"Bekannt aus..." - Über die Grenzen der Werbung mit vermeintlicher Bekanntheit

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Gerne wird vor allem auf Internetseiten von Unternehmen mit einer Rubrik "Bekannt aus: ..." geworben. Es folgen dann bekannte Medien, in denen das Unternehmen erwähnt worden sein soll. Mit dieser Aussage hat sich nun das OLG Hamburg (Az. 15 U 108/22) beschäftigt. 


Die Gerichtsentscheidung betont, dass ein Unternehmen den Besuchern einer Internetseite wesentliche Informationen vorenthält, wenn nicht klar ist, wo und wann das Unternehmen in den Medien erwähnt worden sein soll. Die Angabe der Fundstellen für eine informierte geschäftliche Entscheidung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich erforderlich. Der Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wurde festgestellt, da die Beklagte mit ihrer Medienbekanntheit warb, ohne die erforderlichen Fundstellen anzugeben.

Handelt ein Unternehmen also in dieser Form, besteht die Gefahr einer Abmahnung gegen dieses Verhalten.


Die Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung:

  1. Verstoß gegen § 5a Abs. 1 UWG: Das verklagte Unternehmen hat gegen § 5a Abs. 1 UWG verstoßen, indem es mit ihrer Bekanntheit aus bestimmten Medien geworben hat, ohne dabei jeweils eine Fundstelle anzugeben oder zu verlinken, die eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung belegt.
  2. Relevanz der Fundstellenangabe: Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher irreführt, indem er wesentliche Informationen vorenthält. In diesem Fall sind die Fundstellen zu den genannten Medien als wesentliche Informationen anzusehen.
  3. Verständnis des Verkehrs: Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs zeigt, dass die Angabe "Bekannt aus:" nicht zwangsläufig auf positive redaktionelle Berichterstattung hindeutet. Es kann auch eine neutrale Erwähnung oder bloße Erwähnung gemeint sein.
  4. Erforderlichkeit der Fundstellenangabe: Der Verkehr erwartet, dass zu den genannten Medien jeweils mindestens eine Fundstelle zu einer redaktionellen Berichterstattung angegeben wird. Dies ist entscheidend, damit der Verbraucher die Werbeaussage einordnen kann.
  5. Interessenabwägung: Die Fundstellenangabe kann unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen des Unternehmens erwartet werden. Der Mehraufwand für die Angabe ist überschaubar, da das Unternehmen in der Regel die entsprechenden redaktionellen Berichte bereits vorliegen hat.
  6. Geschäftliche Relevanz: Das Vorenthalten der Fundstellen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Angabe der Fundstellen ist daher geschäftlich relevant.

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