Abmahnung und Vertragsstrafe der Wettbewerbszentrale im Auftrag des DEHOGA wegen Hotelsternen

  • 3 Minuten Lesezeit

Ursprüngliche Abmahnung

Der deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) hatte in den Jahren 2016/2017 mehrere Abmahnungen veranlasst, welche von der Wettbewerbszentrale gegenüber Hotelbetrieben geltend gemacht wurden. Vorwurf war die unberechtigte Verwendung von Sternen zur Bewerbung des jeweiligen Hotels. 

In den uns bekannten Abmahnungen wurde den Hotelbetreibern wettbewerbswidriges Handeln vorgeworfen. Diese hätten durch die Verwendung von Sternen im Logo ohne DEHOGA-Klassifikation geworben. Eine solche Bewerbung des Hotels sei aber nur dann zulässig, wenn das entsprechende Hotel auch tatsächlich klassifiziert sei. Voraussetzung hierfür sei die Zertifizierung durch den Gaststättenverband DEHOGA.

Aufgrund dieses angeblichen Verstoßes wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung durch die Hotelbetreiber gefordert. In der Unterlassungserklärung sollte sich dazu verpflichtet werden, künftig nicht mit Sternen ohne die entsprechende Zertifizierung zu werben. Wird dagegen verstoßen, würde eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 EUR fällig. 

Forderung von Vertragsstrafen

Mittlerweile haben wir Kenntnis darüber erlangt, dass die Wettbewerbszentrale in den damals abgemahnten Fällen Vertragsstrafen wegen erneuter angeblicher Verstöße gegen die Unterlassungserklärung geltend gemacht hat.

Hintergrund ist der, dass sich Hotelbetreiber in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet hatten, nicht mit Sternen zu werben, sofern diese nicht über den DEHOGA akkreditiert wurden. Die Hotels präsentieren ihre Angebote aber natürlich auch auf Buchungsplattformen wie bspw. Booking.com, hotels.de oder letztlich auch auf Google. Buchungsplattformen werben allerdings im Regelfall ebenfalls mit Sternen, sodass die Wettbewerbszentrale hier argumentiert, die Hotelbetreiber müssten sich die dortigen Sternebewertungen zurechnen lassen. Dies stelle aber gleichfalls einen Verstoß gegen die ursprünglich abgegebene Unterlassungserklärung dar.

Einschätzung

Sternewerbung sind im Hotelbereich normalerweise nicht wegzudenken. Nicht zuletzt wird dem Verbraucher so die Entscheidung erleichtert, was er in einem Hotel zu erwarten hat und was nicht. Um mit einer entsprechenden Sternebewertung werben zu dürfen, sollte im Regelfall aber auch offizielle Klassifikation durch den Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) vorliegen. Ist dem nicht so, riskieren Hotelbetreiber eine Abmahnung durch die Zentrale zur Bekämpfung unerlaubten Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) im Auftrag des DEHOGA.

Der DEHOGA Baden-Württemberg erklärt beispielsweise hierzu auf seiner Internetseite Folgendes:

„Wer mit Hotelsternen ohne eine entsprechende Klassifizierung wirbt, muss im Fall der Entdeckung mit einer kostenpflichtigen Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs rechnen. Das gilt auch dann, wenn ein Betrieb nicht dafür sorgt, dass Portale ihn ohne Sterne präsentieren.“

(https://www.dehogabw.de/informieren/dehoga-nachrichten/2017/werbung-mit-falschen-sternen-wird-bekaempft.html)

Vertragsstrafe also gerechtfertigt?

Wenn vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde und nun durch die Wettbewerbszentrale im Auftrag des DEHOGA eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, sollte nicht vorschnell gezahlt werden.

Es bedarf in jedem Falle einer Überprüfung des streitgegenständlichen Sachverhalts, denn oftmals ist den Hoteliers ein Verstoß auf anderen Portalen oder Google überhaupt nicht zuzurechnen. Ob dem so ist oder ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt, sollte von einem spezialisierten Rechtsanwalt beurteilt werden. Nur dann ist die Gewähr dafür gegeben, dass eine Einschätzung anhand der neusten zum Thema ergangenen Rechtsprechung ergeht und entsprechend gehandelt werden kann. 

Kostenlose Ersteinschätzung

Unsere Kanzlei vertritt Mandanten seit vielen Jahren in allen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts. Unsere Bewertungen sprechen für sich.

Wenn Sie auch eine Abmahnung oder eine Vertragsstrafenforderung der Wettbewerbszentrale im Auftrag des DEHOGA erhalten haben, können Sie uns diese gern zukommen lassen oder uns anrufen. Wir nehmen eine kostenlose Ersteinschätzung vor und teilen Ihnen mit, wie Sie am besten reagieren sollten.

Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Besuchen Sie gerne auch unsere Homepage.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB

Beiträge zum Thema