Abmahnungen der Herren Buseck, Jakob und Schillebeeckx an dem Musiktitel „I`ve come to life“

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Uns liegen Abmahnungen der vorgenannten Herren durch eine bekannte Karlsruher Anwaltskanzlei vor. Den Adressaten der Abmahnungen wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte das vorgenannte Lied zum Download angeboten zu haben.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärungen einmal ein „Vergleichsbetrag" durch die Karlsruher Kanzlei in Höhe von 450,00 € gefordert. Jedoch erscheint der geltend gemachte Betrag für eine vermeintliche Urheberrechtsverletzung an einem Lied nicht angemessen. Nach unserer rechtlichen Überzeugung muss hier die Vorschrift und Kostendeckelung des § 97a II UrhG eingreifen, wenn dies auch in stetiger Regelmäßigkeit durch die abmahnenden Kanzleien verneint wird.

In § 97 a II UrhG heißt es:„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."

Neben den Anwaltskosten kann der Rechteinhaber jedoch regelmäßig vom unmittelbaren Täter zusätzlich einen Lizenzschadensersatz ersetzt verlangen. Jedoch divergieren auch hier die Beträge in der Rechtsprechung stark, so dass insgesamt die geltend gemachten Forderungen selbst im Falle des Vorliegens der Störer- und Täterhaftung unangemessen erscheinen. Da es sich die abgemahnte Datei in einem Chart Container befindet, der noch 99 weitere Lieder beinhaltet, drohen weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und Kanzleien.  Auch Titel anderer Rechteinhaber, die durch namhafte Kanzleien abmahnen lassen, befinden sich in der Datei und wurden bereits in der Vergangenheit abgemahnt.  Solche Dateien sind oft Anlass und gleichzeitiger Beginn von Abmahnwellen.  Es besteht also die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Lassen Sie sich diesbezüglich beraten. Möglicherweise kann es angezeigt sein, in diesen Fällen vorbeugend tätig zu werden.

Insoweit erlaube ich mir auf meinen ebenfalls auf diesem Portal erschienenen Artikel: „Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen?" hinzuweisen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!  Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder  auch ganz abgewehrt werden. Aufgrund der täglichen Bearbeitung von einer Vielzahl von Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts und des Markenrechts können auch wir Ihnen sicherlich schnell und rechtssicher weiterhelfen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter der Internetadresse www.kanzlei-heidicker.de.

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