Abmahnung wegen Google Fonts - Wang Yu durch RAAG und Loris Bachert

  • 4 Minuten Lesezeit

Mehrere Abmahnungen wegen Google Fonts

Aktuell liegen mir mehrere Abmahnungen wegen vorgeworfener unzulässiger Verwendung von Google Fonts vor.

Was ist Google Fonts?

Google Fonts stellt als interaktives Verzeichnis eine Vielzahl an Schriftarten zur Verfügung, die auf Webseiten genutzt werden können. Das Einbinden der Schriftarten via Google Fonts erfolgt in den meisten Fällen online, sodass beim Aufruf der Webseite personenbezogene Daten in die USA übertragen werden. Ein lokales Einbinden auf den eigenen stationären Servern ist auch möglich, sodass keine Datenübertragung stattfindet.

Wieso wird wegen Google Fonts abgemahnt?

Durch die Einbindung von Google Fonts werden bei Aufruf der Webseite personenbezogene Daten an Google-Server in die USA übertragen. Eine solche Übertragung darf jedoch nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.a) DSGVO:

„Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegenen.“

Erfolgt keine Einwilligung, darf Google Fonts im Ergebnis nicht genutzt werden, außer eine Übertragung personenbezogener Daten in die USA erfolgt aufgrund beispielsweise lokaler Installation von Google Fonts bei dem Besuch der Webseite nicht.

Abmahnung Wang Yu durch die RAAG Kanzlei

Meines Erachtens ist die Abmahnberechtigung des „Herrn Wang Yu“, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Nikolaos Kairis (RAAG Kanzlei) aus Meerbusch zumindest fraglich.

Es wird angegeben, der abgemahnte Webseitenbetreiber sei Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO und durch das Einbinden von Google Fonts würde die IP-Adresse des Wang Yu ohne dessen Einwilligung an Google weitergeleitet.

Es bestünde demnach ein „Anspruch auf Löschung und Unterlassung gemäß Art. 17 DSGVO sowie § 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB“, da eine Wiederholungsgefahr vorläge. Die Unterlassung sei deswegen explizit zu bestätigen.

Weiterhin bestünde ein „Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung entsprechend Art. 15 DSGVO“.

Überdies bestünde ein „Anspruch auf Schadensersatz entsprechend Art. 82 Abs. 1 DSGVO“.

Am Ende der Abmahnung wird Angeboten, durch Bezahlung eines Schadensersatzes i.H.v. 140,- EUR sowie der Rechtsanwaltsgebühren (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 1,3 i.H.v. 30,- EUR sowie Auslagenpauschale i.H.v. 20,- EUR zzgl. 19% USt.) konkludent eine zukünftige Unterlassung zu bestätigen.

Zusammengefasst

Man solle 226,10 EUR bezahlen und die Sache sei erledigt. Eine Unterlassungserklärung wird nicht gefordert, auch auf eine Auskunft wird verzichtet.

Abmahnung Loris Bachert

Die Abmahnung des Loris Bachert, der lediglich eine Postfachadresse angibt, mahnt ebenfalls wegen Google Fonts ab.

Ausweislich des Abmahnschreibens wurde der vorgeworfene Verstoß durch ein selbst entwickeltes Programm ermittelt, das automatisiert Datenanfragen an Webseiten auswertet und dementsprechend Verstöße entdeckt.

Hier wird im Gegensatz zur Abmahnung Wang Yu durch die RAAG Kanzlei kein Schadensersatz, sondern die Abgabe „der beigefügten Unterlassungserklärung“ gefordert.

Wieso sollten Sie den Forderungen nicht ungeprüft nachkommen?

Hier nur einige wenige Punkte, wieso den Forderungen aus den Abmahnungen meines Erachtens nicht einfach nachgekommen werden sollte.

  • Meines Erachtens liegen hinsichtlich beider Abmahnungen deutliche Anzeichen für Rechtsmissbrauch vor. Beispielsweise handelt es sich um standardisierte Massenschreiben, die wahrscheinlich automatisiert erstellt und/oder bei denen lediglich einzelne Inhalte angepasst werden. Auch wird bei der Abmahnung des Loris Bachert auf die „beigefügte Unterlassungserklärung“ gepocht, die  Abgabe einer den Anforderungen entsprechenden modifizierten Unterlassungserklärung nicht eingeräumt.
  • Die Abmahnung im Auftrag des Herrn Wang Yu zielt darauf ab, Schadensersatz und Rechtsanwaltsgebühren zu generieren und verfolgt den diesen zugrundeliegenden Unterlassungsanspruch von Beginn an nicht weiter, da keine den Anforderungen entsprechende Unterlassungserklärung gefordert wird.
  • Die innerhalb der Abmahnung im Auftrag des Herrn Wang Yu geforderten Geschäftsgebühren gem. Nr. 2300 VV RVG 1,3 i.H.v. 30,- EUR sind in dieser Höhe nicht errechenbar. Die Mindestgeschäftsgebühr 1,3 nach Nr. 2300 VV RVG beträgt selbst bei einem Gegenstandswert von 5,- EUR bereits 63,70 EUR. Im Gegenzug hierzu wäre die Auslagenpauschale i.H.v. 20,- EUR bereits zu hoch, da diese im niedrigsten Fall 12,74 EUR beträgt.
  • Bei der Abmahnung des Loris Bachert fehlt es aufgrund der Postfachadresse meines Erachtens an einer ladungsfähigen Anschrift, sodass den abgemahnten Webseitenbetreibern die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage genommen wird. Selbiges könnte man hinsichtlich des Herrn Wang Yu anführen.
  • Bei beiden Abmahnungen fehlt eine meines Erachtens ausreichende Dokumentation des Zustandes der Webseite der abgemahnten Webseitenbetreiber genauso wie die Angabe eines exakten Zeitpunktes des vorgeworfenen Datenschutzverstoßes sowie einer konkreten Aufruf-IP-Adresse.
  • Meines Erachtens ist bei der Abmahnung des Loris Bachert der Schutzbereich der DSGVO nicht eröffnet, da die konkrete Serveranfrage durch ein Programm (Bot) erfolgte, Zweck der DSGVO jedoch der Schutz natürlicher Personen ist, Art. 1 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 14.

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