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Abmahnungen auf 100 Euro begrenzt: Hundert-Euro-Grenze des § 97a UrhG gilt auch für Tauschbörsen

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In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des AG Frankfurt (Az. 30 C 2353/09-75) hat ein Gericht mit überzeugenden Argumenten die Klage auf Kostenerstattung für einen Abmahnung größtenteils abgewiesen. Diese Entscheidung könnte für Abmahnanwälte und Abmahnkanzleien einen herben Rückschlag bedeuten.

Hintergrund:

Im Jahr 2008 wurde von der Bundesregierung der § 97a UrhG eingefügt, der den Abmahnwellen einen Riegel vorschieben sollte. Eine Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen sollte so auf einen Betrag von 100 Euro gedeckelt werden, was es für Massenabmahner deutlich unattraktiver gemacht hätte, ihre Abmahnungen zu verfolgen.

Bis heute hat diese Norm jedoch eher ein Randdasein gefristet, da nahezu jeder Abmahnanwalt argumentiert hat, dass diese Norm auf seinen speziellen Fall gerade nicht anwendbar sei. Dieser Argumentation ist das AG Frankfurt in seiner Entscheidung nun entgegen getreten.

§ 97a UrhG besagt, dass sich der "Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung [...] in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt". § 97a UrhG setzt also vier Kriterien voraus, um Anwendung finden zu können: erstmalig, einfach, unerheblich und  außergeschäftlich.

Erstmalig sind der überwiegende Teil der ausgesprochenen Abmahnungen. Nur für den Fall, dass Personen wegen mehrerer Verstöße abgemahnt werden, würde dieser Punkt nicht mehr greifen.

Was den einfach gelagerten Fall angeht, so wurde in den Abmahnschreiben immer darauf verwiesen, dass allein die Ermittlung der Daten des Betreffenden gegen die Einfachheit spricht. Immerhin müsse man vor Gericht gehen, um die Daten zu ermitteln. Dem tritt das Gericht entgegen, indem es ausführt, dass gerade die Einführung des § 101 UrhG den Ermittlungsaufwand deutlich verringert, da der Abmahnende nun einen eigenen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Provider gewährt. Dass zuvor ein Gericht angerufen werden müsse, ändert nichts daran, dass die gewünschte Auskunft einfach erlangt werden kann. Des Weiteren nutzen Abmahnanwälte oft vorformulierte Schreiben, in die lediglich die IP-Adresse, das geschützte Werk und der ermittelte Inhaber des jeweiligen Anschlusses eingefügt werden müssen. Eine Tätigkeit, die an Einfachheit kaum zu übertreffen ist.

Bezüglich der Kriterien der Erheblichkeit der Rechtsverletzung und der Außergeschäftlichkeit vertrat das Gericht die Ansicht, dass hierbei nicht auf die zum Paragrafen 101 des Urheberrechtsgesetzes entwickelten Kriterien zum "gewerblichen Ausmaß" zurückgegriffen werden darf.

Auch das gebetesmühlenartig in Feld geführte Argument, eine Abmahnung im Filesharing könne nicht unter § 97a UrhG fallen, da es nicht unter die in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgeführten Fälle fällt (genannt wurden dort z.B. die Verwendung eines Fotos oder eines Songs auf einer privaten Homepage), lässt das Gericht nicht gelten. Die dort aufgezählten Fälle hätten lediglich die Funktion von Beispielen. In der Gesetzesbegründung wird jedoch auf den Einzelfall verwiesen. Einen wirklichen Unterschied gebe es aber nicht zu den Beispielfällen, da in beiden Fällen eine abstrakte Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter gegeben sei.

Sollte dieses Urteil rechtskräftig werden, hätten Abgemahnte gute Chancen, sich gegen die geforderten Kosten der Abmahner zur Wehr zu setzen. Verbunden mit einem weiteren Urteil ebenfalls des AG Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand (AktenzeichenC 1141/09-16) könnten Abmahnungen zukünftig für Kanzleien unattraktiv werden, deren Haupterwerbsquelle Massenabmahnungen sind. In dem genannten Urteil lehnte das Gericht den sog. fliegenden Gerichtsstand ab, der es bisher Anwälten erlaubt hat, die Kosten für Abmahnungen aus Filesharing vor jedem Gericht in Deutschland geltend zu machen. Das Gericht hat in seiner umfassend begründeten Argumentation deutlich gemacht, dass die Abgemahnten an ihrem Wohnort verklagt werden müssen. Ob dies bei einer Kostendeckelung auf 100 Euro geschieht, wird die Zukunft weisen.

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. Wir vertreten seit vielen Jahren erfolgreich eine Vielzahl von Abmahnopfern aus ganz Deutschland und stehen auch Ihnen gerne mit unserer Erfahrung zur Seite.


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