Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung? Richtig reagieren!

  • 6 Minuten Lesezeit

Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung ist ärgerlich und kann sehr kostspielig werden. Neben der richtigen Reaktion aus rechtlicher Sicht muss immer auch der Kostenfaktor und das weitere Kostenrisiko beachtet werden. 

Als erfahrene Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz (eine Marke ist ein gewerbliches Schutzrecht) haben wir Unternehmen in Münster und bundesweite tausendfach gegen markenrechtliche Abmahnungen außergerichtlich und gerichtlich verteidigt. 

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten haben, zögern Sie nicht und nutzen Sie unsere erste kostenlose Einschätzung der Abmahnung durch einen erfahrenen Spezialisten für Markenrecht. Hierzu können Sie uns die Abmahnung via E-Mail oder Fax übersenden. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.

Was ist eine Abmahnung wegen Markenverletzung?

Fest steht: Dem Inhaber einer Marke steht ein ausschließliches Recht an der Marke zu. Im Ergebnis kann der Inhaber der Marke anderen Unternehmer verbieten, ein ähnliches oder identisches Zeichen für ähnliche oder identische Waren zu verwenden. 

Stellt ein Markeninhaber einen Verstoß gegen seine Marke fest, wird in der Regel zunächst eine Abmahnung ausgesprochen. Die Abmahnung wegen Markenverletzung hat regelmäßig folgenden Inhalt:

  • Anzeige der Vertretung
  • Darstellung der Marke / Nachweis der Registrierung
  • Darstellung des Verstoßes in tatsächlicher Hinsicht (z. B. Testkauf)
  • Darstellung des Verstoßes gegen das Markenrecht
  • Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Darstellung der Rechtsanwaltskosten

Im Rahmen der Abmahnung wegen Markenverletzung wird regelmäßig die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Dies ist zwingend. Wird keine Unterlassungserklärung gefordert, handelt es sich um eine Berechtigungsanfrage. Auf diese kann eine Abmahnung folgen. Berechtigungsanfragen werden genutzt, wenn die Sachlage und/oder der Markenverstoß aus Sicht des Markeninhabers nicht sicher sind.

Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?

Unser Tipp: Unterzeichnen Sie keinesfalls ohne fachanwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung. Diese kann Sie 30 Jahre binden und zu empfindlichen Vertragsstrafen führen, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Dabei kann bereits eine fehlende Beseitigung eines Google-Cache-Eintrages im Internet oder der nicht ausreichende Rückruf eine empfindliche Vertragsstrafe auslösen. 

Als erfahrene Fachanwälte müssen wir leider immer wieder erleben, dass Unternehmen an der „falschen Stelle“ sparen, Unterlassungserklärungen ohne fachanwaltliche Prüfung und mögliche Modifikationen unterzeichnen und dann in eine Vertragsstrafen-Situation geraten. Hinzu kommt, dass eine Kündigung einer Unterlassungserklärung nur im Rahmen strenger rechtlicher Vorgaben möglich ist.

Auskunft erteilen?

Darüber hinaus werden häufig Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Unternehmer, der angeblich eine Marke verletzt haben soll, soll über Art und Umfang der Nutzung der jüngeren Marke Auskunft erteilen.

Unser Tipp: Die Auskunft ist besonders gefährlich, da diese der Vorbereitung des Schadenersatzanspruches des Markeninhabers dient. Wer hier fahrlässig Auskunft erteilt, hat regelmäßig weitere Kosten zu befürchten. Empfänger einer markenrechtlichen Abmahnung sollten daher nie ohne anwaltliche Begleitung auf eine markenrechtliche Abmahnung reagieren.

Hinzu kommt, dass der Empfänger der Abmahnung auch bedenken muss, dass gewerbliche Abnehmer der markenverletzenden Waren ebenfalls abgemahnt werden können. Die Situation sollte daher durch einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz begleitet werden.

Markenrechtsverletzung – Muss Schadenersatz gezahlt werden?

Neben der Auskunft werden regelmäßig auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hier muss geprüft werden, ob die Höhe der geltend gemachten Ansprüche zutreffend ist. Der Markeninhaber hat mehrere Möglichkeiten, seinen Schadenersatzanspruch wegen Markenrechtsverletzung zu berechnen. Der Markeninhaber kann dabei zwischen folgenden Berechnungsmethoden wählen:

  • Ersatz des eigenen entgangenen Gewinns
  • Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr
  • Herausgabe des Verletzergewinns

Problematisch ist, dass die Rechtsprechung gerade bei Plagiaten eine Abschöpfung des erzielten Gewinns in bestimmten Fällen zulässt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das „Plagiat“ nur aufgrund der Marke erworben wurde.

Wann ist eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung begründet?

Kurz gesagt: Wenn die Marke verletzt wurde. Damit ist dem juristischen Laien natürlich nicht geholfen. Konkret ist für eine Markenverletzung erforderlich, dass ein im Verhältnis zu der jeweiligen Marke ähnliches oder identisches Zeichen markenmäßig für ähnliche oder identische Waren oder Dienstleistungen verwendet wurde. Dies führt zu der erforderlichen Verwechslungsgefahr und mithin zur Markenrechtsverletzung.

Unser Tipp: Gerade bei der Frage, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt und die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung berechtigt ist, ergeben sich in der Praxis häufig Zweifel. In bestimmten Fällen liegt zwar eine Verletzung der Marke oberflächlich betrachtet vor, bei einer genauen Betrachtung ergibt sich aber, dass ein Ausnahmetatbestand gegeben ist. Häufig wird eine Marke „nur“ beschreibend verwendet, z. B. als Hinweis, um deutlich zu machen, dass es sich um ein Ersatzteil für ein Markenprodukt handelt. Die Werbung mit Marken haben wir in einem anderen Artikel thematisiert:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/werbung-mit-marken-und-logos_140787.html

Vielfach wird die Marke auch nicht markenmäßig verwendet. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Marke rein dekorativ im Rahmen eines „Fun-Spruches“ auf Bekleidungsstücken wiedergegeben ist. Auch eine Verwirkung ist möglich. Der Laie wird in diesen Fällen dazu neigen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. 

Der versierte Markenanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz würde hingegen von einer Unterlassungserklärung abraten und die Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung kostenpflichtig zurückweisen. Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie unter:

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-markenverletzung/

Wie sollte man auf eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung reagieren?

Die Abmahnung einfach zu ignorieren, ist in der Regel die falsche Reaktion und führt meist zu weiteren Kosten (Klage, einstweilige Verfügung). Das Markenrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und gehört aus unserer Sicht in die Hände eines erfahrenen Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz. Informationen, welcher Fachanwalt bei einer Abmahnung wegen Markenverletzung der richtige Fachanwalt ist, finden Sie unter: https://www.anwalt.de/rechtstipps/welcher-fachanwalt-bei-abmahnung_098682.html

Unser Tipp: Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die gesetzten Fristen. Des Weiteren sollten Sie keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen. Beachten Sie: Anwälte vertreten zwingend allein die Interessen ihres Auftraggebers. Des Weiteren lassen sich einmal getätigte Aussagen nicht mehr rückgängig machen. 

Unsere Empfehlung lautet daher: Kontaktieren Sie frühzeitig einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und lassen Sie sich beraten. Keinesfalls sollten Sie die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben. Unsere Erfahrung als spezialisierte Anwälte hat gezeigt, dass die gelegentlich von Rechtsschutzversicherungen vermittelten Anwälte in der Regel keine Spezialisten für markenrechtliche Abmahnungen sind. Ein falscher Rat kann hier ebenfalls teuer werden.

Ist die Abmahnung mit der Zahlung der Gebühren erledigt?

Häufig werden wir auch gefragt, ob man der Gegenseite nicht einfach nur die Kosten der Abmahnung zahlen kann, um die Angelegenheit schnell zu beenden. Hier wird regelmäßig übersehen, dass Kernstück der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers ist. 

Die Streitwerte für diese Unterlassungsansprüche liegen regelmäßig zwischen 50.000 € bis 250.000 €. Diese Werte stellen die Berechnungsgrundlage für die angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten dar. Ohne eine Unterlassungserklärung droht daher eine weiteres und in der Regel kostspieliges Verfahren. 

Auf ein solches Verfahren sollten sich Abgemahnte nur einlassen, wenn Zweifel an der Begründetheit der Abmahnung bestehen. Dies muss vor einer ersten Reaktion auf die Abmahnung geklärt werden. Wir raten den Betroffenen daher grundsätzlich folgende Tipps zu beachten:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachtet werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt bzw. Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • In der Regel bestehen Ansprüche auf Schadensersatz (Regress) gegen den eigenen Lieferanten. Auch dies sollte frühzeitig geprüft werden.
  • Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden, aber bereits gelöschten Angebotes im Google-Cache bereits als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.

Fazit:

Die Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung ist für jeden Unternehmer eine unangenehme und problematische Situation. In kürzester Zeit müssen viele Rechtsfragen geklärt und Entscheidungen (z. B. benenne ich meinen Lieferanten, informiere ich meine eigenen gewerblichen Abnehmer und/oder wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, etc.) getroffen werden.

Fehler in der Reaktion können erhebliche Folge haben. Eine voreilig abgegebene Unterlassungserklärung kann Vertriebswege versperren, die bei genauer Betrachtung eigentlich zulässig werden. Die fehlerhafte Beurteilung der Frage der Markenrechtsverletzung kann zu kostspieligen und unnötigen Prozessen führen.

Vermeiden Sie Risiken und lassen Sie sich beraten. Als Anwälte für Markenrecht und hochspezialisierte Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Urheber- und Medienrecht unterstützen wir Sie in der schwierigen Situation einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung. Wir beurteilen in kürzester Zeit die Rechtmäßigkeit der Abmahnung und zeigen Ihnen Ihre Handlungsalternativen auf. Unsere erste Einschätzung der Abmahnung ist dabei kostenlos und für Sie unverbindlich. Weitere Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage.


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