Abmahnung Nötzel Rechtsanwälte für Design4Stars wegen UWG-Verstößen (Tibet-Silber, nickelfrei)

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Die Rechtsanwälte Nötzel aus Loxstedt mahnen aktuell im Jahr 2016 für Ihre Mandantin. die Design4Stars GmbH, München wegen Wettbewerbsverstößen auf der Internetplattform eBay ab. Konkret geht es um Mitbewerber aus dem Schmuckbereich.

Beanstandet wurde die Verwendung der Bezeichnung „Tibet-Silber oder Tibetsilber“ für ein eBay-Angebot ohne das bei diesem per Testbestellung überprüften Artikel ein Feingehalt von zumindest 333/1000 feststellbar gewesen ist. Dies sei als Verstoß gegen §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) zu werten und daher eine Täuschung gegenüber dem Verbraucher nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG.

§ 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen)

(…)

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

Gleichzeitig wurde die Bewerbung als „nickelfrei“ moniert obwohl das Produkt nicht nickelfrei gewesen sei. Auch dies sei als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu beanstanden. Zu diesem Sachverhalt gibt es bereits eine BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. April 2014, Az.: I ZR 43/13) darin heißt es:

BGH, Urteil vom 10. April 2014, Az.: I ZR 43/13

„Selbst wenn die Ketten lediglich Spuren von Nickel enthielten, wurde die durch die beanstandete Werbung geweckte Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise, ‚auf der ganz sicheren Seite zu sein‘ und von Nickel freien Schmuck zu erwerben, enttäuscht. Soweit den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Ketten hätten auch nicht allenfalls gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthalten, die Annahme des Berufungsgerichts zu entnehmen sein sollte, eine Werbung als ‚nickelfreie‘ Ketten sei auch dann nicht irreführend, wenn die Ketten nur gänzlich zu vernachlässigende Spuren von Nickel enthielten, könnte dem nicht zugestimmt werden. Diese Annahme wäre nicht mit der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrserwartung zu vereinbaren, dass eine als ‚nickelfrei‘ beworbene Kette frei von Nickel ist.“ 

Aus den Gründen der BGH-Entscheidung wird daher deutlich, dass eine irreführende geschäftliche Handlung bei der Verwendung von „nickelfrei“ auch dann gegeben ist, wenn der betreffende Artikel nur gänzlich vernachlässigbare Spuren von Nickel enthält.  

Als Abgemahnter sollten daher zunächst die weiteren Voraussetzungen für eine derartige Abmahnung geprüft werden, d.h. ob es sich bei dem Abmahner um einen Mitbewerber handelt (konkretes Wettbewerbsverhältnis):

§ 2 Abs. 1 UWG (Definitionen)

(…)

Nr. 3 „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

Zumeist wird ein konkretes Wettbewerbsverhältnis dann bestehen, wenn gleichartige Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Jedoch kann auch aus anderen Gründen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen.

Und es sich um eine geschäftliche Handlung handelt:

§ 2 Abs. 1 UWG (Definitionen)

  1. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

Eine Verwendung als Beschreibung der Eigenschaften der Ware bei einem Angebot auf der Internetplattform eBay dürfte ohne weiteres die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung erfüllen.

Die Gegenstandswerte in Wettbewerbssachen unterliegen keinem Regelstreitwert, d.h. ein Gericht wird diese nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) zumeist anhand des Interesses des Abmahners bestimmen, dabei spielen z.B. die Gefahr von Umsatzeinbußen, Marktverwirrung und Rufschäden eine Rolle.

Ein besonderes Augenmerk sollte in jedem Fall der Unterlassungserklärung gewidmet werden, da bei Unterzeichnung empfindliche Vertragsstrafen drohen. Im Falle der Abmahnung durch Design4Stars enthält die von den Rechtsanwälten Nötzel vorgeschlagene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine feste Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 5.100,00 EUR und gleichzeitig die Verpflichtung zur Zahlung von RA-Kosten in Höhe von 865,00 EUR aus einem Gegenstandswert von 15.000,00 EUR. Im vorliegenden Fall könnte bei zwei Verstößen und einem einzigen eBay Angebot bereits eine Vertragsstrafe von 10.200,00 EUR gefordert werden, sollte ein solches wiederum bei eBay eingestellt werden.

Gern stehen wir im Rahmen einer Vertretung oder einer individuellen persönlichen Erstberatung zur Verfügung und informieren Sie über die Reaktionsmöglichkeiten nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


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