Abmahnung Wettbewerbszentrale: Wettbewerbsverstoß gegen Health-Claims-Verordnung – Richtig reagieren

  • 5 Minuten Lesezeit

Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen Health-Claims-Verordnung verstärkt ab – Vorsicht bei gesundheitsbezogenen Angaben zu Lebensmitteln geboten

Aktuell liegt uns wieder eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Wettbewerbsverstößen vor. Unserer Mandantin, einem Pharma-Unternehmen, wird vorgeworfen, im Rahmen ihrer Internetpräsentation Wettbewerbsverstöße begangen zu haben. Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten? Ich bin auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen spezialisiert und vertrete Sie bundesweit.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?

Bei der Wettbewerbszentrale handelt es sich nach eigenen Angaben derselben um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, welche es sich zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbswidrige Rechtsverletzungen im gewerblichen Bereich auszuräumen.

Vorwurf der Abmahnung: Wettbewerbsverstoß gegen Health-Claims-Verordnung

Unserer Mandantin wird vorgeworfen, im Internet auf ihrer Webseite sowie auf www. amazon.de einen Tee beworben und dabei gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) im Sinne der Health-Claims-Verordnung verwendet zu haben. So habe sie unter anderem Angaben zur Brennnessel gemacht, welche eine bestimmte gesundheitsfördernde Wirkung suggerieren, die wissenschaftlich nicht hinreichend nachgewiesen worden sei. So liege ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-Verordnung vor.

Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 Health-Claims-Verordnung (gesundheitsbezogene Angaben)

Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung stellt eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe dar, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Unsere Mandantin hatte teilweise Angaben zur Fruchtbarkeit und zur hormonellen Balance gemacht und den von ihr hergestellten Tees eine gesundheitsfördernde Wirkung zugesprochen und entsprechende gesundheitsbezogene Angaben gemacht, so die Wettbewerbszentrale. Unsere Mandantin habe einen Zusammenhang zwischen dem von ihr produzierten Kräutertee und der Gesundheit hergestellt, ohne dass die Angaben gemäß der Health-Claims-Verordnung zugelassen waren.

Gesundheitsbezogene Angaben bei sogenannten Botanicals

Vorliegend bezogen sich die gesundheitsbezogenen Angaben auf sogenannte Botanicals (pflanzliche Stoffe wie Brennnessel, Frauenmantel, Schafgarbe). Derartige Aussagen dürfen jedoch nur dann getroffen werden, wenn diese auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch diese abgesichert sind. Laut der Wettbewerbszentrale konnten die gesundheitsfördernden Wirkungen der Bestandteile des produzierten Tees nicht nachgewiesen werden, wissenschaftlich anerkannte Studien lägen nicht vor. Unsere Mandantin hatte teilweise damit geworben, dass bestimmten pflanzlichen Stoffen eine entkrampfende Wirkung oder eine den Kreislauf verbessernde Wirkung nachgesagt werde. Dies konnte sie jedoch nicht nachweisen.

Vorliegend war die Abmahnung aus meiner Sicht begründet, da zwar auf diversen Expertenseiten und Fachbeiträgen die von unserer Mandantin beschriebene Wirkung angesprochen wird. Bei derartigen Fachbeiträgen handelt es sich jedoch nicht ohne weiteres um allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise. Für den Verwender sogenannter Heath Claims besteht daher immer das Risiko, dass er nicht nachweisen kann, dass der von ihm angebotene pflanzliche Stoff die Wirkung hat, die er suggeriert.

Verstoß gegen Wettbewerbsrecht ( §§ 3 Abs.1, 3 a UWG) – Marktverhaltensregelung

Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims) stellen nicht nur einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung, sondern zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG dar, da es sich um eine Marktverhaltensregelung handelt.

Die Wettbewerbszentrale macht daher einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen unsere Mandantin geltend. Zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches wird von unserer Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Nur eine solche ist geeignet, eine bestehende Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Wie sollte man generell auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren?

  • Sie sollten zunächst Ruhe bewahren und trotz der kurz bemessenen Frist keinen direkten Kontakt mit dem abmahnen aufnehmen, da alles was Sie sagen, in einem möglichen Prozess gegen Sie verwendet werden kann.
  • Keinesfalls sollten Sie jedoch die Abmahnung ignorieren, da dies dazu führen kann, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie eingeleitet wird, was wiederum mit hohen Kosten (Gerichts- und Anwaltskosten) verbunden ist.
  • Es ist davon abzuraten, ungeprüft die von den Abmahnern beigefügte Unterlassungserklärung in der vorgegebenen Form unterzeichnen, da diese oft zu weit gefasst ist, so dass eine Unterzeichnung derselben weitreichende Folgen, insbesondere hohe Vertragsstrafen nach sich ziehen kann. Aus Erfahrung weiß ich, dass kleinste Fehler in der Formulierung einen Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung darstellen und Vertragsstrafen auslösen können. Diese sind für den betroffenen Unternehmer nicht selten existenzbedrohend.
  • Auch Zahlungsansprüche sollten Sie nicht erfüllen, ohne diese durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. In vielen Fällen, in denen die Abmahner durch Rechtsanwälte vertreten sind, sind die angesetzten Streitwerte viel zu hoch. Hier lässt sich in der Regel im Wege des Vergleichs eine Reduzierung der verlangten Kosten erreichen.

Fazit:

Die Gefahr für Händler, welche Lebensmittel vertreiben, wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt zu werden oder gar eine einstweilige Verfügung zu erhalten, ist gerade zu Zeiten des boomenden Online-Handels sehr groß. Mit gesundheitsbezogenen Angaben sollten Händler daher sehr vorsichtig sein und im Vorfeld die Produktwerbung von einem auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dadurch können meist kostenintensive Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen verhindert werden.

So helfe ich Ihnen bei einer Abmahnung

  • Ich überprüfe die wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Ihre Richtigkeit und das Vorliegen von Wettbewerbsverstößen.
  • Sollten die erhobenen Vorwürfe berechtigt sein, erarbeite ich für Sie eine individuelle Unterlassungserklärung, welche so weit wie nötig und zugleich so eng wie möglich gefasst ist, um Nachteile für Sie zu vermeiden.
  • Hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsansprüche strebe ich einen Vergleich zur Reduzierung der Kosten an. In vielen Fällen konnte ich erhebliche Reduzierungen der Zahlungsforderungen für meine Mandanten erreichen.
  • Sollte die Abmahnung teilweise oder gar gänzlich unberechtigt erfolgt sein, wehre ich die Ansprüche für Sie ab und erläutere Ihnen ausführlich die weitere Verteidigungsstrategie.

Sollten Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben und anwaltliche Hilfe benötigen, kontaktieren Sie mich gern. Als Rechtsanwalt bin ich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert und vertrete Sie kompetent und effizient bundesweit. Der Erstkontakt erfolgt kostenlos und unverbindlich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt David Geßner LL.M.

Beiträge zum Thema