Abmahnung gegen Verbraucher durch IDO

  • 4 Minuten Lesezeit

Der IDO-Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. ist hinlänglich dafür bekannt, Händler auf verschiedenen Online Plattformen abzumahnen. Beliebt sind/waren insbesondere eBay und DaWanda. Da sich DaWanda nunmehr in der Abwicklung befindet und seinen Dienst einstellt, dürfen wir gespannt sein, wohin sich der IDO nunmehr wendet.

In einem aktuellen Fall in unserer Kanzlei hat der IDO meine Mandantschaft wegen angeblicher Verstöße abgemahnt. Der Aufbau folgte dabei dem bekannten Muster:

  • Kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (in der Regel 7 Tage ab Datum der Schreiben)
  • Die Auflistung einiger Urteile, die die Rechtmäßigkeit des Vorgehens darstellen sollen
  • Die Auflistung der abgemahnten Punkte
  • Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung

Dies ist insoweit nicht außergewöhnlich und kommt so wohl täglich vor. Nicht verwunderlich ist ebenfalls, dass es häufig insbesondere kleinere gewerbliche Verkäufer mit niedrigen Umsätzen trifft. Jedoch ist meine Mandantschaft im aktuellen Fall schwerlich unter den Begriff „gewerblich“ oder „Unternehmer“ zu subsumieren, was jedoch für eine Abmahnung nach § § 8, 12 UWG notwendig ist.

Meine Mandanten gehen einem handwerklichen Hobby nach und stellen in Ihrer Freizeit seit vielen Jahren aus Spaß und zum Zeitvertreib kleine Gegenstände her. Diese wurden zuerst selbst genutzt und später, nachdem es zu viel für den Eigenbedarf waren, verschenkt. Nachdem auch Familie, Freunde und Bekannte versorgt waren, entschlossen sich meine Mandanten, die überschüssigen Gegenstände auf einer Plattform für selbstgemachte Waren anzubieten. Dies taten sie über viele Jahre, wobei die Verkaufszahlen bei durchschnittlich einem Stück pro Monat oder weniger lagen (Verkaufspreis: 5 – 10 €). Bewertungen fanden sich noch weniger.

Nach Zeit und Lust wurden Gegenstände in dem Account eingestellt. Entfernt wurden nur verkaufte Gegenstände. Teilweise wurde sich über Monate nicht in den Account eingeloggt und keine Veränderungen vorgenommen. Da die Anzahl an Gegenständen wuchs, sich aber nicht allzu viele Abnehmer fanden, wurden nach mehreren Jahren ca. 40 Gegenstände auf der Seite angeboten. Wegen des anratens Dritter stellten meine Mandanten Hinweise auf ihrer Webseite ein, welche grundsätzlich nur für Unternehmer notwendig sind (z. B. Widerrufsbelehrung).

Nunmehr traf eben eine der vielen Abmahnungen meine Mandanten. Der Einwand, dass es sich bei meinen Mandanten lediglich um Privatpersonen handelt, wurde vom IDO gekonnt abgetan. Leider wirkte der Nachdruck des IDOs und meine Mandanten gaben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Einforderung der Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,- € – natürlich wieder mit sehr kurzer Frist – ließ nicht lange auf sich warten.

Da meine Mandanten nicht zahlten, erfolgte unmittelbar die Klage des IDOs zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung.

Nach unserer Ansicht steht IDO der eingeklagte Betrag nicht zu.

Zum einen dürfte bereits die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht rechtmäßig sein. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 12 UWG und gilt grundsätzlich nur für Unternehmer. Bei der Anzahl an angebotenen und verkauften Gegenständen, sowie der Anzahl an Bewertungen wird man nur schwerlich von einem unternehmerischen Handeln ausgehen können.

Problematisch ist, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassung einen Vertrag zugunsten von IDO darstellt, welcher grundsätzlich erst einmal unabhängig von der Abmahnung gesehen werden muss. Sich aus einem solchen – lebenslangen – Vertrag zu lösen ist nur sehr schwer möglich. Damit kann der IDO grundsätzlich auch bei einer unberechtigten Abmahnung die Strafe einfordern.

Natürlich wurde im Verfahren die Anfechtung, die Kündigung und der Rücktritt vom Unterlassungsvertrag erklärt. Darüber hinaus wurde, im Hinblick darauf, dass meine Mandanten Privatpersonen sind, der Widerruf erklärt.

IDO schickt seine Abmahnungen und die angehängten Unterlassungsverträge grundsätzlich nur per Post zu. Die Rücksendung erfolgt ebenfalls nur per Post. Bei solchen Verträgen, welche außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde (§312b BGB), ist ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren (§ 312d BGB). Dies hat der IDO nicht getan.

Zum anderen darf der IDO die Vertragsstrafe laut eigener Unterlassungserklärung nur im geschäftlichen Verkehr einfordern. Dies bedeutet: beim Handeln als Unternehmer. Hiervon ist jedoch bei den Verkaufs- und Bewertungszahlen unserer Mandanten gerade nicht auszugehen.

Wir dürfen gespannt sein, wie das zuständige Landgericht den Fall entscheiden wird. Ob den Abmahnungen des IDOs zumindest ein kleiner Dämpfer verpasst wird oder ob das Landgericht die Türe zu Abmahnungen auch gegenüber Verbrauchern aufstößt.

Wie auch immer der Fall ausgeht: Jedem, der abgemahnt wird, ist immer zu raten, die Abmahnung und die Unterlassungserklärung überprüfen zu lassen. In vielen Fällen geht die geforderte Unterlassung zu weit und muss geändert werden, um erhebliche Nachteile und langfristige Konsequenzen zu vermeiden.

Die Anwaltskosten lohnen sich gerade in solchen Fällen auch für Kleinunternehmer allemal. Der Gang zum Anwalt sollte nicht gescheut werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Draheim

Beiträge zum Thema