Abmahnung von PKW-Onlinehändlern aufgrund der PKW-EnVKV

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Es gibt viele rechtliche Fallstricke für den Onlinehandel. Einer davon ist die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (kurz: PKW-EnVKV).

Nach § 1 Abs. 1 Pkw-EnVKV müssen Onlinehändler, die neue PKWs über das Internet zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen machen. Zudem schreibt die Verordnung zwingend vor, dass Online-Werbung den folgende Hinweis enthalten muss (vgl. Abschnitt II ff. 1 der Anlage 4 der Pkw-EnVKV):

„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutschen Automobil Treuhand GmbH" unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist."

Wichtig: Diese Pflichtangabe muss aufgrund deiner Gesetzesänderung für 2012 ergänzt werden! Fehlt dieser Satz, dann kann der Onlinehändler deswegen abgemahnt werden. Die Folge davon sind die Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Kosten für die Abmahnung.

Wenn Sie Fragen zur PKW-EnVKV haben oder eine Abmahnung erhalten haben, beraten wir Sie gerne bundesweit zu diesem Thema.


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