Abmahnung Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main – Preisangabenverordnung

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Wir bearbeiten in unserer Anwaltskanzlei aktuell eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.. In der Abmahnung geht es um einen vermeintlichen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auf Amazon.

Unser Mandant habe über Amazon Grillanzünder im 3kg-Paket zum Kauf angeboten, so der Vorwurf der Abmahnung. Hierbei habe er aber nicht, wie in § 2 der Preisangabenverordnung gefordert, den Grundpreis pro Mengeneinheit (pro kg/ pro 100g) angeboten. Korrekterweise hätte die Preisangabe daher bspw. wie folgt lauten müssen:

Grillanzünder 3kg 15,00 €

(Grundpreis: 5,00 €/kg)

Preisangabenverordnung:

Gemäß § 2 der Preisangabenverordnung ist derjenige, der Endverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, verpflichtet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist hierbei jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Neben der erforderlichen Angabe ist ferner von entscheidender Bedeutung, dass diese sich in unmittelbarer Nähe des Endpreises befindet. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BGH, dass Endpreis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen.

Forderungen:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Aufwendungsersatz für die Abmahnung: 267,50 €

Vorformulierte Unterlassungserklärung:

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Wir raten jedoch dringend davon ab, diese vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sie kann als Schuldeingeständnis gewertet werden und beinhaltet für den Fall einer Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 €.

Wie sollte reagiert werden?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung erhalten haben, unterzeichnen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Beratung durch einen spezialisierten Anwalt!

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale und andere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen waren in der Vergangenheit bereits häufig Gegenstand von Mandaten in unserer Kanzlei. Daher verfügen wir über entsprechende Erfahrungen, um Ihnen ebenfalls bei Erhalt einer Abmahnung weiterzuhelfen.

Unser Rat an Sie:

Sollten Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
  • Bundesweite Vertretung
  • Unkomplizierte Abwicklung des Mandates

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz sehr wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de.


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