Abmahnung wegen Filesharing durch WeSaveYourCopyrights für reFX Audio Software Inc. – 3.000,00 EUR

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Die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt wegen illegaler Verbreitung von urheberrechtlich geschützter Software für Ihre Mandantin die Firma reFX Audio Software Inc. betroffene Anschlussinhaber ab. 

Welche Ansprüche werden geltend gemacht?

Die Abmahnung umfasst insgesamt 9 Seiten und zusätzlich mehrere Anlagen. In der Abmahnung wegen illegalem Filesharing wird neben einem Zahlungsanspruch auch ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages sowie eines Vergleichs begehrt. 

Durch eine Zahlung in Höhe von pauschal 3.000,00 EUR soll die Angelegenheit insgesamt außergerichtlich erledigt werden. Die Zahlung soll etwa 10 Tage nach dem Datum des Abmahnschreibens erfolgen. 

Wie werden die Ansprüche begründet und muss der Anschlussinhaber in jedem Fall zahlen?

Die Höhe der Ansprüche wird mit Urteilen begründet, die in der Abmahnung zitiert werden. So z. B. mit einer Entscheidung des BGH (Urteil vom 11.06.2015, I ZR 7/14) zur Schadensersatzhöhe bei Filesharing eines Musikalbums mit 15 Titeln und dem Schadensersatzbetrag von 3.000,00 EUR (Musiktitel á 200,00 EUR). 

Andere Entscheidungen liegen gar bei 8.000,00 EUR für ein Computerspiel (LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, 24 O 179/15). Die Rechtsanwälte von WeSaveYourCopyrights nehmen vorliegend einen Betrag von mindestens 6.000,00 EUR als Schadensersatz an. 

Zudem sollen sich die Anwaltskosten für die vorliegende Abmahnung dann aus einem Streitwert von 66.000 EUR bemessen. Allein für den Unterlassungsanspruch wird ein Betrag von 60.000 EUR angesetzt hinzu kommt der Gegenstandswert für den Schadensersatz (6.000,00 EUR). Hieraus ergeben sich nochmals Zahlungsansprüche für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.752,90 EUR. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 7.752,90 EUR ergeben.

Als Vergleich wird ein Betrag von 3.000,00 EUR vorgeschlagen.

Aber muss der Anschlussinhaber auch immer bezahlen und haftet dieser auch für nicht durch ihn selbst vorgenommene Rechtsverletzungen für illegales Filesharing von Haushaltsangehörigen (Mitbewohner, Familienmitglieder, Besucher, Freunde)? 

Nein!

Die Rechtsprechung zur Haftung eines Anschlussinhabers ist dennoch sehr unterschiedlich streng, auch die Höhe der geltend gemachten Ansprüche wird von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich bemessen. 

Im BGH-Urteil („BearShare“) aus dem Jahr 2014 wurde zur Haftung des Anschlussinhabers entschieden, dass eine Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers dann nicht mehr besteht, wenn dieser vorträgt:

  1. dass konkrete andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen
  2. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. 

Wobei wiederum der Umfang solcher Nachforschungspflichten von der Rechtsprechung sehr unterschiedlich ausgelegt wird. 

Einen Täter ermitteln muss der Anschlussinhaber dagegen nicht. Vielmehr genügt es, wenn die namentlich benannten Personen selbständig als Täter der abgemahnten Rechtsverletzung in Betracht kommen. Zu solchen Nachforschungen gehört zum Beispiel die Nachfrage bei den betreffenden Personen, ob diese die Rechtsverletzung begangen haben und die Mitteilung des Ergebnisses dieser Nachfrage. 

Benötige ich einen Rechtsanwalt bei Erhalt einer Abmahnung?

Es kann ratsam sein, die Ansprüche komplett abzulehnen oder zumindest deren Höhe prüfen zu lassen. Auch sollte aufgrund der vielfältigen und nicht vorhersehbaren Gerichtsentscheidungen überlegt werden, einen eigenen Vergleichsvorschlag zu machen, um eine außergerichtliche Beendigung herbeiführen zu können. Eine Beratung durch einen erfahrenen und auf dem Gebiet des Urheberrechts tätigen Anwalts kann dabei helfen eine Entscheidung zu treffen und die dafür notwendigen Informationen zu erhalten. 

Wir beraten und vertreten Sie persönlich und kompetent. Sprechen Sie mit uns, wir helfen gern bei der Unterstützung zum weiteren Vorgehen und sind behilflich bei den nächsten Schritten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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