Abmahnungen bei Chart Containern – German Top 100 Single Charts Abmahnung

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Wird ein sogenannter Chart Container („German Top100 Single Charts 2011”) in einem Filesharing Netzwerk, wie BitTorrent, Vuze, Kazaa, eDonkey usw. öffentlich zugänglich gemacht, so handelt es sich nach der Definition des § 19a UrhG um eine Urheberrechtsverletzung.

Eine solche Verletzung hat einen Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Provider auf Benennung der entsprechenden Verkehrsdaten (Adressen) hinter der ermittelten IP-Adresse zur Folge (LG Köln Beschluss vom 17.12.2008, Az-38 OH 8/08).

Erst dadurch wird das Ausfindig machen und das Abmahnen des Verletzers der jeweiligen Musiktitel möglich. Dieses oben bereits erwähnte Anbieten in Tauschbörsen ist nämlich mit weitreichenden Folgen verbunden. Laut § 97 UrhG hat der Urheber gegen den Verletzer einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz.

Es folgt daher eine Abmahnung, die bereits eine Unterlassungserklärung und einen Schadensersatzanspruch beinhaltet. Bei einem Chart Container bleibt es jedoch nicht immer bei einer einzelnen Abmahnung, es besteht eine große Gefahr von Folgeabmahnungen.

In einer solchen Single Zusammenstellung, befinden sich die Top 50 oder die Top 100 Musiktitel der aktuellen Chartlisten. Folglich werden nicht nur Titel eines Rechteinhabers zugänglich gemacht, wie beispielsweise bei der überwiegenden Zahl von Soloalben, sondern gleich von mehreren Rechteinhabern (LG Köln Beschluss von 12.04.2010, Az -9a OH 820/09).

Eine Chart Container Datei von einer Größe von mehreren 100 MB könnte also theoretisch bis zu 100 Abmahnungen nach sich ziehen.

In so einem Fall kann man entweder abwarten und hoffen, dass weitere Plattenfirmen nicht abmahnen. Wobei jedoch zu bedenken ist, dass ein Unterlassungsanspruch nach § 102 UrhG i. V. m. § 195 BGB erst nach drei Jahren verjährt. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB  mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber davon Kenntnis hat.

Während dieser Zeit können also jede Menge Abmahnungen erfolgen.

Die andere, sicherere Variante wäre, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der sich auf Internetrecht bzw. Urheberrecht spezialisiert hat. In einer persönlichen Rechtsberatung kann dann besprochen werden ob man durch vorbeugende Unterlassungserklärungen den Abmahnern zuvorkommen kann, um so mögliche weitere Abmahnkosten zu verhindern.

Eine präventive Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnkosten ist zwar möglich, diese ist jedoch an strenge Anforderungen geknüpft (OLG Köln, Beschluss vom 11.11.2010 - 6 W 157/10). Des Weiteren entfaltet diese eine Rechtswirkung über die man sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt aufklären lassen sollte.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

in Zusammenarbeit mit der Praktikantin Xenia Günter

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


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