Veröffentlicht von:

Abmahnung Yussof Sarwari f. Oktano GmbH – div. Pornofilme – Hilfe und Tipps

  • 3 Minuten Lesezeit

Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt im Auftrag der Oktano GmbH das Verbreiten von diversen Pornofilmen über Internettauschbörsen ab

Konkret betroffen ist folgendes „Filmwerk“:

„Teenagers Dream 32 – Tamara & Ihre Freundinnen“

Was wird mir mit der Abmahnung vorgeworfen?

Die Kanzlei wirft dem Adressaten der Abmahnung vor, sich illegal in der sogenannten Internettauschbörse BitTorrent aufgehalten und das oben genannte Werk über den eigenen Internetanschluss illegal zum Download angeboten zu haben.

Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung nicht, wie er mit der Abmahnung zu verfahren hat, da er

  • sich nicht persönlich in Internettauschbörsen aufhält
  • die Serie oder den Film selbst überhaupt nicht kennt und somit auch nicht herunter- oder hochgeladen hat
  • im Unklaren darüber ist, was passiert sein könnte

Was sind die konkreten Forderungen?

Die Kanzlei fordert den Betroffenen auf,

  • eine sogenannten strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben
  • Schadensersatz zu zahlen
  • Ersatz von Kosten und Aufwendungen zu zahlen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Dieser klärt Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Bin ich verpflichtet, die Ansprüche aus dem Abmahnschreiben zu erfüllen?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen und eine Zahlung abgeben.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Fällt meine Verpflichtung bereits dann weg, wenn ich erkläre, die Tat nicht begangen zu haben?

Nein! Nicht ausreichend ist es, nur zu sagen „Ich war es nicht!“. Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er die Tat nicht selbst begangen hat.

Nach einem Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers dann unbegründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Eine Störerhaftung liegt vor, soweit der Anschlussinhaber seinen WLAN-Anschluss nicht hinreichend mit angemessenen Sicherungsmaßnahmen geschützt hat und außenstehende Dritte diesen für die Begehung von Rechtsverletzungen verwenden konnten.

Die Anforderungen an die sekundäre Beweislast werden aufgrund der variierenden Entscheidungen des BGH von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist.

Unser Angebot des kostenlosen Erstgespräches:

Wenden Sie sich gleich nach Erhalt der Abmahnung an uns und nutzen Sie unser kostenloses Erstgespräch.

Die Frage, ob Sie eine Verpflichtung zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der oben genannten Gesamtsumme trifft, ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie bezüglich dieser Frage und klären Sie über Ihre Möglichkeiten und eventuell auftretende Risiken auf.

Nach unserer kostenlosen Erstberatung können Sie in aller Ruhe entscheiden, wie Ihre nächsten Schritte aussehen sollen.

Wir bieten Ihnen folgende Vorteile:

  • kostenfreie, kompetente Ersteinschätzung per Telefon
  • kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten schnelle und effiziente Kommunikation per Telefon
  • bundesweit tätig bei Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website:

http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung.

Ihre Kanzlei Brehm


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Brehm

Beiträge zum Thema