Abmahnung Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler, Rechtsmissbrauch, § 826 BGB - und anderes..

  • 11 Minuten Lesezeit

Seit vielen Jahren geistern Abmahnungen des Kollegen Dr. Hauke Scheffler (jusdirekt.com) durch das Internet, stetig in Verbindung mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs und/oder gar des Betrugs. Seltsamer Weise schien es sich bis dato aber weitestgehend auf solche Meldungen zu beschränken, ohne echte weitere Konsequenzen..

In 11/2017 erreichte dann auch meine Kanzlei mal eine Abmahnung seitens des Kollegen mit seiner Kanzlei in Vaterstetten (sogenannte Hauptstelle) gegen einen kleineren lokalen Unternehmer, der bis dahin noch nicht viel Berührung mit dem Kampf zwischen Wettbewerbern gehabt hatte. Bei genauerer Betrachtung erwies sich genau dieser Fall aber wohl als symptomatisch für die Arbeitsweise des Kollegen Dr. Scheffler, denn tatsächlich wurde mein Mandant binnen weniger Tage zweifach wegen des identischen Verstoßes abgemahnt, jeweils durch unterschiedliche Mandanten von Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler. Abmahnvehikel des Kollegen Dr. Scheffler war ein vorgeblicher Internetunternehmer Kroggel, sowie einer Firma Recknagel GmbH, vertreten durch Frau Kathrin Recknagel.

Zu beiden abmahnenden Parteien war sofort klar, dass diese erstens nicht nur diese Abmahnung ausgesprochen hatten und zweitens, wie wohl der typische Abmahnkandidat aus der Kanzlei Scheffler, wirtschaftlich extrem schwach auf der Brust zu sein schienen, wie sich im Zuge der weiteren Auseinandersetzung dann auch schnell bewies.

Zudem bewies allein die „Dopplung“ des Vorgangs, dass der Kollege Dr. Scheffler hier jedenfalls teilweise in völliger Eigenregie gehandelt haben musste, denn man konnte es objektiv ausschließen, dass zwei seiner Mandanten zufällig mit wenigen Tagen Abstand den gleichen Fehler feststellen und abmahnen lassen würden. Zu einer Abmahnung musste dies RA Scheffler dann auch im Zuge des Regressverfahrens gegen sich selbst einräumen.

Die sich stellende Frage war nun weniger, wie der Vorgang als solcher einzuordnen war, denn dem erfahrenen Spezialisten war klar, dass der Vorgang hier nicht nur als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 IV UWG und als deliktisches Handeln von RA Dr. Hauke Scheffler selbst zu bewerten war, man damit auch vor Gericht sicherlich Erfolg haben würde, sondern wie man den Vorgang für meinen Mandanten so regeln konnte, dass dieser kostenneutral aus der Sache herauskommt.

Jede Partei, die Rechtsmissbrauch einwendet, sollte dabei nämlich stets im Blick haben, dass solche Abmahnungen nicht einfach zu ignorieren, sondern dagegen ernsthaft zu streiten, auch erheblichen Aufwand beim verteidigenden Anwalt mit sich bringt. Gerade der Einwand des § 8 IV UWG wird deshalb auch allzu gerne von vielen Kollegen in der sogenannten Abmahnverteidigung als Gelddruckmaschine zu eigenen Gunsten missbraucht wird, in aller Regel wissend, dass der konkrete Vorgang als alles einzuordnen sein mag, nur nicht als Rechtsmissbrauch im Sinne des UWG. Und was bietet sich dabei mehr an, dem eigenen Mandanten vermeintlich passende Informationen unter entsprechendem Zuspruch zuzuführen, den Rest macht dann schon das (zu Unrecht) schlechte Image von Abmahnungen, kann sich der Kollege zudem als Kämpfer für die "Moral" vor Gericht sonnen ….

Als mein Mandant im Bewusstsein der verschiedenen Wege sich nun für die Konfliktvariante mit RA Dr. Scheffler entschied, empfahl ich ihm deshalb, als erstes, nicht „viel Wind“ um die Sache zu machen, also darauf zu verzichten, den Fall selbst hinter den Kulissen groß zu kommunizieren und verzichtete auch meine Kanzlei natürlich auf weitere Statusmeldungen dazu im Internet. Denn was hilft es dem Mandanten, wenn er am Ende zwar „tonnenweise“ Belege zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften schleppen kann, aber außer der Genugtuung, den Kollegen Dr. Scheffler ggf. zu Fall gebracht zu haben, der Mandant auf einem Haufen an Kosten sitzen bleibt. Wie bei der Mehrzahl der Mandanten, mit denen RA Scheffler seine Abmahngeschäfte in den letzten Jahren betrieb, war auch hier von Anfang an klar, dass es letztlich wohl entscheidend sein würde, dass man bei ihm selbst noch vollstrecken kann.

