Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian für Scooter „The Fifth Chapter“ 2.400 EUR

  • 3 Minuten Lesezeit

Aktuell wurde uns eine Abmahnung wegen illegaler Verbreitung eines Musikalbums „The Fifth Chapter“ von Scooter in sog. Internettauschbörsen zur Prüfung vorgelegt. Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt im Auftrag seiner Mandantin der DigiRights Administration GmbH wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke, hier an dem Musikalbum „The Fifth Chapter“ ab. In der 7-seitigen Abmahnung wird der Anschlussinhaber aufgefordert einen Geldbetrag in Höhe von statten 2.400,00 EUR zu bezahlen und daneben einem Vergleich zuzustimmen und eine vorbereitete Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die geforderte Vergleichssumme wird mit einem Anspruch auf Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.531,90 EUR (aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 50.000 EUR) und einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 2.500 EUR für das betreffende Musikalbum begründet. Allein diese beiden Ansprüche sollen laut Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung Ansprüche in Höhe von 4.031,90 EUR rechtfertigen.

Der Streitwert wurde in diesem Fall nicht nach dem Gesetz, d.h. in Höhe eines Streitwerts für den Unterlassungsanspruch in Höhe von 1.000 EUR bemessen (§ 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG). Im Abmahnschreiben wird hierzu argumentiert, dass solch eine Beschränkung auf „nur“ 1.000 EUR für den vorliegenden Fall unbillig wäre. Dies wird damit begründet, dass aufgrund des Filesharings eines aktuellen Musikalbums eine besondere Schwere der Rechtsverletzung vorliegen solle. Diese Sichtweise wird damit begründet, dass während des Gesetzgebungsverfahrens zu diesem neuen Paragrafen die Verbraucherzentrale ein Gutachten in Auftrag gegeben hat, welches ergibt, dass über 80% der Filesharing-Fälle diese Ausnahmevorschrift erfassen soll. Herr Rechtsanwalt Daniel Sebastian verkennt dabei jedoch, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift handelt, die einer eingehenden Begründung bedarf. Ein Gutachten kann eine solche Begründung, dass der Regelstreitwert von 1.000 EUR unbillig sei, jedoch keinesfalls ersetzen. In einem gerichtlichen Verfahren hätte der Rechteinhaber darzulegen und zu beweisen, warum der im Gesetz verankerte Streitwert für diesen Fall unbillig ist und eine Änderung nach oben gerechtfertigt erscheint.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung sollte in jedem Fall ernst genommen und gegebenenfalls um Fristverlängerung gebeten werden, denn bei Nichtbeachtung könnte ein kostspieliger Gerichtsprozess drohen.

1. Täterschaftsvermutung

Derjenige gegen den sich die Abmahnung ausschließlich richtet, ist der Anschlussinhaber, dieser kann die zunächst gegen ihn bestehende Vermutung der Verantwortlichkeit durch eigene Sachverhaltsangaben widerlegen. Dies begründet die sog. sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Anschlussinhabers.

„Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (so das BGH-Urteil vom 08.01.2014, Az: I ZR 169/12 „BearShare“)

2. Störerhaftung

Ein Anschlussinhaber unterliegt jedoch zusätzlich, Sicherungs-, Belehrungs- oder auch Überwachungspflichten. Erfüllt er eine dieser Pflichten nicht, so wäre eine Haftung als Störer für Unterlassung und Rechtsanwaltskosten denkbar.

Beispiele aus der Rechtsprechung zur Störerhaftung des Anschlussinhabers:

  • BGH-Urteil vom 8. Januar 2014 „BearShare“ AZ: I ZR 169/12 – keine grundsätzliche Prüf- und Belehrungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern
  • BGH-Urteil vom 15. November 2012 „Morpheus“ AZ: I ZR 74/12 – keine Haftung bei Belehrung Minderjähriger
  • BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 „Sommer unseres Lebens“ AZ: I ZR 121/08 – keine Haftung bei ausreichend gesichertem WLAN
  • OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22. März 2013 AZ: 11 W 8/13 – keine anlasslosen Prüf- und Überwachungspflicht gegenüber Ehegatten
  • LG Köln, Urteil vom 14. März 2013 AZ: 14 O 320/12 – keine anlasslosen Prüf- und Belehrungspflichten in Wohngemeinschaften

Liegt auch keine Pflichtverletzung vor, so bestünde weder Anspruch auf Unterlassung noch auf Rechtsanwaltskosten.

3. Streitwert

Doch selbst bei Vorliegen einer Störerhaftung und der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 97 a Abs. 3 S. 4 UrhG dürfte der angesetzte Streitwert bei Zugrundelegung der unterschiedlichen Rechtsprechung zu hoch angesetzt sein.

  • Beschluss OLG Dresden, 5.11.2013, AZ: 14 W 348/13 – Streitwert 10.000 EUR Musikalbum
  • Beschluss Oberlandesgericht Köln, 17.11.2011, AZ: 6 W 234/11 – Musiktitel 3.000 EUR, Album 10.000 EUR
  • KG Berlin, Beschluss vom 02.09.2010, AZ: 24 W 72/10 – Musikalbum 10.000 EUR

Wie sich selbst aus der Abmahnung ergibt, betragen die Rechtsanwaltskosten bei einem Streitwert von 10.000 ER auf „nur“ noch 745,40 EUR. Setzt man hingegen den gesetzlich geregelten Streitwert von 1.000 EUR an, würden diese 124,00 EUR betragen.

Ziel der Vertretung ist eine schnelle und vor allem wirksame Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen.


Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema