Abmahnung (Wettbewerbsrecht): Die Anwaltskanzlei FHU mahnt derzeit für die Vineta Touristik GmbH ab

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Weitere Abmahnungen wegen vermeintlichen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung

1. Wer mahnt ab?

Rechtsanwalt Hans-Joachim Uetermeyer (Anwaltskanzlei FHU) mahnt derzeit für die Vineta Touristik GmbH wegen Wettbewerbsverstößen (UWG) ab. In den letzten Tagen haben mich mehrere Betroffene einer solchen Abmahnung aus dem norddeutschen Raum um Hilfe gebeten. Offenbar richtet sich die Abmahnung in erster Linie gegen Vermieter von Ferienwohnungen.

Es handelt sich hierbei um Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PangV). Dem Empfänger der mir vorliegenden Abmahnungen wird vorgeworfen dadurch gegen die Preisangabenverordnung verstoßen zu haben, dass er zwar für das jeweilige Objekt eine Pauschale für die Endreinigung angegeben hat, eine Angabe der Übernachtungspreise einschließlich der Kosten dieser Pauschalen hingegen nicht vorhanden sei sollen.

Ein solcher Verstoß gegen die PanV – sollte er denn überhaupt vorliegen – kann von einem Mitbewerber grundsätzlich abgemahnt werden und somit im Einzelfall hohe Kosten auslösen.

2. Welche Forderungen stellt Rechtsanwalt Hans-Joachim Uetermeyer (Anwaltskanzlei FHU) für die Vineta Touristik GmbH?

Es wird zum einen die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung gefordert, zum anderen fordern die Abmahner die Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages (Abmahnkosten). Konkret werden die Abmahnkosten hier auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 10.000.- € in Höhe von 745,40 € geltend gemacht.

Bitte seien Sie aufmerksam und lassen Sie sich nicht einschüchtern!

Zahlen Sie nicht vorschnell und unterschreiben Sie keine von den Abmahnern vorformulierte Unterlassungserklärung!

3. Wie sollte ich mich bei einer Abmahnung verhalten?

Die optimale Reaktion hängt letztendlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine pauschale Antwort, die für jeden Fall passt, gibt es leider nicht. Geprüft werden muss aber in jedem Fall, ob die Abmahner (hier also die Vineta Touristik GmbH) überhaupt berechtigt sind, eine Abmahnung auszusprechen. Hierfür ist nämlich ein sog. Wettbewerbsverhältnis erforderlich. Wenn Sie also eine Abmahnung der Vineta Touristik GmbH erhalten haben und aus einer völlig anderen Branche kommen, als die Vineta Touristik GmbH, spricht dieses bereits für eine fehlende Berechtigung zur Abmahnung.

Selbst wenn eine Abmahnungsberechtigung im Einzelfall besteht, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob der konkret vorgeworfene Wettbewerbsverstoß überhaupt vorliegt. Es können im Einzelfall aber auch noch andere Umstände vorliegen, welche die Abmahnung unberechtigt und damit unwirksam machen (z.B. Verjährung). In den mir vorliegenden Abmahnungsfällen der Vineta Touristik GmbH sehe ich jedenfalls gute Ansatzpunkte für eine vernünftige Verteidigung gegen die Abmahnungen.

Um dies alles zu beurteilen, ist eine Prüfung durch einen im Wettbewerbsrecht/Gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt dringend zu empfehlen. Ich stehe Ihnen hierbei gerne mit meiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Abmahnungsabwehr (Wettbewerbsrecht) zur Verfügung.

Eins lässt sich aber ganz sicher sagen:

Bitte ignorieren Sie das Abmahnschreiben nicht, andernfalls droht im schlimmsten Fall droht ein kostspieliges gerichtliches Verfahren (z.B. einstweilige Verfügung), was schnell Kosten im vierstelligen Bereich auslösen kann. Lassen Sie sich hierdurch aber nicht klein kriegen. Holen Sie sich stattdessen kompetente anwaltliche Hilfe.

4. Ratschläge für Betroffene einer Abmahnung

  • Kein Kontakt zu den Abmahnern!
  • Beigefügte Unterlassungserklärung keinesfalls verwenden!
  • Nicht die Abmahnkosten ohne vorherige anwaltliche Prüfung zahlen!
  • Fristen einhalten!
  • Noch vor Fristablauf erfahrenen Rechtsanwalt aufsuchen(gewerblicher Rechtsschutz/Wettbewerbsrecht)!

Haben auch Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Hans-Joachim Uetermeyer (Anwaltskanzlei FHU) wegen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung im Auftrage der Vineta Touristik GmbH erhalten? Die Kanzlei Dr. Newerla aus Bremerhaven steht Ihnen als kompetenter Ansprechpartner mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Abwehr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen gerne zur Seite.

Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich für ein kostenloses Erstgespräch. Gerne können Sie uns das Abmahnschreiben auch vorab per E-Mail zusenden, das erleichtert uns die Einarbeitung in Ihren persönlichen Fall. Fragen Sie auch nach unserem günstigen Pauschalangebot (Festpreis) für die Abmahnungsabwehr.


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