Veröffentlicht von:

Abmahnung Verband bayerischer KFZ-Innung für fairen Wettbewerb e.V. vom 18.11.2020

  • 2 Minuten Lesezeit

Abmahnung Verband bayerischer KFZ-Innung für fairen Wettbewerb e.V. (eBay Kleinanzeigen)

Eine weitere Abmahnung des Verbandes bayerischer KFZ-Innung für fairen Wettbewerb e.V. vom 18.11.2020 liegt mir zur Bearbeitung vor. Die Abmahnung enthält wie in der Vergangenheit bereits berichtet den Vorwurf des gewerblichen Handelns unter dem Deckmantel eines Privatverkaufes.  In diesem Fall ist die Plattform eBay Kleinanzeigen betroffen. Es wird moniert, dass der Abgemahnte als Anbieter der ermittelten Kraftfahrzeuge, die gesetzlichen Informationspflichten, wie bei gewerblichen Händlern erforderlich, nicht erfüllt.

In fast allen Abmahnfällen wurde die Identität des Abgemahnten über die in den Anzeigen angegebene Adresse und Telefonnummer ermittelt. Im Rahmen von täglichen Ermittlungsvorgängen, wovon bei der Vielzahl der Abmahnungen ausgegangen werden muss, erfolgt durch einen Abgleich der Annoncen die Vorbereitung der bekannten Abmahnungen. Vielen Anbietern ist nicht bewusst, dass Sie bereits durch eine Handvoll von Annoncen auf den bekannten Plattformen wie www.mobile.de oder www.ebay-kleinanziegen.de ins Visier des Abmahners gelangen.

Forderung:

Es werden Abmahnkosten in Höhe von 288,84 € gefordert.

Die Abmahnkosten werden als Kostenpauschale deklariert und sind aus meiner Sicht bewusst gering angesetzt. Im Vergleich zu den Streitwerten im Falle einer Abmahnung durch einen Mitbewerber ist der Betrag von 288,84 € aus meiner eher als eine Art „Lockangebot“ anzusehen, um eine „schnelle, unkomplizierte“ Erledigung der Abmahnung zu gewährleisten. Jedenfalls dürfte aus Sicht des Verbands bayerischer KFZ-Innung für fairen Wettbewerb e.V. in vielen Fällen dazu führen, dass Abgemahnte den Betrag zahlen und ungeprüft die Unterlassungserklärung abgeben.

UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG

Achtung!

Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen!

Mit dieser Erklärung versprechen Sie eine Vertragsstrafe von 5.000,00€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung. In mir bekannten Fällen hat dies schon zu einer Aufsummierung in den hohen fünfstelligen Bereich geführt.

Privat oder Gewerbliches Handeln?

Die Frage, ob noch privates Handeln oder bereits gewerbliches Handeln vorliegt lässt sich anhand von verschiedenen Kriterien beurteilen. Neben der Anzahl der Fahrzeugangebote ist ein Hauptkriterium die Frage in welchem Eigentum die Fahrzeuge stehen. Im Falle reiner Vermittlungstätigkeiten, bei denen Fahrzeuge für Dritte angeboten werden ist das private Maß in der Regel überschritten. Jeder Fall ist anders. Daher sollten Sie auch Ihren Fall fachkundig prüfen lassen!

Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über eine hochspezialisierte Expertise, die Sie zu Ihrem Vorteil nutzen können.

Was ich Ihnen bieten kann:

  • Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
  • Beratung und Vertretung überregional und bundesweit
  • Einschätzung durch hochspezialisierten Fachanwalt
  • Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per E-Mail

Senden Sie mir einfach die Abmahnung an info@dregeriplegal.de zu. Ich melde mich schnellstmöglich mit einer passenden Strategie bei Ihnen zurück.

 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dirk Dreger

Beiträge zum Thema