Abschaffung der Straßenausbaubeiträge in Bayern – Gesetzesentwurf der CSU

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Vor einiger Zeit hat die CSU-Fraktion beschlossen, die Straßenausbaubeiträge in Bayern abzuschaffen. Damit wurde bei den Betroffenen und den Gemeinden einige Verwirrung und Unsicherheit ausgelöst. Die Gemeinden haben aufgrund der unsicheren Rechtslage vorerst auf weitere Bescheide verzichtet. Auch laufende Gerichtsverfahren wurden nicht fortgeführt.

Verbindlich ist die Abschaffung bislang noch nicht, denn das Gesetz wurde nicht geändert. Jedoch hat die CSU zwischenzeitlich einen Gesetzesvorschlag für die Änderung des Kommunalabgabengesetztes (von 1974) in den Landtag gebracht. Hierüber dürfte noch vor der Landtagswahl entscheiden werden. Das neue Gesetz hat es in sich und dürfte noch für einigen Zündstoff sorgen.

Die Änderung sehen vor allem Folgendes vor:

  • Die Ausbaubeiträge werden (rückwirkend) zum 01.01.2018 abgeschafft, d. h., die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Straßenausbaubeiträge entfällt zu diesem Stichtag. Es kommt auf den Erlass des Bescheides an. Wurden nach dem 31.12.2017 noch Bescheide erlassen, so sind diese aufzuheben. Auf Antrag werden zu Unrecht erhobene Beiträge ab dem 01.05.2019 zurückerstattet.
  • Für Vorauszahlungen gilt, dass diese grundsätzlich von den Gemeinden einbehalten werden dürfen, wenn die Straße bis 31.12.2024 technisch fertiggestellt wird und eine fiktive Abrechnung erfolgt.

Diese zwei Neuregelungen klingen für alle Betroffenen, die erst kürzlich von Ausbaumaßnahmen betroffen waren oder es in Zukunft sein werden, durchaus positiv.

Die Neuregelung, sollte sie so kommen, birgt aber eine Menge verfassungs- und verwaltungsrechtlicher Probleme in sich, die hier nur kurz skizziert werden.

Die Stichtagsregelung erscheint willkürlich. Nachdem es auf die Bekanntgabe des Bescheides ankommt, ist es dem Zufall überlassen, ob Gemeinden regelmäßig in der Vergangenheit abgerechnet haben oder nicht. Grundsätzlich ist für die Abrechnung seit technischer Fertigstellung vier Jahre Zeit. Nun sind Fälle denkbar, dass in einer Gemeinde mehrere Straßen gleichzeitig fertiggestellt wurden, aber nur eine davon noch im Jahr 2017 endgültig abgerechnet wurde. Die Anlieger dieser Straße dürften mit der Stichtagsregelung alles andere als glücklich sein.

Ebenso wird die Regelung der Vorauszahlungen für viel Unmut sorgen. Denn die fiktive Abrechnung ist alles andere als bestimmt und setzt voraussichtlich keinen Erlass eines Bescheides voraus. Hat die Gemeinde jetzt im Rahmen der Vorauszahlungen einige Grundstücke aus Unwissenheit, rechtlicher Unklarheit oder sonstigen Gründen nicht berücksichtigt – so werden diese voraussichtlich im Rahmen der fiktiven Abrechnung zwar einbezogen (fiktiv), aber bleiben ohne Bescheid.

Diejenigen, die eine Vorauszahlung zu bezahlen haben, werden alles andere als begeistert sein, dass durch die Neuregelung einige Grundstücke bevorzugt werden, die in der Vergangenheit schlicht und einfach „vergessen“ wurden und somit „Glück“ hatten. Insgesamt bietet die Gesetzesvorlage bereits vor Inkrafttreten genug Diskussionsstoff und es bleibt abzuwarten, ob es in dieser Form beschlossen wird.

Der Artikel stellt keinen Ersatz für eine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Fragen zu konkreten Einzelfällen können gerne gestellt werden, stellen jedoch eine (kostenpflichtige) Rechtsberatung dar.



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