Abmahnungen der iParts GmbH und Fareds Rechtsanwälte wegen Links zur OS-Plattform der EU erhalten?

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Erneut wurden uns wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der iParts GmbH wegen nicht funktionierender Links zur OS-Plattform und anderer Verstöße ausgesprochen durch die Rechtsanwaltskanzlei Fareds vorgelegt. Die Kanzlei Fareds scheint erneut im großen Stil wettbewerbsrechtliche Abmahnungen zu versenden. Die durch Fareds und die iParts GmbH ausgesprochenen Abmahnungen richten sich gegen Onlinehändler.

Die Kanzlei Fareds ist aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Im Regelfall werden Wettbewerbsverstöße abgemahnt (fehlende und oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung und Rücktrittsrechte, u. a.).

I. Gegenstand der Fareds Abmahnung und iParts GmbH

In der Abmahnung werden beanstandet:

  • kein funktionierender Link zur OS-Plattform

Bei den vorbezeichneten Pflichten zur Verlinkung auf die OS-Plattform handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Gewerbliche Händler müssen im Internet zahlreiche Informationspflichten erfüllen, wie zum Beispiel auch die Informierung über das Widerrufsrecht bzw. das Musterwiderrufsformular.

Der fehlende und fehlerhafte OS-Link: Ein Abmahnungs-Evergreen.

II. Der OS-Link und die Rechtslage?

Mit Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) wurde die Pflicht zur Verlinkung auf die OS-Plattform eingeführt. Diese Pflicht ist in Artikel 14 Abs. 1 S. 1,2 der EU VO 524/2013 niedergelegt.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass für einen sogenannten „Link“ nicht ausreichend ist, dass die URL zur OS-Plattform angegeben wird. Bei einem Link handele es sich schon dem Wortlaut nach um einen „klickbaren“ Link, also eine Weiterleitung auf die entsprechende Plattform.

Ist ein „Link“ also nicht als entsprechende Weiterleitung klickbar, liegt nach weitreichender Auffassung ein Wettbewerbsverstoß vor. Die Rechtsprechung sieht in der Pflicht eine Marktverhaltensregelung. Wer den Link nicht richtig setzt verstößt daher gegen § 3a UWG. Ein Verstoß ist entsprechend durch Mitbewerber abmahnbar.

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III. Abmahnung von iParts GmbH und Fareds rechtswidrig?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann nur von Mitbewerbern oder Verbänden ausgesprochen werden. Mitbewerber ist, wer gleiche oder ähnliche Produkte verkauft. Mitbewerber müssen nicht identische Produkte verkaufen. Ähnliche Produkte, die der Kunde austauschen kann, sind ausreichend, um eine Mitbewerbereigenschaft zu begründen. Bei Privatangeboten scheidet ein geschäftsmäßiges Handeln aus. In diesem Fall ist eine Abmahnung unberechtigt. Auch aus anderen Gründen kann eine Abmahnung unrechtmäßig erfolgen.

IV. Abmahnung von iParts GmbH und Fareds rechtsmissbräuchlich?

Das massenweise Versenden von Abmahnungen, mit immer gleichen Standardformulierungen und immer gleichen Standardverstößen kann möglicherweise rechtsmissbräuchlich sein. Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen sind unwirksam und eine Kostenerstattung kann nicht gefordert werden. Der Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Verhalten ist sehr schwer. Es muss eine Vielzahl unterschiedlicher Indizien zusammenkommen, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweisen. Die Rechtsmissbräuchlichkeit muss der Abgemahnte nachweisen. Steht beim massenhaften Versand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund, kann von einem Missbrauch ausgegangen werden.

V. Abmahnung von iParts GmbH und Fareds anwaltlich prüfen lassen?

Die anwaltliche Prüfung einer Abmahnung ist aus mehreren Gründen sinnvoll. Auch wenn die Ansprüche der iParts GmbH und Fareds und die dargelegte Verletzung schlüssig erscheinen, sagt eine Abmahnung noch nichts darüber aus, ob die Ansprüche tatsächlich bestehen und die Abmahnung rechtmäßig ausgesprochen wurde.

