Abmahnung Microsoft - Vertrieb von gebrauchter Software / FPS

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In den letzten Wochen erreichen uns erneut weitere Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS aus Frankfurt im Auftrag der Microsoft Corp. Wir haben über diese Abmahnungen von Microsoft bereits mehrfach berichtet:

Microsoft lässt dabei insbesondere den Vertrieb von Product Keys und von angebliche DELL Versionen durch FPS Rechtsanwälte abmahnen.

Fraglich ist, ob der Vertrieb dieser Product Keys und der Software unter die bekannte Rechtsprechung des EuGH zum Vertrieb von Gebrauchtsoftware fällt.

Problematisch ist zudem regelmäßig die Beweislast in Bezug auf die Frage der Originalware.

Betroffenen Unternehmer, die Product Keys im Onlinehandel vertreiben, fällt es naturgemäß schwer, die Rechtslage und die Erfolgsaussichten einer Reaktion auf die Abmahnung korrekt einzuschätzen.

Nicht selten werden Risiken - insbesondere in Bezug auf die Frage der Beweislast – nicht richtig eingeschätzt und leichtfertig einstweilige Verfügungen und Klagen der Gegenseite provoziert.

Aktuell liegen von Microsoft erwirkte Urteile des LG München und des OLG München zur Frage der Beweislast beim Vertrieb gebrauchter Software vor.

Rechtlicher Ansatzpunkt ist im Falle der Verletzung des Urheberrechts § 69 c Nr. 3 UrhG. Microsoft könnte hiernach gegen den Vertrieb der gebrauchten Software nicht vorgehen, wenn sog. Erschöpfung eingetreten ist. Erschöpfung tritt ein, wenn die Software mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde.

Voraussetzung ist aber, dass es sich bei der Software um eine Version und/oder einem Datenträger handelt, welcher von Microsoft stammt. Die Beweislast, dass es sich um Originalware handelt, liegt dabei beim Verletzer. Diese Beweislast kann sich auf die gesamte Lieferkette beziehen. Dabei geht die Rechtsprechung zum Teil davon aus, dass es dem Verletzer und Abgemahnten zumutbar sei, sich – z. B. beim Vertrieb der beliebten „DELL“ Recovery Versionen – bei dem Hersteller (z.B. Dell) zu informieren.

Es erfordert daher einer eingehenden fachanwaltlichen Prüfung, ob im Einzelfall ausreichend vorgetragen werden kann, dass sich das Eingehen eines Prozessrisikos lohnt.

Sie haben eine Abmahnung von Microsoft wegen des Vertriebes gebrauchter Software erhalten?

Wir vertreten seit Jahren eine Vielzahl betroffener Unternehmen, die Abmahnungen der Rechtsanwälte FPS im Auftrag von Microsoft erhalten haben.

Wir kennen die Argumente der Gegenseite und können Ihnen juristisch und wirtschaftlich sinnvolle Lösungswege aufzeigen.

Unsere Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht bietet ihnen eine erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und/oder einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Hierzu können Sie uns die Abmahnung der FPS Rechtsanwälte per E-Mail (info@ra-kreuztor.de) und/ oder per Fax an  0251 20 86 80 50 übersenden. Wir melden uns dann umgehend bei Ihnen zurück. Diese erste Einschätzung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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