Abmahnung von KLAKA Rechtsanwälte für die BMW AG wegen Verletzung der Marke M

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Uns erreichte erneut eine Abmahnung wegen einer angeblichen Verletzung der Marke M, welche KLAKA Rechtsanwälte für die Bayrische Motoren Werke AG (besser bekannt als BMW) ausgesprochen haben. 

KLAKA Rechtsanwälte machen im Namen ihrer Mandantin geltend, dass BMW Inhaber der Unionsmarken Nr. 04319844 („M“-Logo), Nr. 007134158 („M“) und Nr. 004059671 („MDrive“) sei. Es bestünde eine Markenserie mit dem Stammbestandteil „M“ + englisches Wort (wie etwa „M Performance“, „M Sport“, „M Drive“ oder auch „M Power“).

Wichtige Information vorab: Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung sollten die Angelegenheit nicht unterschätzen, die Fristen im Auge behalten und zeitnah einen fachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen. Die Fachleute der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bieten eine kostenlose Ersteinschätzung zu markenrechtlichen Abmahnungen

Der Vorwurf der KLAKA Rechtsanwälte: Nutzung von M Drive in Unternehmensnamen sei Markenrechtsverletzung 

Für die BMW AG werfen KLAKA Rechtanwälte dem Abgemahnten vor, er benutze in seinem Unternehmensnamen und seinem Unternehmenslogo die Marke M bzw M Drive. Auch verwende er die Bezeichnung in der Webadresse seines Unternehmens. Nach Ansicht der Abmahnenden bestünde eine unmittelbare Verwechselungsgefahr – insbesondere eine klangliche Verwechselungsgefahr. Darüber hinaus würde auch Verwechselungsgefahr im weiteren Sine von Art. 9 Abs. 2 lit b UMV bestehen und es läge ein Fall der Rufausbeutung/ Trittbrettfahrerei vor, Art. 9 Abs. 2 lit c UMV).

Rechtsansicht: Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung geschuldet

Nach Ansicht der gegnerischen Rechtsanwälte stünden der BMW AG Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung zu. Als Streitwert wird 400.000 € angegeben. Der Abgemahnte wird aufgefordert, die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Erfüllung weiterer Ansprüche fordern KLAKA Rechtanwälte in diesem Schreiben allerdings noch nicht direkt.

Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgeben!

Abgemahnte sollten weder die beigelegte Unterlassungserklärung ungeprüft abgeben, noch versuchen, „die ganze Sache“ auszusitzen. Gegen die Abgabe der der Abmahnung beigelegten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung spricht bereits, dass die Unterlassungsklärung sehr weit formuliert ist. So verpflichtet sich der Erklärende beispielsweise auch zur Zahlung der gegnerischen Rechtsanwaltskosten in mittlerer vierstelliger Höhe. 

Derjenige, der eine solche Erklärung abgibt, bindet sich dadurch für die nächsten 30 Jahre. Dieser Verpflichtung kann sich der Abgemahnte nach Abgabe der Erklärung praktisch nicht mehr – auch nicht vor Gericht – entziehen. Daher sollte nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Ein Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz kann hier bei der Formulierung helfen.

Die Versuchung mag groß sein, auf die Abmahnung in der Hoffnung, dass „irgendwann schon nichts mehr kommen werde“, nicht zu reagieren. Hiervon ist allerdings abzuraten. So machen auch KLAKA Rechtsanwälte in ihrem Schreiben deutlich, dass sie bei Verstreichenlassen der gesetzten Frist der BMW AG raten, ohne weitere Mahnung gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hier kämen der einstweilige Rechtsschutz und das Klageverfahren in Betracht. In beiden Verfahren entstünden weitere Anwaltskosten und Gerichtskosten, die der Abgemahnte im Unterlegensfall normalerweise zu tragen hat. In Rechtsstreitigkeiten um bekannte Marken wie „M“ oder auch BMW ist der Streitwert sehr hoch, sodass auch die im weiteren Verfahren anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten für den Laien unerwartet hoch sind. 

Stattdessen: Spezialisten für Markenrecht beauftragen

Abgemahnte sollten stattdessen einen fachkundigen Rechtsanwalt für Markenrecht aufsuchen. Dieser kann die Abmahnung prüfen und zusammen mit dem Mandanten eine passende Strategie entwickeln. Hierbei ist der Gang zu einem Experten auf dem Gebiet der markenrechtlichen Abmahnungen zu raten. Einem solchen Fachmann sind nicht nur die bei markenrechtlichen immer wieder auftretenden Rechtsfragen bekannt, sondern er kennt mitunter auch die Rechtsanwälte und Mandanten der Gegenseite aus früheren Verfahren. Von diesem Wissen können Abgemahnte etwa bei Vergleichsverhandlungen profitieren.

Wir kennen den Gegner und das vorgehen seit einigen Jahren und können Ihnen eine optimale Beratung und Vertretung durch einen Anwalt für Markenrecht anbieten.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/markenrechtliche-abmahnung-von-der-bmw-ag-und-klaka-erhalten_138589.html

 

Kostenlose Ersteinschätzung bei Abmahnungen

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven bieten bei Abmahnungen eine kostenlose Ersteinschätzung. 

Die Anwälte der Kanzlei hatten schon mehrmals mit Abmahnungen zu tun, die KLAKA Rechtsanwälte für BMW ausgesprochen hat. Abgemahnte können dieses Wissen nutzen. 

Für die kostenfreie Ersteinschätzung kann die Abmahnung über das Abmahn-Direkthilfe-Formular oder per Email an info@wd-recht.de gesendet werden. Eine der Rechtsanwälte meldet sich anschließend zeitnah unter den angegebenen Kontaktdaten für die Ersteinschätzung. Ein Vertrag kommt dadurch noch nicht zustande. Für den Abgemahnten entstehen durch die Ersteinschätzung keine Kosten oder Verpflichtungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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