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Unlauterer Wettbewerb - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation gegen die sogenannten „guten Sitten“ im wirtschaftlichen Wettbewerb verstößt.
  • Durch diesen Verstoß entsteht eine bestimmte Form des Rechtsbruchs, der als unlauterer Wettbewerb bezeichnet wird.
  • Unlautere geschäftliche Handlungen sind beispielsweise aggressive Verkaufsmethoden, irreführende bzw. unzulässige Werbung, Bestechung sowie das systematische Abwerben von Beschäftigten.
  • Im Fall von unlauteren Wettbewerbspraktiken können sich Schädiger unter anderem Unterlassungsansprüchen bzw. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen.
  • Gesetzliche Regelungen bezüglich des unlauteren Wettbewerbs sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG – definiert.
  • Beim Verdacht der Anwendung unlauterer Wettbewerbsmethoden können Betroffene ihre Beschwerde an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe richten.

Was bedeutet unlauterer Wettbewerb?

Unlauterer Wettbewerb ist im Bereich des Wettbewerbsrechts eine bestimmte Form des Rechtsbruchs. Unlauterer Wettbewerb liegt vor, wenn ein Unternehmen oder eine Organisation gegen die sogenannten „guten Sitten“ im wirtschaftlichen Wettbewerb verstößt – zum Beispiel, wenn sich jemand mit unzulässigen Mitteln einen ökonomischen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz verschaffen will.

Regelungen bezüglich des unlauteren Wettbewerbs finden sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – kurz UWG. Das UWG schützt Mitbewerber – also jeden Unternehmer –, Verbraucher und weitere Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und verbietet gleichzeitig Wettbewerbshandlungen, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Wann liegt unlauterer Wettbewerb vor?

In den §§ 4–7 UWG sind die Tatbestände des unlauteren Wettbewerbs aufgelistet. Dazu gehört unter anderem:

  • irreführende bzw. unzulässige Werbung
  • aggressive Verkaufsmethoden
  • Nachahmung, insbesondere hinsichtlich Werbung
  • Bestechung
  • systematisches Abwerben von Arbeitskräften
  • Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
  • ungenaue Angaben von Teilnahmebedingungen, beispielsweise bei Preisausschreibungen oder Gewinnspielen mit Werbecharakter
  • Identitätsverschleierung
  • geschäftliche Verleumdung
  • Verleitung zum Vertragsbruch oder zur Vertragsverletzung
  • Behinderung des Absatzes des Mitbewerbers

Die Folgen von unlauterem Wettbewerb

Liegt ein Fall unlauteren Wettbewerbs vor, können gegen den Schädiger folgende Ansprüche erhoben werden:

  • Ansprüche auf Schadensersatz
  • Gewinnabschöpfungsansprüche – das heißt, der Geschädigte hat Anspruch auf den durch den Schädiger infolge der Anwendung unzulässiger Mittel erzielten Gewinn
  • Unterlassungsansprüche, zum Beispiel in Form einer Abmahnung
  • Beseitigungsansprüche – das bedeutet, der bestehende wettbewerbswidrige Zustand muss beseitigt werden

Unlauterer Wettbewerb liegt vor – wo kann man ihn melden?

Liegt unlauterer Wettbewerb vor, können sich Betroffene an die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit Sitz in Bad Homburg vor der Höhe wenden. Dieser Verein, der auch als Wettbewerbszentrale bezeichnet wird, umfasst rund 800 Verbände und circa 1200 Unternehmen. Dazu zählen unter anderem die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern.

Die Hauptaufgabe der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs besteht insbesondere in der Aufklärung, Belehrung sowie in der Förderung des fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs und des lauteren Geschäftsverkehrs.

Zu beachten ist, dass die Beschwerde über Wettbewerbsverstöße bei der Wettbewerbszentrale auf vier verschiedenen Wegen erfolgen kann:

  • per E-Mail
  • per Brief
  • per Telefax
  • mittels des Online-Beschwerdeformulars

Das Beschwerdeschreiben sollte stets den Namen und die Adresse des Geschädigten enthalten, die Angabe der E-Mail-Adresse und Telefonnummer ist darüber hinaus empfehlenswert.

Weitere Möglichkeiten

Sind Unternehmer von unlauterem Wettbewerb betroffen, können sie sich mit einem direkten Gespräch an das jeweilige konkurrierende Unternehmen wenden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, juristische Schritte gegen den Mitbewerber in die Wege zu leiten, um gegen den unlauteren Wettbewerb vorzugehen.


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