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Abmahnung von RA Daniel Sebastian wegen PC-Spiel "Deponia"

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Hier liegt seit heute eine Abmahnung von RA Daniel Sebastian vor. Dieser mahnt im Auftrag der Daedalic Entertainment GmbH Urheberrechtsverletzungen an dem Computerprogramm „Deponia” ab. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und ein Vergleich in Höhe von € 1.250,00 angeboten.

Wie soll ich mit einer solchen Abmahnung umgehen?

Grundsätzlich sollten Sie die gesetzten Fristen einhalten. Gerade die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist oft sehr kurz bemessen. Hier empfiehlt es sich, von einem sachkundigen Rechtsanwalt den Umfang des Unterlassungsanspruches prüfen zu lassen und gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Die vom Abmahner vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten nicht selten einen Passus, welcher einem umfänglichen Schuldanerkenntnis gleichkommt.

Hinweis: Unterzeichnen Sie nicht ohne Weiteres die vorgefertigte Unterlassungserklärung

Was die weiteren geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite angeht, so gilt es zu prüfen, ob diese dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. Oftmals werden auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 97a UrhG übersetzte Gebühren gefordert. Der Gesetzgeber hat in § 97a Abs. 2 UrhG (http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97a.html) die Mindestvoraussetzungen einer wirksamen Abmahnung klar definiert.

Entscheidend ist wie in allen Abmahnfällen, ob Sie die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung als Täter begangen haben, sie “lediglich” ermöglicht haben, weil ein Dritter Zugang zu Ihrem Netzwerk hatte (sog. Störerbegriff) oder, ob Sie sich nichts haben zu schulden kommen lassen.

Sollten Sie also auch eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian erhalten haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an meine Kanzlei und profitieren Sie von meiner Erfahrung in diversen Urheberrechtsangelegenheiten und Abmahnfällen. Ich biete Ihnen bereits eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage am Telefon.

Zögern Sie nicht, mich anzurufen oder mir eine Nachricht zu schreiben.

Ihre Kanzlei Brehm


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