abmahnung
3. Ist eine mündliche Abmahnung wirksam?
4. Muss ich eine Abmahnung akzeptieren?

Teil 2 (dieser Artikel)

5. Wie viele Abmahnungen braucht der Chef, um mich zu entlassen?
6. Steht die Abmahnung in meiner Personalakte?
7. Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Teil 3

8. Sieht mein nächster Chef die Abmahnung/Personalakte?
9. Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung wehren?
10. Kann ich als Arbeitnehmer meinen Chef abmahnen?

5. Wie viele Abmahnungen braucht der Chef, um mich zu entlassen?

Dies hängt von dem vorgeworfenen Pflichtverstoß ab, welcher als Anlass für die verhaltensbedingte Kündigung herangezogen wird. Es gilt der Grundsatz: Je geringer der Pflichtverstoß, desto häufiger muss dieser abgemahnt werden oder eben andersherum: Je größer die Pflichtverletzung, desto weniger Abmahnungen bedarf die Kündigung.

So ist eine außerordentliche, fristlose Kündigung möglich, wenn der Pflichtverstoß schwer genug wiegt und es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, beispielsweise bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz.

Anmerkung: Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. In seinem „Emmely-Urteil“ hat das Bundesarbeitsgericht deutlich gemacht, dass ein Diebstahl nicht grundsätzlich zur Kündigung berechtigt, wenn es sich um eine Bagatelle handelt und das Arbeitsverhältnis sonst unbelastet ist.

Wenn der Arbeitgeber ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers wirksam abgemahnt hat, kann bereits eine folgende Pflichtverletzung in einem gleich gelagerten Fall zu einer Kündigung führen. Zu beachten ist, dass nur gleichgelagerte Abmahnungen zu einer Kündigung berechtigen.

Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer wurde wegen eines Arbeitszeitverstoßes abgemahnt, kurz darauf verstößt er gegen die Regeln zur Berufskleidung und wird diesbezüglich abgemahnt. Als der Arbeitnehmer nun seinen Dokumentationspflichten nicht nachkommt, kündigt der Arbeitgeber mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe bereits zwei Abmahnung erhalten, die dritte führt zur Kündigung.

Die Kündigung dürfte unwirksam sein. Das der Kündigung zugrundeliegende Verhalten, hier: Verstoß gegen Dokumentationspflichten, wurde vorher nicht abgemahnt. Auf eine Gesamtzahl von Abmahnung kommt es nicht an. Tatsächlich kann es für den Arbeitgeber sogar hinderlich sein, zu viele Abmahnungen in gleichgelagerten Fällen auszusprechen, da die Warnfunktion einer Abmahnung, die Pflichtverletzung künftig zur Vermeidung einer Kündigung zu unterlassen, „aufgeweicht“ worden sein kann. Auch ein zu großer zeitlicher Abstand zwischen zwei Abmahnungen, kann die Warnfunktion entfallen lassen.

6. Steht die Abmahnung in meiner Personalakte?

Ja, der Arbeitgeber kann sie nicht nur für eine Kündigung, sondern auch für Beförderungen oder das Ausstellen von Zwischen- und Endarbeitszeugnissen heranziehen.

7. Wie lange ist eine Abmahnung gültig?

Der Arbeitnehmer kann jederzeit – während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses – verlangen, eine unberechtigte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Bei berechtigter Abmahnung kann die Entfernung dann verlangt werden, wenn der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an dem Erhalt mehr besitzt. 

Grundsätzlich kann dies bei einer „Bagatell-Abmahnung“ oder, wie es das BAG beispielsweise formuliert, ein „auf nur geringer Nachlässigkeit beruhender Ordnungsverstoß“, sein, wobei das BAG in dem Urteil vom 27.01.1988, 5 AZR 604/86, eine Dauer von zwei Jahren in einem Fall annimmt, wo ein Hilfsarbeiter einen Roman las und Briefmarken in sein Album klebte, als er gerade ohne Aufgabe war.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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