Das konkrete Vorgehen gegen die Abmahnungen von RA Dr. Hauke Scheffler war dann so, dass ich zunächst im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vor dem LG Frankfurt 3-06 O 118/17 für meinen Mandanten ein Rechtsmissbrauchsurteil gegen die von ihm vertretene Partei erstritt, u.a. mit den Gründen, dass RA Dr. Scheffler seine Partei rechtswidrig von allen Risiken freigestellt hatte. Eine besondere juristische Leistung war dies nicht, aber so dokumentierte sauberes anwaltliches Arbeiten doch schon mal belastbar, wie der Fall einzuordnen war.

In einem nächsten Schritt wurde sodann Regress bei RA Dr. Hauke Scheffler direkt gefordert, worauf dieser natürlich nicht reagierte, so dass dieser sodann mit den abmahnenden Parteien gesamtschuldnerisch verklagt wurde. Gerichtsstand war der Sitz meiner Partei, das LG Düsseldorf. Im Rahmen dieser Klage kam es zu einem „Mischurteil“, eine weitere Partei, mit der Dr. Scheffler zusammengearbeitet hatte, wurde mit Gründen verurteilt, der Kollege Scheffler verteidigte sich zwar schriftsätzlich, erschien aber nicht zum Termin, nahm also bewusst ein Versäumnisurteil gegen sich hin.

Nachdem in Bezug auf dieses Versäumnisurteil nun zwei Pfändungsmaßnahmen beim Kollegen Dr. Scheffler über Monate fruchtlos blieben, parallel lief allerdings auch noch ein Einspruch von ihm gegen das angesprochene Versäumnisurteil, mit dem er aus § 826 BGB zur Zahlung von erheblichem Regress verurteilt worden war, hat RA Scheffler im Juli 2020 nun über 7.000 Euro zugunsten meines Mandanten zu meinen Händen angewiesen. Dem war der Einspruchstermin gegen das Versäumnisurteil vorweggegangen. Dies war eine hinreichend eindeutige mündliche Verhandlung, in der die erfahrene Vorsitzende des LG Düsseldorf keinen Zweifel daran ließ, wie sie auch auf den Einspruch hin würde entscheiden wollen. Wenig erstaunlich erfolgte danach noch eine Einspruchsrücknahme durch RA Scheffler. Das Versäumnisurteil des LG Düsseldorf 34 O 6/19 wurde also rechtskräftig.

Abgesehen von kleinen Restbeträgen, die sicherlich auch noch erfolgreich werden beigetrieben werden können, ist der Vorgang für meinen Mandanten damit wirtschaftlich bereinigt. Ich konnte ihn also komplett schadlos halten.

Da es sich beim Urteil gegen RA Hauke Scheffler um ein Versäumnisurteil handelt, ist dessen Begründung naturgemäß eher schlank ausgefallen. Beachtlich war aber dann nicht nur, was diesseits schon zusammengetragen worden war, was zum Versäumnisurteil führte, sondern auch das, was sich dann noch im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergab. Zur Überraschung der Beteiligten war es zu einem Einspruch gekommen, bei dem sich der Kollege Scheffler nun selbst vertreten ließ. Dies erfolgte durch die Kanzlei GOLLOB Rechtsanwälte aus München. Zweifellos liegt es nun so, dass jeder Täter Anrecht auf rechtliche Vertretung hat, und es auch niemanden verwehrt sein darf, sich gegen gravierende Vorwürfe zu wehren, selbst wenn er schon als Täter feststehen sollte, aber hier lag die Sache so deutlich, dass es schon aus allein strategischen Gründen hochgradig fragwürdig erschien, sich gegen die im Raum stehenden Vorwürfe weiter zu verteidigen. Absehbar konnte es doch nur immer schlimmer kommen. RA Dr. Scheffler hätte eigentlich bewusst sein müssen, dass die Sache spätestens dann nicht mehr allein zivilrechtlich hinterfragt werden würde.

Tatsächlich entschieden sich die Kollegen bei GOLLOB und Dr. Scheffler im Rahmen ihrer Verteidigung nicht nur dazu, die üblichen Schutzbehauptungen zu seinen Gunsten in den Raum zu stellen, sondern legten anstelle dessen weitere interne Kommunikation unmittelbar vor dem Einspruchstermin vor, anhand derer nun gar kein Zweifel mehr daran bestehen konnte, dass Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler grob rechtswidrig, sittenwidrig und wohl auch nachweisbar betrügerisch abgemahnt hat.

Auch die daraus resultierende strafrechtliche und standesrechtliche Seite wird nun diesseits angegangen werden. Also dass der Kollege Dr. Hauke Scheffler derart offensichtliches Treiben perspektivisch noch wird fortsetzen können, wie es hier aktenkundig ist, kann man sicherlich ausschließen, zudem, da er schon seit Jahren unter „Generalverdacht“ stand, wegen einer Reihe von Anlässen, die sich dazu zeigten.


