Abmahnung RA Daniel Sebastian für DigiRights – German Top 100 Single Charts, Michel Telo u.a.

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Im Rahmen einer Mandatierung wurde eine Abmahnung des Rechtsanwalts Daniel Sebastian aus Berlin für die DigiRights Administration GmbH vorgelegt. Die Abmahnung betrifft verschiedene Musikstücke (insgesamt 7) der „German TOP 100 Single Charts".

In der Abmahnung werden als Vergleichssumme ein Betrag von 1.800 EUR und die Abgabe einer beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verlangt.

Hilfe bei Abmahnung von Musikcontainern, wie der German TOP 100 Single Charts

1. Unterlassungserklärung

Die als Vorschlag beigelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist zu weit formuliert und sollte nicht unterschrieben werden. Vielmehr kann allenfalls empfohlen werden, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird empfohlen, keine Zahlungen zu versprechen oder Schadensersatzansprüche zuzugestehen. Aber auch vor eigenmächtigen Abänderungen bezüglich der angebotenen Vertragsstrafe sei gewarnt. Um auf Nummer sicher zu gehen, befragen Sie einen Anwalt und beauftragen Sie diesen mit der Formulierung einer geeigneten Unterlassungserklärung.

Insbesondere bei Chartcontainer besteht ein hohes Risiko, Abmahnungen von weiteren Rechteinhabern zu erhalten, dies sollte von Anfang an vermindert werden.

Die Gefahr von weiteren Abmahnungen ist bei einem Chartcontainer mit 100 Musiktiteln erheblich und sollte nicht unterschätzt werden, vor übereilten und unüberlegten Reaktionen wird daher gewarnt.

2. Ansprüche, insbesondere der Vergleichsbetrag in Höhe von 1.800 EUR

Im Hinblick auf die geforderte Summe kommt es zunächst darauf an, welche Ansprüche überhaupt gegen den angeschriebenen Anschlussinhaber bestehen. So haftet der Anschlussinhaber nicht für jedes Verhalten und kommt daher nicht pauschal für sämtliche aufgeführten Ansprüche in Frage. Ein Unterschied besteht bereits zwischen dem Anschlussinhaber als Störer oder als Täter. So besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nur gegen den Täter, also dem tatsächlichen Rechteverletzer.

Ein Störer haftet dagegen nur bei Pflichtverletzungen und dann auch nur in Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und die Anwaltskosten.   

Die Anwaltskosten könnten jedoch gemäß § 97 a Absatz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) im Einzelfall auf 100 Euro gemindert werden.

So hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 24.03.2011 (Az.: 6 W 42/11) erst kürzlich deutlich gemacht, dass die Anwendbarkeit des § 97a Absatz 2 UrhG jedenfalls im Einzelfall geprüft werden müsste. Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei einem einzelnen angebotenen Musiktitel hat sich das Amtsgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 1.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75 ausgesprochen. Doch selbst bei Annahme eines Gegenstandswerts in Höhe von jeweils 2.500 EUR je Musiktitel (so OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.12.2010, Az.: 11 U 52/07 in der Sache "Sommer unseres Lebens"). Bei Annahme eines Gegenstandswerts von 17.500 EUR würden sich dann die Anwaltskosten auf ca. 800 EUR belaufen, dann wäre der Vergleichsvorschlag in Höhe von 1.800 EUR jedoch nicht mehr als angemessen zu bezeichnen.

Zusammenfassung

In der Regel empfiehlt sich zumindest die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Gerade bei Abmahnungen von Top 100 Chartcontainern sollte jedoch jeder Schritt genauestens überlegt sein, denn weitere Abmahnungen könnten folgen.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

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