Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wegen Werbung mit Testsiegel

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Aktuell wurde uns erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. vom 06.11.2023 vorgelegt.


Gegenstand des vorliegenden Vorwurfs ist die von unserer Mandantschaft vorgehaltene Bewerbung ihrer Produkte mit einem Testsiegel.


Insofern sei ausweislich der Auffassung des Wettbewerbvereins festzustellen, dass das von unserer Mandantschaft verwendete Siegel bei dem Verbraucher den falschen Eindruck erwecken würde, dass ein etwaiger Vergleichstest, und zwar ähnlich wie es regelmäßig durch die bekannte Stiftung Warentest vorgenommen wird, stattgefunden habe. Gleichzeitig wird gerügt, dass durch die Werbung suggeriert werde, dass es sich bei dem durchgeführten Test um einen objektiven Test handele, bei dem die von unserer Mandantschaft angebotenen Produkte unabhängig durch ein Institut geprüft worden seien. Beides sei nach Auffassung des Vereins unzutreffend. Ein Produktvergleich habe nicht stattgefunden. Schließlich sei auch der Ablauf des Testes sowie die Art und Weise der Testkriterien nicht nachvollziehbar und abrufbar.


Was wird in der Abmahnung gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfassenden strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden Kosten für den Arbeitsaufwand des Vereins geltend gemacht, die hier mit einem Betrag in Höhe von 270,00 € inkl. MwSt. geltend gemacht werden.


Wie ist mit solchen Abmahnungen umzugehen?


Zunächst gilt es hier genau zu prüfen, ob der erhobene Verstoß in der Sache auch tatsächlich zutrifft. Wir raten hierbei insbesondere nicht an, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung vorschnell zu unterzeichnen. Gerade bei denjenigen Abmahnungen, die durch Wettbewerbsverbände und/oder Wettbewerbsvereine ausgesprochen werden, neigen unerfahrene Händler häufig dazu, die Unterschrift schnell zu tätigen, da die geforderte Summe für den Arbeitsaufwand nicht hoch erscheint.


Selbst wenn der Verstoß in der Sache zutrifft, bestehen durchaus mehrere Möglichkeiten die Angelegenheit abzuwickeln. Nicht in jedem Fall sollte daher vorschnell die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Erwägung gezogen werden. Je nach Ausgestaltung des Einzelfalls, insbesondere auch der Größe und den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Händlers, kann es auch durchaus Sinn machen, ein gerichtliches Verbot gegen sich ergehen zu lassen.


Wir sind mit derartigen Abmahnungen bestens vertraut. Sollten auch Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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