Wenn der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion Dirk Wiese im Rahmen von aktuellen Gesetzgebungsverfahren erklärt: „Missbräuchliche Abmahnungen sind insbesondere für kleine Unternehmen, Onlineshops oder Vereine nach wie vor ein großes Problem. Abzocker durchsuchen mit sogenannten Crawlern Websites automatisiert nach Bagatellverstößen und versenden eine Vielzahl von Abmahnungen per Serienbrief. Und dies nicht etwa, um fairen Wettbewerb sicherzustellen, sondern um die Kostenerstattung und hohe Vertragsstrafen zu kassieren.“, dann steckt im ersten und dritten Satz auch Wahrheit, vor dem man sich aber auch bei guter Beratung fraglos gut schützen kann. Dass „Vereine“ nun aber von Abmahnungen bedroht sein sollen, davon weiß der Praktiker nichts. Vor allem ist aber der zweite Satz wohl nur Ausdruck profunder Unkenntnis oder nur politisch zum Zwecke des Stimmenfangs motiviert. Es wird dabei jedenfalls ein absurdes Klischee von automatiiserten Abmahnverfahren bedient, ohne dass dies in der Praxis auch nur ansatzweise ein Problem oder Notwendigkeit für ein irregulär motivierten Abmahner wäre. „Erstaunlicher Weise“ finden sich solche Fälle, wie von Dirk Wiese zitiert, sich auch weder in gerichtlichen Veröffentlichungen, noch wären sie in den vielen „Abmahnwarnern“ im Internet dokumentiert. Im Übrigen wäre gerade solche Abmahntätigkeit besonders leicht nachzuweisen und mit den bekannten Mitteln sofort als das zu überführen, was es wäre oder es sie im EInzelfall doch mal gegeben haben mag.


In Summe zeigt nun also aber gerade der Einzelfall zu Dr. Scheffler, wie wehrhaft der einzelne Unternehmer und auch das Recht gegen das ist, was angeblich eine der größten Sorgen des Onlinehandels sein soll, nämlich das Risiko rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen.

Der Kollege Dr. Scheffler und sein Treiben war zweifellos noch ein Dinosaurier, von dem es noch ein oder zwei weitere am Markt gibt, die man letztlich aber genauso gut von vornherein ignorieren kann, wenn einen die Post solcher „Anwälte“ erreicht – aber mehr werden es nicht mehr sein. Der Grund für deren Aussterben ist, das dass, was das Gesetz als klassischen Rechtsmissbrauch definieren wollte, inzwischen leicht ausfindig zu machen und auch nachweisbar ist. Zudem nehmen die Gerichte dies seit jedenfalls 2010 sehr ernst. Die letzte Abmahnwelle, bei der es bewusst darum geht, mit überhöhten Geschäftsgebühren und völlig überhöhten Vertragsstrafen Geld zu machen, war wohl das Vorgehen im Namen einer Sina Dürr, durch die Kollegen von Weiß&Partner (ratgeberrecht.eu), vgl. dazu OLG Hamm I-4 U 217/09. Aber gerade Rechtsanwalt Frank Weiß und sein Kollege Alexander Bräuer werben nunmehr nur noch (dabei auch stets ihre moralische Sicht auf die Dinge zum Ausdruck bringend) um die Mandate in der Abmahnverteidigung und betreiben dafür einen der größten „Abmahnwarner“ überhaupt. Fortan kam Mandant um Mandant und Kanzlei um Kanzlei zu Fall, wenn sie das UWG nach Auffassung der Mehrheit oder tatsächlich unverhältnismäßig angegangen waren.


Entgegen aller politischen und Lobbyinitiativen bedarf es im Bereich der Anspruchsdurchsetzung des UWG keiner weiteren Gesetzesverschärfungen. Diese „bereinigen“ nur das, was es ohnehin nicht mehr gibt. Sie dienen vor allem nur der Profilierung derjenigen, die daran arbeiten und begünstigen diejenigen, die Rechtsbruch als Geschäftsmodell oder Teil davon haben und die starken Marktteilnehmer, die das Gesetz dann immer weniger einhalten müssen, weil die Selbstkontrolle des Marktes immer weiter geschwächt wird.

Jede weitere Verschärfung gegen Abmahnbefugnisse von Händlern wird im Ergebnis nur wieder zu einer Benachteiligung des kleinen und mittleren und insbesondere des Onlinehandels führen, weil sie letztlich den Kampf gegen Unlauterkeiten durch starke und dreiste Wettbewerber dem fairen Handel nur erschweren, insbesondere sollte die Kostenerstattung der Rechtsverletzers zu Abmahnungen per se fallen. Die Folge wird sein, dass Verstöße hingenommen werden, sowie die Rechtsverletzung kein Risiko mehr ist, mit fatalen Folgen für die, die dann die Kosten des Aussprechens der Abmahnung meiden wollen oder meiden müssen, die Rechtsverletzungen und Rechtsverletzer erstarken werden.