VI. Wir raten

  • Wir raten: Eine Abmahnung von Fareds immer anwaltlich prüfen lassen! Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB helfen Ihnen gerne.
  • Senden Sie uns das Abmahnungsschreiben per E-Mail zu. Wir helfen sofort und geben eine unverbindliche Ersteinschätzung.
  • Reagieren Sie indem Sie einen Anwalt einschalten! Unsere Fachanwälte und Anwälte beraten Sie gerne. Ignorieren Sie die Abmahnung von Fareds und der iParts GmbH nicht.
  • Wir überprüfen Abmahnungen. Unwirksame Abmahnungen können wir zurückweisen. Profitieren Sie von unserer Expertise.
  • Leisten Sie keine Zahlungen an Fareds und die iParts GmbH
  • Unterzeichnen Sie auf keinen Fall eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung!

VII. Achtung Vertragsstrafe

Durch Unterzeichnung der Unterlassungsverpflichtungserklärung setzen Sie sich einem erheblichen Risiko aus. Erneute Verstöße führen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zur Verwirkung einer Vertragsstrafe. Verpflichten Sie sich nicht zu mehr als nötig! Eine voreilig abgegebene Unterlassungserklärung kann im Falle einer verwirkten Vertragsstrafe für Sie mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein.

  • Expertentipp: Geben Sie eine Unterlassungserklärung niemals ohne anwaltliche Prüfung ab. Eine Vertragsstrafe ist schnell verwirkt. Wenn Sie voreilig eine Unterlassungserklärung abgeben, kann ein erneuter Verstoß sofort eine empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen.

VIII. Fristen bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht nicht ignorieren

Auf keinen Fall sollten Sie eine Abmahnung durch iParts GmbH und Fareds und die darin enthaltenen Fristen schlicht ignorieren. Anderenfalls leitet die Gegenseite möglicherweise gerichtliche Schritte ein. Meistens enthalten Abmahnungen auch einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der/die Abmahnende sich „die Einleitung gerichtlicher Schritte vorbehält“. Andererseits soll das aber auch kein Grund zur Beunruhigung sein – schon eine Erstberatung hilft hier weiter.

  • Expertentipp: Fristen nicht ignorieren!

IX. Bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht ist unter anderem immer zu prüfen:

  • Liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor
  • Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?
  • Sind geforderte Zahlungen für Wettbewerbsverstöße zu hoch angesetzt?
  • Ist der Gegenstandswert für Wettbewerbsverstöße übersetzt?
  • Ist eine geforderte Unterlassungserklärung für Wettbewerbsverstöße möglicherweise zu weitreichend?
  • Soll eine Unterlassungserklärung für Wettbewerbsverstöße überhaupt abgegeben werden?
  • Liegt möglicherweise Rechtsmissbrauch vor?

X. Und wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen?

  • Schon wenn eine zu prüfenden Voraussetzung nicht gegeben ist – etwa weil es sich bei einem „Verstoß“ nicht um eine Marktverhaltensregelung handelt oder wenn Rechtsmissbrauch vorliegt – ist die Abmahnung unbegründet. Die Klärung dieser Fragen kann im Einzelfall kompliziert sein. Daher sollte die wettbewerbsrechtliche Abmahnung immer durch einen spezialisierten Anwalt erfolgen.
  • Selbst wenn die Ansprüche dem Grunde nach bestehen, kann z. B. die Höhe der Rechtsverfolgungskosten zu hoch bemessen sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung der iParts GmbH und Fareds vorliegt, prüfen wir dies für Sie.
  • Abmahnungen ist regelmäßig – auch in diesem Fall der Abmahnung der iParts GmbH und Fareds – eine Unterlassungsverpflichtungserklärungen beigefügt. Diese können aber zu weit gefasst und damit nachteilig für den Abgemahnten/die Abgemahnte sein. Wenn Ihnen eine Abmahnung der iParts GmbH und Fareds vorliegt, unterschreiben Sie nicht voreilig! Lassen Sie die Abmahnung und beigefügte Unterlassungserklärungen prüfen!

XI. Noch Fragen zu Wettbewerbsverstößen und zum Wettbewerbsrecht?

Sollen wir für Sie die Rechtmäßigkeit einer durch iParts GmbH und Fareds ausgesprochenen wettbewerbsrechtliche Abmahnung überprüfen? Dann schreiben Sie uns gleich hier eine Nachricht oder senden Sie uns eine E-Mail.

  • Rieck & Partner RechtsanwältembB helfen weiter, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch iParts GmbH und Fareds erhalten haben – schnell, kompetent, bundesweit!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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