Abmahnung Japado Ltd. / Medius Rechtsanwalts GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

In dieser Woche wurde unser Fachanwaltskanzlei eine Abmahnung der Medius Rechtsanwalts-GmbH vorgelegt. Die Abmahnung wurde im Auftrag der Japado Ltd. aus Düsseldorf ausgesprochen.
Gegenstand der Abmahnung der Medius Rechtsanwälte ist der Vertrieb von Textilien. Im vorliegenden Fall wendet sich die Japado Ltd. gegen den Vertrieb von Gürteln, welche mit der Materialangabe „Leder“ vertrieben wurden. Die Rechtsanwälte Medius weisen darauf hin, dass mit der Angabe „Leder“ würde der Verbraucher die unrichtige Angabe verbinden, dass der Gürtel zum größten Teil aus Leder gefertigt sei. Wenn dies tatsächlich nicht der Fall sei, so würde der Verbraucher irrgeführt werden (§§ 3,5 UWG). Zur Begründung verweisen die Rechtsanwälte Medius auf den § 2 RAL 060 A2 – Abgrenzung des Begriffs „Leder“gegenüber anderen Materialien.

Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Die Forderungen zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten folgt umgehend nach Abgabe der Unterlassungserklärung. Dabei wird ein Gegenstandswert von 15.000 € angesetzt.

Bei Abmahnung – Fachanwalt!

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Medius Rechtsanwälte sollte ernst genommen werden. Wichtig ist, dass die Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben wird. Wir empfehlen, dass Betroffene die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Unsere Fachkanzlei ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Wir haben bereits hunderte derartiger wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bearbeitet.

Wir prüfen für unsere Mandanten, ob die Abmahnung berechtigt ist. Dies ist dann der Fall, wenn tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß begangen wurde.

Im Rahmen der Textilkennzeichnung ist davon auszugehen, dass künstliche Erzeugnisse grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen versehen werden dürfen, die der Verkehr für Naturerzeugnisse verwendet (Vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 21.3.2012, 3 U 219/11; OLG Hamm, Urteil vom 8.3.2012, I-4 U 174/11, - Textilleder). Hier hilft auch nicht die häufig angesprochene „Bagatellgrenze“.

Die Frage, ob die RAL-Vorschriften, Vorschriften im Sinne des Wettbewerbsrecht sind (§ 4 Nr. 11 UWG), hat das OLG Hamm in der obigen Entscheidung offen gelassen. Hier heißt es: „Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob der Antragsteller seinen Anspruch auch auf § 4 Nr. 11 UWG stützen will und es überhaupt einen Gesetzesverstoß darstellen könnte, dass gegen RAL-Vereinbarungen verstoßen worden sein soll, die wie DIN-Normen keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind.“

Angesichts dieser Rechtslage wird deutlich, dass die Abmahnung durch einen spezialisierten Fachanwalt überprüft werden sollte.

Wir bieten den betroffenen Unternehmen eine erste kostenlose Einschätzung. Hierzu können Sie uns die Abmahnung an die angegebene E-Mail Adresse oder an die Fax-Nummer übersenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Oliver Wallscheid LL.M.

Beiträge zum Thema