Im Kampf gegen den klassischen Rechtsmissbrauch bedarf es einfach nur solider anwaltlicher Arbeit, deren Interesse nicht darauf ausgerichtet ist, über Gegnerlisten möglichst viele Neumandate aus gleicher Quelle anzulocken, sondern die darauf abzielt, sich mit solchem Rechtsmissbrauch konsequent auseinanderzusetzen.


Im Fall des Dr. Scheffler hier lag die Sache nun besonders einfach, weil klar war, dass Rechtsanwalt Dr. Hauke Scheffler hier „am Ende des Tages“ würde selbst zahlen müssen. Vor diesem Hintergrund wurde bei der Abmahnverteidigung auch vom Verfasser nicht darauf geachtet, denn für den Mandanten billigsten Weg zu finden, sondern den sichersten, um genau zu dem Ergebnis zu kommen, das man nun hat.

Zugleich muss man sich aber schon fragen, wenn man sieht, wie groß die vorgebliche Aufregung im Internet um den Kollegen Dr. Scheffler ist, warum sich zuvor kaum jemand ernstlich die Mühe machte, dass Thema der Abmahnungen aus dem Hause Scheffler mal konsequenter anzugehen.

Letztlich ist dies aber auch nur Zeugnis davon, dass es das, was als „Massenabmahnung“ und „Rechtsmissbrauch“ verschrien ist, so gar nicht mehr stattfindet, auch willkommene Einnahme für so manche verteidigende Kanzlei ist.

In diesem Kontext sei nicht nur darauf hingewiesen, dass die Anwälte, die in BGH "Abmahnaktion II“ verteidigten und bewusst jeden Versuch der Deeskalation zunichtemachten, am Ende des Tages nach eigenen Angaben allein durch das stete Einwenden von Rechtsmissbrauch (zu schon seit Jahren abgestellten Verstößen..) wohl nicht nur (je nach Schriftsatz) 3-5 oder 4-6 Millionen Gebühren zu eigenen Gunsten ausgelöst haben, sondern auch das z.B. das OLG Celle aktuell die BRAK (Bundesrechtsanwaltskammer) befragt, was Hintergrund der bundesweit deutlich zurückgehenden Eingangszahlen bei den KfH ist und was nach Auffassung der BRAK in Bezug auf Erhaltung und Stärkung der KfH sachgerecht sein könnte. Bekanntlich sind die Kammern für Handelssachen nun diejenigen, die für das UWG und dort vor allem das Abmahnwesen zuständig sind.

Das bundesweite Aussterben der KfH hat seinen Hintergrund natürlich u.a. auch darin, dass das, was eine gewisse Lobby problematisiert, gar nicht mehr existent ist.

Und soweit einzelne Studien wie die von Trusted Shops von 2018 auf 2019 eine geringe Zunahme von Abmahnungen „0,2“ Abmahnungen im Jahr je Händler als vermeintliches Problem oder gar Tendenz problematisieren (von 2,2 auf 2,4..), so will der Unterzeichner hier die Gegenthese wagen, dass sich der Onlinehandel immer weiter konzentriert, die einzelnen Marktteilnehmer größer werden und in großen Teilen auch immer sortimentsbreiter aufstellen. Wenn dies dann dazu führt, dass eine „fünftel“ Abmahnung im Jahr mehr bezahlt werden muss, ist dies fraglos auch das Gegenteil von existenzgefährdend und objektiv naheliegender Weise eine Abnahme an Abmahnungen in Relation zur Geschäftstätigkeit.


Existenzgefährdend ist es demgegenüber vielmehr, wenn der „Kleine(re)“ gegen den „Großen“ oder die „Masse“ irgendwann nicht mehr wehrhaft ist, dies deshalb, weil er sich sein Vorgehen nicht soll „leisten können dürfen“, so nämlich das mehr als Hinterfragens werte Ergebnis des BGH bei Abmahnaktion II oder weil das Durchsetzen von Recht mit jeder Novelle des UWG jetzt einfach zu teuer wird, weil Abmahnungen nicht mehr erstattet werden.

(Der Unterzeichner war Instanzvertreter der bei BGH I ZR 248/16 „Abmahnaktion II“ unterlegenen Partei).


Rechtsanwalt und Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz

Jörg Faustmann

Faustmann.Recht

Seit über einem Jahrzehnt an deutschen LG und OLG einschlägig bekannt...


Telefon: 02173 / 89 32 700

Fax: 02173 / 89 32 701

E-Mail: Faustmann@Faustmann-Recht.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Faustmann

Beiträge zum Thema