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Abmahnung Kollegah „King“ durch Bindhardt & Lenz für Selfmade Records GmbH

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In unserer Kanzlei wurde heute eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt & Lenz Rechtsanwälte aus Butzbach im Auftrag der Selfmade Records GmbH zur Bearbeitung vorgelegt. Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, das aktuelle Musikalbum des Künstlers Kollegah mit dem Titel „King“ über eine Internettauschbörse Dritten zum Download angeboten zu haben. Die Kanzlei verlangt binnen einer relativ kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung und unterbreitet ein „Vergleichsangebot „ in Höhe von EUR 1.200,00.

1. Gegenstandswert

Auffällig ist zunächst, dass die Kanzlei Bindhardt & Lenz offenbar davon ausgeht, dass der Ansatz des gesetzlich gedeckelten Streitwertes in Höhe von EUR 1.000,00 nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG hier nicht sachgerecht ist. Begründet wird dies mit der Aktualität des Albums sowie der auf dem Album enthaltenen Titel (insgesamt 20 Titel). Die Kanzlei setzt daher für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches einen Gegenstandswert in Höhe von EUR 50.000,00 an.

Zur Verdeutlichung soll hier aufgezeigt werden, welchen Unterschied der Ansatz der beiden Gegenstandswerte in finanzieller Hinsicht macht:

  • Gegenstandswert EUR 50.000,00: Die abmahnende Kanzlei fordert EUR 1.531,90
  • Gegenstandswert EUR 1.000,00: Die abmahnende Kanzlei fordert EUR 124,00

Hierzu ist zu sagen, dass der konkrete Gegenstandswert nicht von der abmahnenden Kanzlei oder dem Abgemahnten, sondern einzig von einem Gericht, welches sich im Falle einer Klageerhebung mit der Sache beschäftigt, bestimmt wird.

2. Muss überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden und gezahlt werden?

Unabhängig von der Frage, ob die Forderungen der Höhe nach berechtigt sind, ist zunächst zu prüfen, ob der Abgemahnte überhaupt verpflichtet ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben und Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz zu leisten. Dies ist stets von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig und entscheidet sich nach der konkreten Fallkonstellation.

Wer beispielsweise nicht Täter der Urheberrechtsverletzung ist, seinen Internetanschluss jedoch mit anderen zusammen nutzt, kann unter Umständen als sogenannter Störer verpflichtet sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben und den Aufwendungsersatz zu leisten.

Sofern der Anschlussinhaber, welcher nicht Täter der Rechtsverletzung ist, jedoch seinen Belehrungspflichten stets nachgekommen ist, also die übrigen Nutzer seines Internetanschluss darauf hingewiesen hat, dass er keine Rechtsverletzungen über seinen Anschluss duldet, schuldet er nicht einmal die Abgabe einer Unterlassungserklärung, geschweige denn Ersatz der Aufwendungen.

Hierzu hat der BGH (Bundesgerichtshof) bereits diverse Grundsatzentscheidungen getroffen:

  • BGH Urteil vom 08.01.2014 „BearShare“ Az: I ZR 169/12 – keine grds. Prüf- und Belehrungspflicht von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH Urteil vom 15.11.2012 „Morpheus“ Az: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH Urteil vom 12.05.2010 „Sommer unseres Lebens“ Az: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem Netzwerk

3. Wie soll ich mich verhalten?

  • Zunächst einmal gilt es, Ruhe zu bewahren.

Die von der Kanzlei gesetzten Fristen sollten jedoch eingehalten werden.

  • Von der Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne geprüft zu haben, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung geschuldet ist, raten wir grundsätzlich ab.

Da sich derjenige, der eine Unterlassungserklärung abgibt, zeitlich unbegrenzt an den Inhalt dieser Erklärung bindet, sollte eine solche Erklärung nur abgegeben werden, wenn es unbedingt notwendig ist. Die von der Abmahnkanzlei vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls ohne vorherige Prüfung unterzeichnet werden.

  • Ob die von der Kanzlei Bindhardt & Lenz geforderten Beträge tatsächlich gezahlt werden müssen oder ob beispielsweise ein viel niedrigerer Betrag gerechtfertigt ist, lässt sich erst nach Überprüfung des konkreten Falles sagen.

Rechtstipp:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung bezüglich des Musikalbums „King“ von Kollegah erhalten haben, kontaktieren Sie uns für ein erstes kostenloses Beratungsgespräch am Telefon. Hierin können wir Ihnen bereits eine erste Einschätzung zu den Verteidigungsmöglichkeiten in Ihrem Fall geben und informieren Sie selbstverständlich auch über die Risiken. Über die Kosten für unsere Beauftragung informieren wir Sie ebenfalls sofort.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung aus unzähligen Filesharing-Verfahren und lassen Sie sich von uns beraten. 

Ihre Kanzlei Brehm

www.kanzleibrehm.de


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